Die REAL AG (http://www.realag-immobilien.de) hat mitgeteilt, ein schriftliches Verlangen der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Kelkheim vom 16. Juni 2009 erhalten zu haben, die nächste Hauptversammlung der REAL AG einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zur Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH als Hauptaktionärin fassen zu lassen (sog. Squeeze-out).
Die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH hat in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ihr unmittelbar und mittelbar rund 95,81% des Grundkapitals der REAL AG gehören. Sie ist damit Hauptaktionärin der REAL AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Nach Durchführung einer Unternehmensbewertung wird die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH die den Minderheitsaktionären von der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH zu gewährende Barabfindung festlegen und der REAL AG mitteilen. Die Angemessenheit der Barabfindung wird die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH durch einen gerichtlich zu bestellenden, unabhängigen sachverständigen Prüfer überprüfen lassen.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Mittwoch, 17. Juni 2009
Widerruf der Zulassung der Aktien der COMPUTERLINKS AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse
Delisting-Abfindungsangebot
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat die Frankfurter Wertpapierbörse der ComputerLinks AG mitgeteilt, dass die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien zum regulierten Markt (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 BörsG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BörsO widerrufen und mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird.
Mit Ablauf des 3. September 2009 wird damit die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
Die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ("CSS GmbH") hat den Aktionären der COMPUTERLINKS AG ein Delisting-Abfindungsangebot unterbreitet. Darin bietet die CSS GmbH allen übrigen Aktionären der COMPUTERLINKS AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der COMPUTERLINKS AG (WKN: 544880 / ISIN: DE0005448807) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 ("COMPUTERLINKS-Aktie") zum Kaufpreis von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des Delisting-Abfindungsangebots vom 30. Oktober 2008 zu erwerben. Die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots begann mit Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Frankfurter Wertpapierbörse. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung gemäß dem vorstehenden Satz. Wird ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindung im Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots endet damit frühestens am 3. August 2009, 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main.
Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotbank") wenden.
Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebot informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in ihrem Depot COMPUTERLINKS-Aktien halten, über das Delisting-Abfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
Die CSS GmbH hat die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, ("Sal. Oppenheim") mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots beauftragt. Sal. Oppenheim führt für die CSS GmbH ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem die durch die Aktionäre der COMPUTERLINKS AG eingelieferten COMPUTERLINKS-Aktien verbucht werden.
Die Aktionäre können das Delisting-Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von COMPUTERLINKS-Aktien gegenüber ihrer Depotbank erklären. Die Depotbanken sind verpflichtet, die Annahmeerklärung und die COMPUTERLINKS-Aktien, für die das Delisting-Abfindungsangebot angenommen wurde, unverzüglich an Sal. Oppenheim zu liefern.
Die Annahme des Angebots wird mit der Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Aktiendepot der CSS GmbH bei der Sal. Oppenheim wirksam. Das Eigentum an den COMPUTERLINKS-Aktien und alle Rechte an diesen gehen automatisch nach Einbuchung der COMPUTERLINKS-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf die COMPUTERLINKS-Aktien entfallenden Angebotspreises auf die CSS GmbH über. Sal. Oppenheim wird auf Anweisung der CSS GmbH sämtliche Zahlungen leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Depot der CSS GmbH sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises erfolgt voraussichtlich 4-8 Bankarbeitstage nach Eingang der COMPUTERLINKS-Aktien bei Sal. Oppenheim.
Hinweise für Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen, sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen: a) COMPUTERLINKS-Aktien können nur noch bis zum Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter ISIN DE0005448807, WKN 544880 gehandelt werden. Mit Ablauf des 3. September 2009 wird die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt. b) Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich die Zahl der im Streubesitz gehaltenen COMPUTERLINKS-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der COMPUTERLINKS-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können. c) Der gegenwärtige Börsenkurs der COMPUTERLINKS-Aktien reflektiert möglicherweise die Tatsache, dass die COMPUTERLINKS AG am 5. September 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CSS GmbH und am 24. Oktober 2008 ferner die Absicht der Durchführung eines Delisting veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting der Wert der COMPUTERLINKS-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird. d) Es könnten bei der COMPUTERLINKS AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So könnte die Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG auf Verlangen eines Aktionärs der mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der entsprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die CSS GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der COMPUTERLINKS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in diesem Delisting-Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein. Das Delisting-Abfindungsangebot ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 7. November 2008 als Anlage zur Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG bekanntgemacht worden. Abschriften des Abfindungsangebots werden bei der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Equity Capital Markets, Unter Sachsenhausen 4, 50667 Köln, Telefax +49 (0) 221 145 1847, ("Sal. Oppenheim") zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Für den vollständigen Wortlaut des Delisting-Afindungsangebots verweisen wir auf diese Veröffentlichungen.
München, im Juni 2009
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH
Die Geschäftsführung
Rückfragehinweis: Nicholas Wenzel
CNC - Communications & Network Consulting AG
Tel: +49 172 831 9266
E-Mail: nicholas.wenzel@cnc-communications.com
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat die Frankfurter Wertpapierbörse der ComputerLinks AG mitgeteilt, dass die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien zum regulierten Markt (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 BörsG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BörsO widerrufen und mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird.
Mit Ablauf des 3. September 2009 wird damit die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
Die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ("CSS GmbH") hat den Aktionären der COMPUTERLINKS AG ein Delisting-Abfindungsangebot unterbreitet. Darin bietet die CSS GmbH allen übrigen Aktionären der COMPUTERLINKS AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der COMPUTERLINKS AG (WKN: 544880 / ISIN: DE0005448807) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 ("COMPUTERLINKS-Aktie") zum Kaufpreis von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des Delisting-Abfindungsangebots vom 30. Oktober 2008 zu erwerben. Die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots begann mit Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Frankfurter Wertpapierbörse. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung gemäß dem vorstehenden Satz. Wird ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindung im Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots endet damit frühestens am 3. August 2009, 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main.
Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotbank") wenden.
Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebot informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in ihrem Depot COMPUTERLINKS-Aktien halten, über das Delisting-Abfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
Die CSS GmbH hat die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, ("Sal. Oppenheim") mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots beauftragt. Sal. Oppenheim führt für die CSS GmbH ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem die durch die Aktionäre der COMPUTERLINKS AG eingelieferten COMPUTERLINKS-Aktien verbucht werden.
Die Aktionäre können das Delisting-Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von COMPUTERLINKS-Aktien gegenüber ihrer Depotbank erklären. Die Depotbanken sind verpflichtet, die Annahmeerklärung und die COMPUTERLINKS-Aktien, für die das Delisting-Abfindungsangebot angenommen wurde, unverzüglich an Sal. Oppenheim zu liefern.
Die Annahme des Angebots wird mit der Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Aktiendepot der CSS GmbH bei der Sal. Oppenheim wirksam. Das Eigentum an den COMPUTERLINKS-Aktien und alle Rechte an diesen gehen automatisch nach Einbuchung der COMPUTERLINKS-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf die COMPUTERLINKS-Aktien entfallenden Angebotspreises auf die CSS GmbH über. Sal. Oppenheim wird auf Anweisung der CSS GmbH sämtliche Zahlungen leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Depot der CSS GmbH sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises erfolgt voraussichtlich 4-8 Bankarbeitstage nach Eingang der COMPUTERLINKS-Aktien bei Sal. Oppenheim.
Hinweise für Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen, sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen: a) COMPUTERLINKS-Aktien können nur noch bis zum Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter ISIN DE0005448807, WKN 544880 gehandelt werden. Mit Ablauf des 3. September 2009 wird die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt. b) Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich die Zahl der im Streubesitz gehaltenen COMPUTERLINKS-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der COMPUTERLINKS-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können. c) Der gegenwärtige Börsenkurs der COMPUTERLINKS-Aktien reflektiert möglicherweise die Tatsache, dass die COMPUTERLINKS AG am 5. September 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CSS GmbH und am 24. Oktober 2008 ferner die Absicht der Durchführung eines Delisting veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting der Wert der COMPUTERLINKS-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird. d) Es könnten bei der COMPUTERLINKS AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So könnte die Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG auf Verlangen eines Aktionärs der mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der entsprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die CSS GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der COMPUTERLINKS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in diesem Delisting-Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein. Das Delisting-Abfindungsangebot ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 7. November 2008 als Anlage zur Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG bekanntgemacht worden. Abschriften des Abfindungsangebots werden bei der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Equity Capital Markets, Unter Sachsenhausen 4, 50667 Köln, Telefax +49 (0) 221 145 1847, ("Sal. Oppenheim") zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Für den vollständigen Wortlaut des Delisting-Afindungsangebots verweisen wir auf diese Veröffentlichungen.
München, im Juni 2009
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH
Die Geschäftsführung
Rückfragehinweis: Nicholas Wenzel
CNC - Communications & Network Consulting AG
Tel: +49 172 831 9266
E-Mail: nicholas.wenzel@cnc-communications.com
Montag, 15. Juni 2009
ersol Solar Energy AG: Barabfindung für Squeeze Out auf 102,77 EUR festgelegt
Die Robert Bosch GmbH hat dem Vorstand der ersol Solar Energy AG in Konkretisierung des am 27. März 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ersol Solar Energy AG auf die Robert Bosch GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-Out) auf 102,77 EUR je Aktie festgelegt hat.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der ersol Solar Energy AG, welche für den 23. Juli 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der ersol Solar Energy AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der ersol Solar Energy AG, welche für den 23. Juli 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der ersol Solar Energy AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Dahlbusch AG: Zweitinstanzliche Entscheidung im Spruchstellenverfahren
In dem in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG a. F. hinsichtlich der Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichsanspruch aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Pilkington Holding GmbH (vormals: Pilkington GmbH) und der Dahlbusch AG ist durch den am 10. Juni 2009 mündlich verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf eine Entscheidung ergangen. Sämtliche sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden wurden zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmunds vom 13. Dezember 2006, mit der die angemessene Barabfindung auf EUR 629,-- pro Vorzugsaktie im Nennwert von 50,-- DM und auf 330,-- EUR pro Stammaktie im Nennbetrag von 50,-- DM festgesetzt und die Anträge auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs zurückgewiesen worden waren, wurde damit vollumfänglich bestätigt. Die vollständige Entscheidung liegt noch nicht vor und wird zu gegebener Zeit ordnungsgemäß bekannt gemacht.
FJA AG: Einigung über Verschmelzungsvertrag und Umtauschverhältnis der Aktien
Die Vorstände der FJA AG und der COR AG Financial Technologies haben sich heute mit Zustimmung ihrer Aufsichtsräte über den Entwurf des Verschmelzungsvertrages, wonach die COR AG Financial Technologies AG auf die FJA AG verschmolzen werden soll, und über das darin festgelegte Umtauschverhältnis der Aktien geeinigt. Demnach erhalten die Aktionäre der COR AG Financial Technologies für je 14 COR-Aktien 25 FJA-Aktien. Zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses haben beide Gesellschaften Unternehmensbewertungen mit sachverständiger Unterstützung der Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, durchgeführt. Der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert beläuft sich danach auf 8,10 EUR je COR-Aktie und 4,54 EUR je FJA-Aktie.
Das Grundkapital der FJA AG beläuft sich derzeit auf 21.289.353,00 EUR, eingeteilt in 21.289.353 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Das Grundkapital der COR AG Financial Technologies beläuft sich derzeit auf 12.047.336,00 EUR, eingeteilt in 12.047.336 auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie.
Zugleich haben heute die Vorstände der FJA AG und der COR AG Financial Technologies den gemeinsamen Verschmelzungsbericht unterzeichnet. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages soll der ordentlichen Hauptversammlung der COR AG Financial Technologies am 27. Juli 2009 und der ordentlichen Hauptversammlung der FJA AG am 28. Juli 2009 jeweils zur Zustimmung vorgelegt werden.
Das Grundkapital der FJA AG beläuft sich derzeit auf 21.289.353,00 EUR, eingeteilt in 21.289.353 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Das Grundkapital der COR AG Financial Technologies beläuft sich derzeit auf 12.047.336,00 EUR, eingeteilt in 12.047.336 auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie.
Zugleich haben heute die Vorstände der FJA AG und der COR AG Financial Technologies den gemeinsamen Verschmelzungsbericht unterzeichnet. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages soll der ordentlichen Hauptversammlung der COR AG Financial Technologies am 27. Juli 2009 und der ordentlichen Hauptversammlung der FJA AG am 28. Juli 2009 jeweils zur Zustimmung vorgelegt werden.
Mittwoch, 20. Mai 2009
Squeeze-out-Beschluss der DBV-Winterthur Holding ins Handelsregister eingetragen
Der Beschluss der Hauptversammlung der DBV-Winterthur Holding AG vom 3. Juli 2008, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 70,71 Euro auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin zu übertragen, wurde am 9. April 2009 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen. Damit ist die AXA Konzern AG mittelbar alleinige Aktionärin der DBV-Winterthur Holding AG.
Das Landgericht Frankfurt/Main hatte am 13. Januar 2009 mehrere Klagen von Kleinaktionären der DBV-Winterthur Holding AG, die sich gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses richteten, abgewiesen und im Rahmen des Freigabeverfahrens beschlossen, dass die Klagen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Die gegen diesen Freigabebeschluss erhobenen sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 6. April 2009 zurückgewiesen. Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wurde inzwischen eingestellt und die Zulassung der Notierung der Aktien zum regulierten Markt (General Standard) widerrufen. Somit entfallen künftig die für börsennotierte Unternehmen geltenden Berichtspflichten und Publikationen.
Wiesbaden, den 19.05.2009
Der Vorstand
* * *
Die DBV-Winterthur Holding AG und ihre Tochtergesellschaften sind Teil des deutschen AXA Konzerns und somit international in die AXA Gruppe eingebunden. Sie werden zurzeit in den AXA Konzern integriert. In die Integration bringt die DBV-Winterthur insbesondere ihre traditionell starke Verbindung zum Öffentlichen Dienst ein, die weiter ausgebaut werden soll.
Das Landgericht Frankfurt/Main hatte am 13. Januar 2009 mehrere Klagen von Kleinaktionären der DBV-Winterthur Holding AG, die sich gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses richteten, abgewiesen und im Rahmen des Freigabeverfahrens beschlossen, dass die Klagen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Die gegen diesen Freigabebeschluss erhobenen sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 6. April 2009 zurückgewiesen. Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wurde inzwischen eingestellt und die Zulassung der Notierung der Aktien zum regulierten Markt (General Standard) widerrufen. Somit entfallen künftig die für börsennotierte Unternehmen geltenden Berichtspflichten und Publikationen.
Wiesbaden, den 19.05.2009
Der Vorstand
* * *
Die DBV-Winterthur Holding AG und ihre Tochtergesellschaften sind Teil des deutschen AXA Konzerns und somit international in die AXA Gruppe eingebunden. Sie werden zurzeit in den AXA Konzern integriert. In die Integration bringt die DBV-Winterthur insbesondere ihre traditionell starke Verbindung zum Öffentlichen Dienst ein, die weiter ausgebaut werden soll.
EPCOS AG: Hauptversammlung 2009
(...)
Beherrschungsvertrag zwischen TDK und EPCOS
Zwischen der TDK Germany GmbH und der EPCOS AG ist am 24. März 2009 ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, diesem Vertrag zuzustimmen, weil er vor allem entscheidende Vorteile für die weitere Zusammenführung von EPCOS mit dem Bauelementegeschäft von TDK bietet. So lassen sich damit beispielsweise die Anpassung und Optimierung von Konzernstrukturen erleichtern und beschleunigen.
Der Beherrschungsvertrag erlaubt es TDK, dem Vorstand von EPCOS bezüglich der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Im Gegenzug gleicht TDK mögliche Verluste der EPCOS AG aus, die ihrerseits nicht verpflichtet ist, ihre Gewinne an TDK abzuführen.
Die Interessen der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG werden durch ein Wahlrecht zu ihren Gunsten gewahrt. Sie können entweder eine jährliche garantierte Mindestdividende in Höhe von 1,09 EUR je Aktie erhalten oder ihre Aktien an TDK gegen eine Barabfindung in Höhe von 18,14 EUR je Aktie abtreten.
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre von EPCOS auf TDK
Aktuell hält der Hauptaktionär TDK nahezu 96 Prozent der Aktien von EPCOS. Im Rahmen einer Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) strebt TDK den Erwerb der Anteile aller Minderheitsaktionäre an. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, dem Squeeze-out zuzustimmen.
Mit dem erfolgten Squeeze-out spart EPCOS vor allem Kosten und sonstigen Aufwand für Publikumshauptversammlungen und Börsennotierung ein. Diese Aufwände wären bei einem Streubesitz von rund 4 Prozent des Grundkapitals der EPCOS AG unverhältnismäßig hoch. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre soll ? wie im Fall des Beherrschungsvertrags gegen eine Barabfindung in Höhe von 18,14 EUR je Aktie vollzogen werden.
Angemessenheit von Garantiedividende und Barabfindung bestätigt
Die Angemessenheit sowohl der Garantiedividende als auch der Barabfindung sind durch Gutachten der zwei renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Pricewaterhouse Coopers und Warth Klein bestätigt worden. Warth Klein war vom Landgericht München als unabhängiger sachverständiger Prüfer bestellt worden.
Über EPCOS
Die EPCOS AG ist ein führender Hersteller von elektronischen Bauelementen, Modulen und Systemen mit Sitz in München. Mit seinem breit gefächerten Produktportfolio bietet EPCOS ein umfassendes Angebot aus einer Hand und konzentriert sich auf schnell wachsende und technologisch anspruchsvolle Märkte insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Automobil-, der Industrie- und der Konsum-Elektronik. Das Unternehmen verfügt über Entwicklungs- und Fertigungsstandorte sowie Vertriebsbüros in Europa, Asien, Nord- und Südamerika. Elektronische Bauelemente befinden sich in jedem elektrischen und elektronischen Gerät und sind dort für die einwandfreie Funktion unverzichtbar. Die Produkte von EPCOS speichern elektrische Energie, filtern Frequenzen und schützen vor Überspannungen und -strömen. Im Geschäftsjahr 2008 (1. Oktober 2007 bis 30. September 2008) hat EPCOS einen Umsatz von 1,48 Milliarden EUR erzielt. Zum Ende des Geschäftsjahres beschäftigte das Unternehmen weltweit rund 21.200 Mitarbeiter.
Unternehmenskommunikation
EPCOS AG
Dr. Heinz Kahlert
St.-Martin-Straße 53
81669 München
Tel +49 89 636-21 321
Fax +49 89 636-23 549
heinz.kahlert@epcos.com
Beherrschungsvertrag zwischen TDK und EPCOS
Zwischen der TDK Germany GmbH und der EPCOS AG ist am 24. März 2009 ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, diesem Vertrag zuzustimmen, weil er vor allem entscheidende Vorteile für die weitere Zusammenführung von EPCOS mit dem Bauelementegeschäft von TDK bietet. So lassen sich damit beispielsweise die Anpassung und Optimierung von Konzernstrukturen erleichtern und beschleunigen.
Der Beherrschungsvertrag erlaubt es TDK, dem Vorstand von EPCOS bezüglich der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Im Gegenzug gleicht TDK mögliche Verluste der EPCOS AG aus, die ihrerseits nicht verpflichtet ist, ihre Gewinne an TDK abzuführen.
Die Interessen der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG werden durch ein Wahlrecht zu ihren Gunsten gewahrt. Sie können entweder eine jährliche garantierte Mindestdividende in Höhe von 1,09 EUR je Aktie erhalten oder ihre Aktien an TDK gegen eine Barabfindung in Höhe von 18,14 EUR je Aktie abtreten.
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre von EPCOS auf TDK
Aktuell hält der Hauptaktionär TDK nahezu 96 Prozent der Aktien von EPCOS. Im Rahmen einer Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) strebt TDK den Erwerb der Anteile aller Minderheitsaktionäre an. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, dem Squeeze-out zuzustimmen.
Mit dem erfolgten Squeeze-out spart EPCOS vor allem Kosten und sonstigen Aufwand für Publikumshauptversammlungen und Börsennotierung ein. Diese Aufwände wären bei einem Streubesitz von rund 4 Prozent des Grundkapitals der EPCOS AG unverhältnismäßig hoch. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre soll ? wie im Fall des Beherrschungsvertrags gegen eine Barabfindung in Höhe von 18,14 EUR je Aktie vollzogen werden.
Angemessenheit von Garantiedividende und Barabfindung bestätigt
Die Angemessenheit sowohl der Garantiedividende als auch der Barabfindung sind durch Gutachten der zwei renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Pricewaterhouse Coopers und Warth Klein bestätigt worden. Warth Klein war vom Landgericht München als unabhängiger sachverständiger Prüfer bestellt worden.
Über EPCOS
Die EPCOS AG ist ein führender Hersteller von elektronischen Bauelementen, Modulen und Systemen mit Sitz in München. Mit seinem breit gefächerten Produktportfolio bietet EPCOS ein umfassendes Angebot aus einer Hand und konzentriert sich auf schnell wachsende und technologisch anspruchsvolle Märkte insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Automobil-, der Industrie- und der Konsum-Elektronik. Das Unternehmen verfügt über Entwicklungs- und Fertigungsstandorte sowie Vertriebsbüros in Europa, Asien, Nord- und Südamerika. Elektronische Bauelemente befinden sich in jedem elektrischen und elektronischen Gerät und sind dort für die einwandfreie Funktion unverzichtbar. Die Produkte von EPCOS speichern elektrische Energie, filtern Frequenzen und schützen vor Überspannungen und -strömen. Im Geschäftsjahr 2008 (1. Oktober 2007 bis 30. September 2008) hat EPCOS einen Umsatz von 1,48 Milliarden EUR erzielt. Zum Ende des Geschäftsjahres beschäftigte das Unternehmen weltweit rund 21.200 Mitarbeiter.
Unternehmenskommunikation
EPCOS AG
Dr. Heinz Kahlert
St.-Martin-Straße 53
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heinz.kahlert@epcos.com
SdK lehnt Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss bei der Hypo Real Estate ab
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird nach aktueller Informationslage auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen die vorgeschlagenen Kapitalerhöhung stimmen, soweit diese einen Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) vorsieht.
Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.
Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.
Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.
"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.
Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.
Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.
Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.
München, 20. Mai 2009
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.
Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.
Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.
"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.
Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.
Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.
Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.
München, 20. Mai 2009
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Mittwoch, 13. Mai 2009
Squeeze-out bei Constantin Film AG: Nörr berät bei Vorbereitung und HV
Die Hauptversammlung der Constantin Film AG hat den Squeeze-out der freien Aktionäre beschlossen. Ein Team von Nörr Stiefenhofer Lutz unter Leitung des Münchner Kapitalmarktrechtlers Dr. Gerald Reger beriet das Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung – und berät bei der weiteren Umsetzung des Squeeze-out.
Hauptaktionär ist mit 97,83 Prozent das Schweizer Medienunternehmen Highlight Communications AG. Ab einer Beteiligung von 95 Prozent kann ein Aktionär die anderen zwangsweise gegen Abfindung „hinausdrängen“.
Die Highlight Communications AG will den Aktionären eine Barabfindung in Höhe von 17,64 Euro je Aktie zahlen. Dagegen haben einige Aktionäre auf der Hauptversammlung Widerspruch eingelegt. Überdies kündigten sie an, die Höhe der Abfindung in einem Spruchverfahren überprüfen zu lassen.
Die Constantin Film AG hat unter anderem Kassenschlager wie «Der bewegte Mann», «Der Name der Rose», «Der Schuh des Manitu», «Das Parfum» und den «Baader Meinhof Komplex» in die Kinos gebracht.
Berater Constantin Film AG: Nörr Stiefenhofer Lutz
Dr. Gerald Reger (Leitung), Dr. Tobias Bürgers, Dr. Philip Göz (alle Kapitalmarktrecht, München)
Associates: Katharina Beckmann (München)
Pressemitteilung von Nörr Stiefenhofer Lutz
Hauptaktionär ist mit 97,83 Prozent das Schweizer Medienunternehmen Highlight Communications AG. Ab einer Beteiligung von 95 Prozent kann ein Aktionär die anderen zwangsweise gegen Abfindung „hinausdrängen“.
Die Highlight Communications AG will den Aktionären eine Barabfindung in Höhe von 17,64 Euro je Aktie zahlen. Dagegen haben einige Aktionäre auf der Hauptversammlung Widerspruch eingelegt. Überdies kündigten sie an, die Höhe der Abfindung in einem Spruchverfahren überprüfen zu lassen.
Die Constantin Film AG hat unter anderem Kassenschlager wie «Der bewegte Mann», «Der Name der Rose», «Der Schuh des Manitu», «Das Parfum» und den «Baader Meinhof Komplex» in die Kinos gebracht.
Berater Constantin Film AG: Nörr Stiefenhofer Lutz
Dr. Gerald Reger (Leitung), Dr. Tobias Bürgers, Dr. Philip Göz (alle Kapitalmarktrecht, München)
Associates: Katharina Beckmann (München)
Pressemitteilung von Nörr Stiefenhofer Lutz
Dienstag, 12. Mai 2009
WaveLight AG: Förmliches Verlangen der Alcon, Inc. zur Einleitung des Squeeze-Out Verfahrens
Erlangen, 11. Mai 2009. Die im Prime Standard der Deutschen Börse AG notierte WaveLight AG (Geschäftsanschrift: Am Wolfsmantel 5, 91058 Erlangen; ISIN: DE0005125603) teilt mit, dass die Alcon, Inc. mit Sitz in Hünenberg, Schweiz, dem Vorstand der WaveLight AG mit Schreiben vom 8. Mai 2009 das förmliche Verlangen gemäß 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt hat, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Alcon, Inc. als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. Squeeze-Out).
Die Alcon, Inc. hält ausweislich einer dem Vorstand der WaveLight AG übermittelten Bestandsbestätigung vom 8. Mai 2009 eine Beteiligung von ca. 95,04 % am Grundkapital der WaveLight AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der vorbenannte Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 gefasst werden, die für den 28. August 2009 geplant ist.
Die Alcon, Inc. hält ausweislich einer dem Vorstand der WaveLight AG übermittelten Bestandsbestätigung vom 8. Mai 2009 eine Beteiligung von ca. 95,04 % am Grundkapital der WaveLight AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der vorbenannte Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 gefasst werden, die für den 28. August 2009 geplant ist.
Freitag, 8. Mai 2009
SCHWARZ PHARMA AG: Squeeze-out Barabfindung auf 111,44 EUR je Aktie festgelegt
Die UCB SP GmbH hat dem Vorstand der SCHWARZ PHARMA AG in Konkretisierung des bereits am 06. Februar 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SCHWARZ PHARMA AG auf die Hauptaktionärin UCB SP GmbH gemäß § 327a AktG (Squeeze-out) auf EUR 111,44 EUR je Aktie festgelegt hat.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der SCHWARZ PHARMA AG, welche für den 08. Juli 2009 geplant ist.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der SCHWARZ PHARMA AG, welche für den 08. Juli 2009 geplant ist.
Montag, 4. Mai 2009
BGH: Wertpapierdarlehen zur Mehrheitserlangung für Squeeze-out nicht rechtsmissbrächlich
BGH, Urteil vom 16. 3. 2009 - II ZR 302/ 06
a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i. S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
Diese Entscheidung betrifft die Lindner Holding KGaA.
a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i. S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
Diese Entscheidung betrifft die Lindner Holding KGaA.
Mittwoch, 29. April 2009
Antrag auf reguläres Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien
Der Vorstand der COMPUTERLINKS AG hat heute beschossen, auf Grundlage des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 einen Antrag auf Widerruf der Zulassung aller Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die COMPUTERLINKS-Aktien zugelassen sind (reguläres Delisting), zu stellen.
Zuvor hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 23. April 2009 auf Antrag der Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246a AktG festgestellt, dass die von Minderheitsaktionären erhobenen Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH einer Eintragung des Vertrags in das Handelsregister aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen nicht entgegenstehen; die gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum regulären Delisting erhobenen Klagen sind nahezu inhaltsgleich.
Der Vorstand wird den Antrag auf das reguläre Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien zeitnah bei der Frankfurter Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt in den nächsten Monaten wirksam wird.
München, 29. April 2009
Der Vorstand
Zuvor hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 23. April 2009 auf Antrag der Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246a AktG festgestellt, dass die von Minderheitsaktionären erhobenen Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH einer Eintragung des Vertrags in das Handelsregister aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen nicht entgegenstehen; die gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum regulären Delisting erhobenen Klagen sind nahezu inhaltsgleich.
Der Vorstand wird den Antrag auf das reguläre Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien zeitnah bei der Frankfurter Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt in den nächsten Monaten wirksam wird.
München, 29. April 2009
Der Vorstand
Montag, 27. April 2009
Jerini AG: Barabfindung für Squeeze-out festgelegt
Die zum britischen Pharmakonzern Shire plc gehörende Shire Deutschland Investments GmbH mit Sitz in Köln hat am Freitag die Höhe der Barabfindung für die noch ausstehenden Aktien der Jerini AG bekannt gegeben.
Demnach wurde die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini AG auf die Shire Deutschland Investments GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (so genannter Squeeze-Out) auf 7,53 Euro je Jerini-Aktie festgelegt.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der am 16. Juni 2009 stattfindenden Hauptversammlung der Jerini AG.
Demnach wurde die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini AG auf die Shire Deutschland Investments GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (so genannter Squeeze-Out) auf 7,53 Euro je Jerini-Aktie festgelegt.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der am 16. Juni 2009 stattfindenden Hauptversammlung der Jerini AG.
Donnerstag, 16. April 2009
D+S europe AG: Squeeze-out Verlangen der Pyramus S.à r.l.
Die Pyramus S.à r.l., eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg und kontrolliert von Fonds, die durch Apax Partners Worldwide LLP beraten werden, hat heute gegenüber dem Vorstand der D+S europe AG das förmliche Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der D+S europe AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der D+S europe AG auf die Pyramus S.à r.l. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze-out).
Die Pyramus S.à r.l. hält eine Beteiligung von rund 95,15% an der D+S europe AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die voraussichtlich im August 2009 in Hamburg stattfindende ordentliche Hauptversammlung der D+S europe AG vorgesehen. Die den Minderheitsaktionären zu zahlende angemessene Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt werden.
Die Pyramus S.à r.l. hält eine Beteiligung von rund 95,15% an der D+S europe AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die voraussichtlich im August 2009 in Hamburg stattfindende ordentliche Hauptversammlung der D+S europe AG vorgesehen. Die den Minderheitsaktionären zu zahlende angemessene Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt werden.
Freitag, 10. April 2009
DBV-Winterthur Holding AG: Squeeze-Out wirksam
Meldung vom 9. April 2009
Der Beschluss der Hauptversammlung der DBV-Winterthur Holding AG vom 03. Juli 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 70,71 EUR wurde am heutigen Tag in das Handelsregister der DBV-Winterthur Holding AG eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der DBV-Winterthur Holding AG verbriefen damit ab sofort nur noch den Anspruch auf die Barabfindung (§327e Abs. 3 AktG). Zusätzlich zu der Barabfindung erhalten die Minderheitsaktionäre, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der DBV-Winterthur Holding AG ausgeschieden sind, von der AXA Konzern AG einen Betrag in Höhe des zeitanteiligen Ausgleichs gem. § 304 AktG (Garantiedividende) aus dem im September 2008 wirksam gewordenen Beherrschungsvertrag zwischen der WinCom Versicherungs-Holding AG und der DBV-Winterthur Holding AG.
Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wird in Kürze eingestellt.
Der Beschluss der Hauptversammlung der DBV-Winterthur Holding AG vom 03. Juli 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 70,71 EUR wurde am heutigen Tag in das Handelsregister der DBV-Winterthur Holding AG eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der DBV-Winterthur Holding AG verbriefen damit ab sofort nur noch den Anspruch auf die Barabfindung (§327e Abs. 3 AktG). Zusätzlich zu der Barabfindung erhalten die Minderheitsaktionäre, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der DBV-Winterthur Holding AG ausgeschieden sind, von der AXA Konzern AG einen Betrag in Höhe des zeitanteiligen Ausgleichs gem. § 304 AktG (Garantiedividende) aus dem im September 2008 wirksam gewordenen Beherrschungsvertrag zwischen der WinCom Versicherungs-Holding AG und der DBV-Winterthur Holding AG.
Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wird in Kürze eingestellt.
Dienstag, 7. April 2009
T-Online-Aktionäre wollen höhere Nachzahlung
Mehrere ehemalige T-Online-Aktionäre halten die vom Landgericht Frankfurt am Main festgesetzte Nachzahlung von EUR 1,15 je Aktie für unzureichend. Gegen die Entscheidung des Landgerichts sei daher Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt worden.
Samstag, 28. März 2009
BERU AG: Squeeze-out Barabfindung auf 73,39 EUR je Aktie festgelegt
Die BorgWarner Germany GmbH hat dem Vorstand der BERU AG in Konkretisierung des bereits am 7. Januar 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BERU AG auf die Hauptaktionärin BorgWarner Germany GmbH gemäß § 327a AktG (Squeeze out) auf 73,39 EUR je Aktie festgelegt hat.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der BERU AG, welche für den 20. Mai 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der BERU AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
27.03.2009
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der BERU AG, welche für den 20. Mai 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der BERU AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
27.03.2009
ersol Solar Energy AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren
Die Robert Bosch GmbH hat dem Vorstand der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft heute auf der Grundlage des § 327a AktG das Verlangen übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Robert Bosch GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. "Squeeze-out"). Die Robert Bosch GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft und ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft gefasst werden, die für den 23. Juli 2009 geplant ist.
Erfurt, den 27. März 2009
Der Vorstand
Erfurt, den 27. März 2009
Der Vorstand
Sonntag, 22. März 2009
FranconoRheinMain AG: Barabfindung für Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG festgelegt
Frankfurt am Main, 20. März 2009 - Die Grainger FRM GmbH, Frankfurt am Main, hat dem Vorstand der Francono Rhein-Main AG (ISIN DE000A0J2LC4) mit Schreiben vom 20. März 2009 mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Francono Rhein-Main AG auf sich als Hauptaktionärin der Francono Rhein-Main AG gemäß § 327a AktG (sog. Squeeze-out) auf EUR 2,04 je Stückaktie festgesetzt hat. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird gegenwärtig durch den gerichtlich bestellten Prüfer, die Stüttgen & Haeb AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, überprüft. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die ordentliche Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG am 18. Mai 2009 in Frankfurt am Main vorgesehen.
Frankfurt am Main, 20. März 2009
Francono Rhein-Main AG
Der Vorstand
Frankfurt am Main, 20. März 2009
Francono Rhein-Main AG
Der Vorstand
Donnerstag, 19. März 2009
EPCOS AG: TDK Corporation legt Barabfindung für Squeeze-out bei der EPCOS AG fest
Die Hauptaktionärin der EPCOS AG, die TDK Corporation, Tokio, Japan, hat dem Vorstand der EPCOS AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG auf die TDK Corporation als Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG (sogenannter 'Squeeze-out') auf EUR 18,14 je auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der EPCOS AG Beschluss gefasst werden, die am 20. Mai 2009 stattfinden wird.
München, den 19. März 2009
Der Vorstand
EPCOS Aktiengesellschaft
München, den 19. März 2009
Der Vorstand
EPCOS Aktiengesellschaft
Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Urteil des Bundesgerichtshofs
Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Gegen diesen Beschluss waren von verschiedenen Aktionären Anfechtungsklagen erhoben worden. Zuletzt erging hierzu das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006. Gegen dieses Urteil hatte die Gesellschaft Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.
Arnstorf, den 18.03.2009
Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50
Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.
Arnstorf, den 18.03.2009
Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50
Mittwoch, 11. März 2009
Neues Squeeze-out-Zertfikat von Sal. Oppenheim
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bankhaus Sal. Oppenheim hat ein neues Squeeze-out-Basket-Zertifikat emittiert (WKN SAL2QZ), dessen Zeichnung noch bis zum 23. März 2009 läuft. Dieses Zertfikat soll die bewährte Anlagestrategie des laufenden Zertifikats fortführen und in Unternehmen investieren, die demnächst vom Kurszettel der Börse verschwinden könnten. Die Börseneinführung soll zum 3. April 2009 erfolgen.
Der Vorgänger dieses Zertifkats musste im Zuge des Kursverfalls an den Aktienmärkten zwar einen deutlichen Kursverlust gegenüber seinem Höchststand am 31. Mai 2007 hinnehmen, aber seit der Emission am 28. April 2004 hat es nach Gebühren eine Rendite von 24,34 Prozent erzielt. Da das Zertifikat am 7. April 2009 fällig wird, bietet das Bankhaus Sal. Oppenheim nunmehr ein Nachfolgeprodukt an.
Das neue Squeeze-out II Basket-Zertifikat investiert in deutsche Unternehmen, bei denen ein Abfindungsangebot an die Kleinaktionäre wahrscheinlich ist. Anteilseigner haben seit 2002 die Möglichkeit, ab einem Besitz von 95 Prozent die verbliebenen Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrägen (sog. Squeeze-out). Sie können damit das Unternehmen von der Börse nehmen und dadurch u. a. Publizitätsaufwand sparen.
Häufig gibt es bei Squeeze-out-Fällen eine Nachbesserung, da die vom Hauptaktionär einseitig fetsgesetzte Abfindung in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Eine derartige Nachbesserung kommt bei dem Zertifikat allerdings nur dann den Anlegern zugute, wenn vor dem letzten Bewertung-, Kündigungs- bzw. Ausübungstag bereits die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Auszahlung feststehen. Angesichts der in der Regel sehr langen Dauer von Spruchverfahren (mehrere Jahre) werden die Käufer des Zertifikats wohl nur dann von einer Nachbesserung profitieren, wenn relativ schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden werden kann.
Anders als beim Vorgängerprodukt kann der neue Basket mehr als zehn Werte enthalten. Die Anzahl der Aktien ist unbeschränkt. Falls nicht genügend attraktive Aktien zur Verfügung stehen, kann der Basket eine unverzinste Barkomponente von maximal fünfzig Prozent des jeweiligen fortlaufenden Basketwerts enthalten.
Für den strategischen Investmentansatz berechnet Sal. Oppenheim eine Management-Gebühr von 0,25 Prozent pro Quartal (d.h. 1% im Jahr). Hinzu kommt eine Performance Fee von zehn Prozent bezogen auf die Differenz, um die der Basketwert am Ende eines Kalenderquartals den bisherigen Höchststand am Ende vorangegangener Kalenderquartale überschreitet (High Watermark-Prinzip). Die endgültige Auswahl der Basketbestandteile sowie eine Entscheidung über deren Anteil am Basket erfolgen am anfänglichen Referenztag, dem 30. März 2009. Bewertungstag des Zertifikats ist der 31. März 2014.
Das Bankhaus Sal. Oppenheim hat ein neues Squeeze-out-Basket-Zertifikat emittiert (WKN SAL2QZ), dessen Zeichnung noch bis zum 23. März 2009 läuft. Dieses Zertfikat soll die bewährte Anlagestrategie des laufenden Zertifikats fortführen und in Unternehmen investieren, die demnächst vom Kurszettel der Börse verschwinden könnten. Die Börseneinführung soll zum 3. April 2009 erfolgen.
Der Vorgänger dieses Zertifkats musste im Zuge des Kursverfalls an den Aktienmärkten zwar einen deutlichen Kursverlust gegenüber seinem Höchststand am 31. Mai 2007 hinnehmen, aber seit der Emission am 28. April 2004 hat es nach Gebühren eine Rendite von 24,34 Prozent erzielt. Da das Zertifikat am 7. April 2009 fällig wird, bietet das Bankhaus Sal. Oppenheim nunmehr ein Nachfolgeprodukt an.
Das neue Squeeze-out II Basket-Zertifikat investiert in deutsche Unternehmen, bei denen ein Abfindungsangebot an die Kleinaktionäre wahrscheinlich ist. Anteilseigner haben seit 2002 die Möglichkeit, ab einem Besitz von 95 Prozent die verbliebenen Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrägen (sog. Squeeze-out). Sie können damit das Unternehmen von der Börse nehmen und dadurch u. a. Publizitätsaufwand sparen.
Häufig gibt es bei Squeeze-out-Fällen eine Nachbesserung, da die vom Hauptaktionär einseitig fetsgesetzte Abfindung in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Eine derartige Nachbesserung kommt bei dem Zertifikat allerdings nur dann den Anlegern zugute, wenn vor dem letzten Bewertung-, Kündigungs- bzw. Ausübungstag bereits die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Auszahlung feststehen. Angesichts der in der Regel sehr langen Dauer von Spruchverfahren (mehrere Jahre) werden die Käufer des Zertifikats wohl nur dann von einer Nachbesserung profitieren, wenn relativ schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden werden kann.
Anders als beim Vorgängerprodukt kann der neue Basket mehr als zehn Werte enthalten. Die Anzahl der Aktien ist unbeschränkt. Falls nicht genügend attraktive Aktien zur Verfügung stehen, kann der Basket eine unverzinste Barkomponente von maximal fünfzig Prozent des jeweiligen fortlaufenden Basketwerts enthalten.
Für den strategischen Investmentansatz berechnet Sal. Oppenheim eine Management-Gebühr von 0,25 Prozent pro Quartal (d.h. 1% im Jahr). Hinzu kommt eine Performance Fee von zehn Prozent bezogen auf die Differenz, um die der Basketwert am Ende eines Kalenderquartals den bisherigen Höchststand am Ende vorangegangener Kalenderquartale überschreitet (High Watermark-Prinzip). Die endgültige Auswahl der Basketbestandteile sowie eine Entscheidung über deren Anteil am Basket erfolgen am anfänglichen Referenztag, dem 30. März 2009. Bewertungstag des Zertifikats ist der 31. März 2014.
Montag, 2. März 2009
Techem AG: Squeeze-out eingetragen
Der Macquarie European Infrastructure Fund II (MEIF II) ist nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses alleiniger Eigentümer der Techem AG. Das Amtsgericht Franfurt habe den Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2008 bezüglich der Übertragung aller Aktien auf den Hauptaktionär in das Handelsregister eingetragen, teilte der Energiedienstleister heute mit. Die Kleinaktionäre erhalten laut Beschluss eine Barabfindung in Höhe von 59,86 Euro je Techem-Aktie.
Constantin Film AG: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
München, 02. März 2009 - Die Highlight Communications AG, Pratteln/Schweiz, hat mit Schreiben vom 02.03.2009 ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Constantin Film AG (ISIN DE0005800809) vom 02.12.2008 konkretisiert. Im Schreiben vom 02.12.2008 hatte die Highlight Communications AG als Hauptaktionär ein Verlangen an die Constantin Film AG gerichtet, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Siehe insoweit auch unsere Ad-hoc-Mitteilung vom 02.12.2008. Mit dem heutigen Schreiben vom 02.03.2009 hat die Highlight Communications AG ihr Verlangen vom 02.12.2008 konkretisiert und die von ihr festgelegte und den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 17,64 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Constantin Film AG mitgeteilt. Die Constantin Film AG beabsichtigt, im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung dem Verlangen der Highlight Communications AG entsprechend dem Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung der genannten Barabfindung durch die Highlight Communications AG zur Abstimmung zu stellen.
Konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
München, 02. März 2009 - Die Highlight Communications AG, Pratteln/Schweiz, hat mit Schreiben vom 02.03.2009 ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Constantin Film AG (ISIN DE0005800809) vom 02.12.2008 konkretisiert. Im Schreiben vom 02.12.2008 hatte die Highlight Communications AG als Hauptaktionär ein Verlangen an die Constantin Film AG gerichtet, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Siehe insoweit auch unsere Ad-hoc-Mitteilung vom 02.12.2008. Mit dem heutigen Schreiben vom 02.03.2009 hat die Highlight Communications AG ihr Verlangen vom 02.12.2008 konkretisiert und die von ihr festgelegte und den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 17,64 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Constantin Film AG mitgeteilt. Die Constantin Film AG beabsichtigt, im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung dem Verlangen der Highlight Communications AG entsprechend dem Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung der genannten Barabfindung durch die Highlight Communications AG zur Abstimmung zu stellen.
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