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Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Montag, 28. Dezember 2020
Übernahmangebot für Aktien der Kabel Deutschland Holding AG
Samstag, 26. Dezember 2020
OLG München: Zunächst nicht selbst bewerdeführende Antragsteller können sich einer unselbständigen Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin anschließen
Leitsatz:
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Anschließung der Antragsteller zu 29) und 30) an die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist entgegen der seitens der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel auch statthaft.
Die Frage der Zulässigkeit der Anschließung an eine (unselbstständige) Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist obergerichtlich für Spruchverfahren zwar noch nicht entschieden, in der Literatur für FamFG-Verfahren aber vor dem Hintergrund der Wahrung der Chancengleichheit der Beteiligten allgemein anerkannt (vgl. MüKo/Fischer, FamFG, 3. Aufl. <2018> § 66 Rn. 12; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. <2018> § 66 Rn. 1; allg. zum Normzweck der Anschlussbeschwerde: Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. <2020> § 66 Rn. 1). Diese Erwägungen gelten ebenso für das vorliegende Spruchverfahren.
Vorliegend haben zunächst nur einige Antragsteller Beschwerde eingelegt. Eine Verschlechterung in Form einer Rückgängigmachung der durch das Landgericht ausgesprochenen Erhöhung der Abfindung, die durch die inter omnes Wirkung (vgl. § 13 SpruchG) für sämtliche Aktionäre gelten würde, war durch das Verbot der reformatio in peius ausgeschlossen (vgl. MüKo/Kubis, 5. Aufl. <2020>, SpruchG, § 11 Rn. 17; Hölters/Simons, 3. Aufl. <2017> SpruchG, § 12 Rn. 27). Dementsprechend wäre auch die Anschließung weiterer Antragsteller an diese Beschwerden nicht statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 25/05, NZG 2007, 237 ff; Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien-/GmbH-KonzernR, 9. Aufl. <2019> § 12 SpruchG, Rn. 5). Eine solche Anschließung liegt jedoch auch nicht vor.
Durch die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin an diese antragstellerseitigen Beschwerden sind aber nunmehr sämtlich Antragsteller, also auch die, die bis dato nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt waren, zu Anschlussbeschwerdegegnern und damit formell zu Verfahrensbeteiligten geworden (BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 12 Rn. 15 m.w.N.; KK/Wilske, SpruchG, 3. Aufl. <2013> § 12 Rn. 43) und eine Änderung des Ausgangsbeschlusses zum Nachteil sämtlicher Antragsteller ist nunmehr möglich (vgl. Hüffer/Koch/Koch, 14. Aufl. <2020>, SpruchG, § 12 Rn. 6). Daher muss sämtlichen Antragstellern, auch den bis zur Anschließung durch die Antragsgegnerin nicht beteiligten, die Möglichkeit gegeben werden, sich ihrerseits gegen diesen neuen Angriff zu verteidigen.Randnummer34
Soweit in der Literatur konkret bei Spruchverfahren die Anschließung an eine unselbstständige Anschlussbeschwerde unter Verweis auf eine Entscheidung des BayObLG abgelehnt wird (so BeckOGK/Drescher, a.a.O. § 12 Rn. 14; KK/Wilske, a.a.O. Rn. 26), überzeugt dies nicht. In seinem Beschluss vom 11.09.2011 - 3Z BR 101/99, BayObLGZ 2001, 258 hat das BayObLG ausgeführt, dass insofern die gleichen Grundsätze gälten wie im Zivilprozess. Ein Bedürfnis für eine andere Handhabung bestünde bei Spruchverfahren nicht. In dem Zivilverfahren, auf das in der Entscheidung verwiesen wird (BGH, Urt. v. 27.10.1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437), lag jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation vor, in der zwischen den Beteiligten durchgängig Personenidentität bestand, in der sich also von Anfang an dieselben Beschwerde-/Berufungsführer und Beschwerde-/Berufungsgegner gegenüberstanden. Insofern hatte der BGH zutreffend ausgeführt, dass es der Berufungsführer, der aus eigenem Entschluss das Rechtsmittel führe, selbst in der Hand habe, den Umfang des Rechtsmittelangriffs zu bestimmen. Daher bedürfe es an dieser Stelle keines Ausgleichs seiner Verfahrensposition. Dies ist jedoch mit der vorliegenden Situation, in der erst durch die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die übrigen Antragsteller zu Beteiligten des Beschwerdeverfahrens geworden sind, nicht vergleichbar. Zur Wahrung der Chancengleichheit ist deren Anschließung an die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vorliegend statthaft."
Angebotsunterlage der GlobalWafers GmbH für Aktien der Siltronic AG
Zur Webseite der BaFin mit dem Übernahmeangebot:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/siltronic_ag.html;jsessionid=770CA7B8AD19B31A73094DB366360AF4.1_cid361?nn=7845970
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/siltronic_ag.pdf;jsessionid=C507738FAF241BA7823B7F652E7CFE50.1_cid394?__blob=publicationFile&v=1
ISIN DE000WAF3001
Zum Verkauf Eingereichte Siltronic-Aktien: ISIN DE000WAF3019
Übernahmeangebot für Aktien der Tele Columbus AG
VERÖFFENTLICHUNG GEMÄẞ § 10 ABS. 1 UND ABS. 3 IN VERBINDUNG MIT
§§ 29 ABS. 1, 34 DES WERTPAPIERERWERBS- UND ÜBERNAHMEGESETZES (WPÜG)
Bieterin:
UNA 422. Equity Management GmbH (künftig: Kublai GmbH)
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 120105
Zielgesellschaft:
Tele Columbus AG
Kaiserin-Augusta-Allee 108
10553 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161349 B
ISIN: DE000TCAG172
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen unter:
http://www.faser-angebot.de
Die UNA 422. Equity Management GmbH (künftig: Kublai GmbH) (die "Bieterin") mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, ein mit Fonds verbundenes Unternehmen, die von Morgan Stanley Infrastructure Inc., Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten, verwaltet und beraten werden, die wiederum ein mittelbares Tochterunternehmen von Morgan Stanley, Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten, ist, hat heute, am 21. Dezember 2020, entschieden, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Barangebots an die Aktionäre der Tele Columbus AG (die "Gesellschaft") mit Sitz in Berlin, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (ISIN DE000TCAG172) abzugeben.
Für jede der Bieterin eingereichte Aktie der Gesellschaft wird die Bieterin, vorbehaltlich der Bestimmung des Mindestpreises und der endgültigen Festlegung in der Angebotsunterlage, EUR 3,25 in bar ("Angebotspreis") als Gegenleistung anbieten.
Das öffentliche Übernahmeangebot wird zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen erfolgen. Dazu gehören das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft plus eine Aktie sowie bestimmte Zustimmungen und Verzichte von Fremdkapitalgebern der Gesellschaft auf gegebenenfalls bestehende Kontrollwechselrechte. Im Übrigen wird das öffentliche Übernahmeangebot unter dem Vorbehalt weiterer marktüblicher Vollzugsbedingungen stehen, einschließlich kartellrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Freigaben. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Konditionen des öffentlichen Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Die Bieterin hat mit der Gesellschaft am heutigen Tag eine Investmentvereinbarung abgeschlossen, welche die grundlegenden Parameter des Übernahmeangebots sowie die gemeinsamen Absichten und Zielsetzungen im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit regelt. In der Investmentvereinbarung hat sich die Bieterin bedingt auf den Vollzug des Übernahmeangebots verpflichtet, eine Bezugsrechtskapitalerhöhung der Gesellschaft in Höhe von EUR 475 Millionen zu einem noch festzulegenden Bezugspreis pro Aktie, der den Angebotspreis nicht überschreitet, zu zeichnen und so abzusichern, dass in jedem Fall der volle Kapitalerhöhungsbetrag erreicht wird ("Backstop"). Die Bieterin hat sich darüber hinaus bedingt auf den Vollzug des Übernahmeangebots bereit erklärt, in der Zukunft weiteres Eigenkapital in Höhe von bis zu EUR 75 Millionen für die Umsetzung der Fiber-Champion-Strategie der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage der Investmentvereinbarung unterstützen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft das geplante Angebot.
Weiterhin hat die Bieterin am heutigen Tag mit der United Internet Investments Holding AG & Co. KG ("United Internet Investments Holding"), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der United Internet AG und der größten Einzelaktionärin der Gesellschaft, eine Transaktionsvereinbarung und eine aufschiebend auf den Vollzug des Übernahmeangebots bedingte Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen. Danach überträgt die United Internet Investments Holding die von ihr gehaltenen 38.140.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 29,90 % des Grundkapitals der Gesellschaft) aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Übernahmeangebots an die Bieterin und wird im Gegenzug Gesellschafterin der Bieterin. Die Vereinbarungen sind Bestandteil einer für den Fall eines erfolgreichen Übernahmeangebots geplanten strategischen Partnerschaft in Bezug auf die Gesellschaft. Die von der United Internet Investments Holding gehaltenen Aktien werden für das Erreichen der Mindestannahmeschwelle berücksichtigt.
Darüber hinaus hat die Bieterin am heutigen Tag eine verbindliche Vereinbarung mit der Rocket Internet SE getroffen, die unmittelbar 17.038.024 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 13,36 % des Grundkapitals der Gesellschaft) hält. Nach dieser Vereinbarung hat sich die Rocket Internet SE unwiderruflich verpflichtet, das Übernahmeangebot für alle von ihr gehaltenen Aktien der Gesellschaft anzunehmen.
Die Angebotsunterlage wird nach der Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter http://www.faser-angebot.de zugänglich sein. Die Frist zur Annahme des Übernahmeangebots wird auf derselben Internetseite veröffentlicht werden.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden. (...)
Donnerstag, 24. Dezember 2020
Weiteres Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,40
Anmerkung der Redaktion:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/12/weiters-kaufangebot-fur-conwert.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ubernahmeangebot-fur-conwert.html
Weiteres Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,20
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber von BUWOG AG Aktien
Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung ISIN: AT0000A23KB4
Den Inhabern von Ansprüchen auf eine eventuelle Nachzahlung für die im Squeeze-Out auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der BUWOG AG wird ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet. Die Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, die in der ISIN AT0000A23KB4 verbrieft sind, werden vom Bieter zu einem Kaufpreis von 1,20 EUR je Nachzahlungsanspruch erworben. Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 200 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR.
Zuletzt wurden von der Small & Mid Cap Investmentbank AG EUR 3,- je BUWOG-Nachbesserungsrecht geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/nachgebessertes-kaufangebot-fur-buwog.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/weiteres-kaufangebot-fur-buwog.html
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die außerordentliche Hauptversammlung der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft vom 24. September 2020 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Nidda Healthcare GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde inzwischen am 6. November 2020 in das Handelsregister der STADA beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 71290) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der STADA auf die Nidda Healthcare GmbH übergegangen.Siltronic und GlobalWafers vereinbaren Zusammenschluss ihrer Aktivitäten zu einem führenden Waferproduzenten
Pressemitteilung vom 9. Dezember 2020
- GlobalWafers und Siltronic haben eine Zusammenschlussvereinbarung getroffen, auf deren Basis GlobalWafers ein Übernahmeangebot an die Siltronic-Aktionäre zu einem Angebotspreis von EUR 125 pro Aktie in bar abgeben wird
- Durch den Zusammenschluss der beiden Unternehmen entsteht ein technologisch führendes Unternehmen mit einem umfassenden Produktportfolio im globalen Wafermarkt- Vorstand und Aufsichtsrat von Siltronic begrüßen den geplanten Zusammenschluss mit GlobalWafers sowie das Übernahmeangebot
- Die Wacker Chemie AG hat sich vertraglich verpflichtet, ihren Anteil von ca. 30,8 Prozent der Siltronic-Aktien in das Angebot einzuliefern
- Bis Ende 2024 sind deutsche Siltronic-Standorte vor Schließungen und Mitarbeiter in Deutschland vor betriebsbedingten Kündigungen nach der Zusammenschlussvereinbarung geschützt
Die Siltronic AG („Siltronic“) mit Sitz in München, und GlobalWafers Co., Ltd. („GlobalWafers“) aus Taiwan haben heute eine vertragliche Vereinbarung über den Zusammenschluss zu einem führenden Waferproduzenten geschlossen.
Exzellente Positionierung nach Zusammenschluss dank komplementärer Stärken
Durch den Zusammenschluss von Siltronic als einem der Technologieführer im Waferbereich und GlobalWafers mit ihrem exzellenten Supply-Chain-Management und ihrer kompetitiven Kostenstruktur entsteht ein „best-in-class“ Waferproduzent, der im globalen Halbleitermarkt der Zukunft erfolgreich agieren wird. Das Produktportfolio beider Unternehmen ergänzt sich in vielen Bereichen und bildet eine starke Basis, um von den langfristigen Wachstumstreibern in der Waferindustrie zu profitieren.
„Dieser Zusammenschluss ist eine große Chance für Siltronic und GlobalWafers, gemeinsam ein Unternehmen zu bilden, das sowohl technologisch wie auch effizienzseitig an der Weltspitze agiert,“ so Dr. Christoph von Plotho, CEO Siltronic.
„Der Aufsichtsrat begrüßt den geplanten Zusammenschluss beider Unternehmen und dankt dem Vorstand für seine Verdienste, Siltronic als Technologieführer in der globalen Waferindustrie zu etablieren“, sagt Dr. Tobias Ohler, Vorsitzender des Aufsichtsrats von Siltronic.
Umfangreiche Zusagen für Standorte, Mitarbeiter, F&E-Aktivitäten und Marke
Die von Siltronic und GlobalWafers unterzeichnete Vereinbarung respektiert Siltronics technologische Errungenschaften und die wichtige Rolle, die ihre Mitarbeiter/-innen in dem gemeinsamen Unternehmen spielen werden. Daher enthält die Zusammenschlussvereinbarung umfangreiche Zusagen für Siltronic-Standorte sowie für die Mitarbeiter/-innen. Sie beinhaltet insbesondere eine Standortgarantie für die deutschen Standorte sowie einen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen der Mitarbeiter-/innen an den deutschen Standorten bis Ende 2024. An der Sozialpartnerschaft mit den deutschen Arbeitnehmervertretern sowie an den bestehenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen wird ebenfalls festgehalten. Der Standort Burghausen wird auch künftig das Technologie- und F&E-Zentrum von Siltronic bleiben. Investitionskapital wird grundsätzlich in angemessenem Umfang sichergestellt, um bestehende Produktionskapazitäten zu erhalten und fortzuentwickeln. Die etablierte Marke Siltronic wird auch im kombinierten Unternehmen weiter bestehen bleiben.
„Dieser Zusammenschluss zeigt, wie attraktiv das Siltronic-Team und seine leading-edge-Lösungen in diesem Markt sind. GlobalWafers hat uns wichtige Zusicherungen für eine erfolgreiche Zukunft von Siltronic im GlobalWafers-Konzern gegeben. Hier waren uns vor allem die Zusagen für die Standorte und die Belegschaft sehr wichtig, aber auch der Erhalt der starken Marke Siltronic unter dem Dach von GlobalWafers“, so von Plotho.
Weiterhin hohe strategische Handlungsfreiheit für Siltronic und Fortführung der erfolgreichen Geschäftsentwicklung
Siltronic wird auch weiterhin mit hoher strategischer Handlungsfreiheit ihr operatives Geschäft führen. Um das Potenzial des Zusammenschlusses ausschöpfen zu können, sollen CEO, CFO und Leiter Technologie der Siltronic AG nach Abschluss der vorgeschlagenen Transaktion zusätzlich Managementfunktionen bei GlobalWafers übernehmen. Der Aufsichtsrat der Siltronic AG wird auch künftig mitbestimmt sein und aus 12 Aufsichtsratsmitgliedern bestehen. GlobalWafers strebt nach dem Vollzug der Transaktion eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat von Siltronic an, dem auch künftig drei unabhängige Anteilseignervertreter angehören sollen.
Die allgemeine Dividendenpolitik der Siltronic AG, die eine Ausschüttungsquote von rund 40 Prozent des Jahresüberschusses vorsieht, soll für das Geschäftsjahr 2020 fortgeführt werden. Es ist geplant, eine Dividende von circa 2 Euro pro Aktie vorzuschlagen, die voraussichtlich noch vor Abschluss der Transaktion ausgeschüttet wird. Siltronic Aktionäre sollen damit in gewohnter Weise am Gewinn eines Geschäftsjahres partizipieren.
Übernahmeangebot an die Siltronic-Aktionäre
Im Zuge des Abschlusses der Zusammenschlussvereinbarung hat GlobalWafers ihre Absicht mitgeteilt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot („Übernahmeangebot“) an die Siltronic-Aktionäre zu einem Angebotspreis von 125 Euro pro Aktie in bar abzugeben. Der Vorstand und der Aufsichtsrat von Siltronic begrüßen das Übernahmeangebot durch GlobalWafers. Vorbehaltlich der sorgfältigen Prüfung der Angebotsunterlage und ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gehen Vorstand und Aufsichtsrat davon aus, in ihrer begründeten Stellungnahme den Aktionären des Unternehmens zu empfehlen, das Übernahmeangebot anzunehmen.
Siltronic-Aktionäre, die sich entscheiden, das Übernahmeangebot anzunehmen, erhalten 125 EUR pro Aktie in bar für jede gehaltene Siltronic-Aktie. Dies entspricht einem Aufschlag von 48 % auf den volumengewichteten 90-Tage-Durchschnittskurs der Siltronic-Aktie vor der öffentlichen Bekanntgabe der fortgeschrittenen Gespräche zwischen GlobalWafers und Siltronic sowie einem Aufschlag von 10 % auf den Schlusskurs der Siltronic-Aktie am 27. November 2020, dem letzten Handelstag der Siltronic-Aktie vor der öffentlichen Bekanntgabe.
Die Wacker Chemie AG, die derzeit rund 30,8 Prozent der Siltronic-Aktien hält, hat mit GlobalWafers eine verbindliche Vereinbarung (Irrevocable Undertaking) abgeschlossen und wird die von ihr gehaltenen Siltronic-Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots andienen. Die Mindestannahmequote für das Übernahmeangebot liegt bei 65 Prozent. Die Angebotsfrist wird voraussichtlich noch im Dezember 2020 beginnen und rund fünf Wochen betragen.
Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen, einschließlich des Erreichens der Mindestannahmequote sowie dem Erhalt außenwirtschaftsrechtlicher Genehmigungen und Kartellfreigaben. Die Parteien erwarten, die Transaktion in der zweiten Jahreshälfte 2021 vollziehen zu können.
Siltronic wird am 10. Dezember 2020 um 10.00 Uhr (MEZ) eine Telefonkonferenz mit Analysten und Investoren in englischer Sprache durchführen. Diese wird über das Internet übertragen. Der Audio-Webcast wird live und als on-demand-Version auf der Webseite von Siltronic verfügbar sein. Um 11.30 Uhr wird ein Pressegespräch stattfinden.
Siltronic AG: Vorstand und Aufsichtsrat von Siltronic veröffentlichen gemeinsame begründete Stellungnahme zum Übernahmeangebot von GlobalWafers und empfehlen ihren Aktionären die Annahme des Angebots
München, 22. Dezember 2020. Am 21. Dezember 2020 hat die GlobalWafers GmbH mit Sitz in München ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot über 125,00 Euro je Aktie in bar für alle Anteile an der Siltronic AG veröffentlicht. Die GlobalWafers GmbH ist eine Tochtergesellschaft der GlobalWafers Co., Ltd. aus Taiwan. In ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat der Siltronic AG nach sorgfältiger und eingehender Prüfung der Angebotsunterlage den Aktionären von Siltronic die Annahme des Angebots.
In der gemeinsamen Stellungnahme werden ausführlich die zugrundeliegenden finanziellen und nicht-finanziellen Aspekte und die Gesamtumstände dargelegt, die der Vorstand und der Aufsichtsrat bei der Abgabe ihrer Empfehlung an die Siltronic Aktionäre, das Angebot anzunehmen, berücksichtigt haben.
Die gemeinsame begründete Stellungnahme ist auf der Homepage der Siltronic AG unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/informationen-zum-uebernahmeangebot-durch-globalwafers.html
veröffentlicht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat maßgeblich ist. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterungen oder Ergänzungen zu den Aussagen in der Stellungnahme dar.
Vodafone kauft die Kabel-Deutschland-Aktien von Elliott: Kommt nun ein Squeeze-out?
LG München I, Beschluss vom 27. November 2019, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Colonia Real Estate AG (jetzt: TAG Colonia-Immobilien AG) geht in die Verlängerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der seit Ende 2016 als TAG Colonia-Immobilien AG firmierenden Colonia Real Estate AG hatte das LG Hamburg kürzlich mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller sind gegen diese erstinstanzliche Entscheidung in die Beschwerde gegangen. Über diese wird das OLG Hamburg entscheiden.LG Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, Beschluss vom 16. Dezember 2020, Az. 412 HKO 96/16
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Dieß, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
Mittwoch, 23. Dezember 2020
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Februar 2021
- AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021
- Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
- BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020, Fristende: 23. Februar 2021
- comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
- Covivio Office AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
- Design Hotels AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
- HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
- IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 und Bekanntmachung am 24. September 2020 (Fristende: 24. Dezember 2020)
- ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
- Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021
- OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
- RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
- Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2020 (Fristende: 18. Februar 2021)
- STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft: LG München I schlägt vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 33,75 vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
LG München I, Az. 5 HK O 11417/19
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung
76 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Ego Humrich Wyen, 80438 München
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: OLG München will ggf. auf den Börsenwert abstellen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2019 eine gerichtliche Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags und der Ausgleichszahlung (sog. "Garantiedividende") abgelehnt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_27.htmlLG München I, Beschluss vom 27. November 2019, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der mediantis Aktiengesellschaft (früher: buecher.de AG): Weiterer Verhandlungstermin am 4. März 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Richard Freiherr von Rheinbaben:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP
Dienstag, 22. Dezember 2020
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Pankl Racing Systems AG: Verhandlung am 26. Januar 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der früheren Pankl Racing Systems AG (nach Abspaltung/Umstrukturierungen nunmehr Pankl Racing Immobilien AG) hat das Landesgericht Leoben einen Verhandlungstermin auf den 26. Januar 2021, 11:00 Uhr, angesetzt.Montag, 21. Dezember 2020
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Colonia Real Estate AG (jetzt: TAG Colonia-Immobilien AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung von Barabfindung und Ausgleich
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der seit Ende 2016 als TAG Colonia-Immobilien AG firmierenden Colonia Real Estate AG hatte das LG Hamburg am 6. November 2017 einen Verhandlungstermin durchgeführt, bei dem die sachverständigen Prüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Matthias Popp und Alexander Sobanski, einvernommen werden. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 hat das Gericht nunmehr die Spruchanträge zurückgewiesen.LG Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, Beschluss vom 16. Dezember 2020, Az. 412 HKO 96/16
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Dieß, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE: Verbindungsbeschluss des LG Dortmund
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Eintragung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin E.ON Verwaltungs SE) war zunächst durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen blockiert worden, konnte dann aber nach vergleichsweiser Beigelegung der Klagen am 2. Juni 2020 eingetragen werden. Die E.ON Verwaltungs SE wurde gleichzeitig in innogy SE umfirmiert.Das Landgericht Dortmund hat nunmehr die eingegangenen zulässigen Spruchanträge (mit insgesamt 111 Antragstellern) mit Beschluss vom 30. November 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gleichzeitig hat es Herr Rechtsanwalt Dr. Weimann zum gemeinsamen Vertreter der nicht selber antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt.
Sonntag, 20. Dezember 2020
Smeil Award 2020: Abstimmung bis zum 31. Dezember 2020
Unser Blog "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" ist nominiert für den Smeil Award 2020. Über Stimmen für unseren Blog freuen wir uns. Abgestimmt werden kann noch bis zum Jahresende.
Unter den derzeit nominierten 176 Blogs (zzgl. 31 Corporate Blogs) gibt es zahlreiche interessante Angebote, bei denen sich ein Blick lohnt.
Samstag, 19. Dezember 2020
EASY SOFTWARE AG: Voraussichtliche Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der EASY SOFTWARE AG und der deltus 36. AG
Ad-hoc Mitteilung nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung
Kaufangebot für Aktien der MK-Kliniken AG zu EUR 10,45
Dieses Angebot richtet sich nicht an "US Persons" im Sinne des US Securities Act 1933 (in seiner jeweils gültigen Fassung) sowie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada und/oder Japan und kann von diesen nicht angenommen werden.
Die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) finden auf dieses freiwillige öffentliche Kaufangebot keine Anwendung.
1. Präambel
Die MK-Kliniken AG mit Sitz in Berlin („MK-Kliniken“) ist eine im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 863 29 B eingetragene Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Ihr im Handelsregister eingetragenes Grundkapital in Höhe von 37.320.000,00 Euro ist eingeteilt in 13.205.500 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von ca. 2,83 Euro je Aktie. Die Aktien der MK-Kliniken sind derzeit an keiner deutschen Wertpapierbörse in den Handel einbezogen.
Dieses Angebot bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb von bis zu Stück 10.000 der vorgehend beschriebenen Aktien der MK-Kliniken AG mit der ISIN DE000A1TNRR7 und WKN A1TNRR (im Folgenden auch die „MK-Kliniken-Aktien“) durch die Small & Mid Cap Investmentbank AG mit Sitz in München (nachfolgend auch „SMC“).
Dieses Angebot erfolgt im Namen der SMC aber im Auftrag eines Kunden der SMC.
Die Small & Mid Cap Investmentbank AG erteilt den Inhabern von MK-Kliniken-Aktien weder gegenwärtig noch zukünftig Empfehlungen oder Beratungen im Hinblick auf das Angebot und ob dessen Annahme im besten Interesse der jeweiligen Anteilseigner wäre.
Die Aktien der oben genannten Gesellschaft sind nicht börsennotiert. Ein Handel an öffentlich-rechtlichen Börsen findet nicht statt.
Uns ist kein anderes Kaufangebot Dritter bekannt, mit dem man den Angebotspreis dieses Angebots vergleichen könnte.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Aktie außerbörslich, beispielsweise in einem unregulierten Telefonverkehr gehandelt wird. Nach unseren Informationen wird die Aktie derzeit außerbörslich gehandelt.
2. Gegenstand des Angebots
Gegenstand des Angebots sind insgesamt bis zu Stück 10.000 der auf den Namen lautenden nennbetragslosen Stückaktien der MK-Kliniken AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von ca. 2,83 Euro je Aktie, die unter der ISIN DE000A1TNRR7 und WKN A1TNRR bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main girosammelverwahrt sind.
3. Angebot
Die SMC bietet allen Inhabern von MK-Kliniken-Aktien, die Gegenstand des Angebots sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Angebots, insbesondere aber nicht ausschließlich unter der Bedingung der Begrenzung des Angebots nach Ziffer 7.5 an, die MK-Kliniken-Aktien gegen Zahlung des Kaufpreises zu erwerben. Die Inhaber von Aktien, die Gegenstand dieses Angebots sind, werden auch als „Aktieninhaber“ bezeichnet.
4. Kaufpreis
Der Kaufpreis je MK-Kliniken-Aktie beträgt 10,45 EUR (in Worten: zehn Euro fünfundvierzig Eurocent) (Stückpreis).
Der angebotene Kaufpreis für die MK-Kliniken-Aktien kann über oder unter dem Preis anderer Erwerbsangebote liegen. Die dieses Angebot annehmenden Aktionäre haben in diesem Zusammenhang nach Erhalt des Kaufpreises keinen Anspruch auf Anpassung des Kaufpreises, auf Ausgleich oder ein Zurückbehaltungsrecht.
5. Annahmefrist
Die Annahmefrist beginnt mit Veröffentlichung des Angebots im Bundesanzeiger unter http://www.bundesanzeiger.de am 8. Dezember 2020 und endet, vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist, am 21. Dezember 2020, 24:00 Uhr (Ortszeit München).
Die SMC behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor. Eine Verlängerung der Annahmefrist wird die SMC unverzüglich vor Ablauf der Annahmefrist durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger unter http://www.bundesanzeiger.de bekanntgeben. Im Fall der Verlängerung der Annahmefrist verschieben sich die in dieser Angebotsunterlage genannten Fristen für die Abwicklung des Angebots entsprechend.
Squeeze-out Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG: Gericht schlägt vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 506,04 vor (+ 60,41 %)
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG, Lörrach, hat das Landgericht Mannheim nunmehr unter Hinweis auf die Wella-Entscheidung des BGH (Beschluss vom 15. September 2020, Az. II ZB 6/20) eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 506,04 angeregt. Dieser Betrag entspricht dem Barwert der Ausgleichzahlungen, der nach Auffassung des BGH eine Untergrenze für eine noch angemessene Barabfindung darstellt.
Zur Wella-Entscheidung:
https://www.slideshare.net/SpruchZ/bgh-wellaentscheidung (Entscheidungsgründe)
LG Mannheim, Az. 23 AktE 1/14
Vogel u.a. ./. badenova AG & Co. KG
20 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, badenova AG & Co. KG:
Rechtsanwälte Rödl & Partner (Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81925 München)
Squeeze-out bei der InterComponentWare AG
"TOP 5: Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der InterComponentWare Aktiengesellschaft auf die xt invest AG, Wels, Österreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 a AktG
Gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Der xt invest AG, Wels, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgericht Wels, Österreich, unter der Firmenbuchnummer 466696v, gehören 498.286 auf den Inhaber lautende Stückaktien der InterComponentWare Aktiengesellschaft, die ihr Stimmrechte in eben dieser Höhe gewähren. Mithin hält die xt invest AG 99,595 % des Grundkapitals der InterComponentWare Aktiengesellschaft und ist somit Hauptaktionär im Sinne von § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Mit Schreiben vom 4. November 2020 hat die xt invest AG das förmliche Verlangen gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der InterComponentWare AG gerichtet, die Hauptversammlung der InterComponentWare AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die xt invest AG gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 41,83 je auf den Inhaber lautender Stückaktie beschließen zu lassen.
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
Die xt invest AG hat dem Vorstand der InterComponentWare Aktiengesellschaft eine Gewährleistungserklärung der Oberbank AG, Untere Donaulände 28, 4020 Linz, Österreich, die über eine Niederlassung in Deutschland verfügt, übermittelt, durch welche die Oberbank AG als im Geltungsbereich des Aktiengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der xt invest AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Die xt invest AG hat der Hauptversammlung der InterComponentWare Aktiengesellschaft einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Dr. Lars Franken von der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem von dem Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der InterComponentWare Aktiengesellschaft mit Sitz in Walldorf werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 41,83 je Stückaktie auf den Hauptaktionär, die xt invest AG, Wels, Österreich, übertragen.“ "
Freitag, 18. Dezember 2020
Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der PULSION Medical Systems SE
In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG München kürzlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 die Anhebung der Barabfindung auf EUR 18,27 bestätigt und die vom Landgericht unverändert gelassene Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") auf EUR 1,04 brutto je Aktie erhöht. Maßgeblich sind die gerichtlich nachgebesserten Beträge.
Donnerstag, 17. Dezember 2020
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der innogy SE: Bestellung des gemeinsamen Vertreters
18 O 25/20 [AktE]
In dem Verfahren nach dem AktG Coriolix Capital GmbH u.a. gegen Innogy SE hat die IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pachur beschlossen:
Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin, wird zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt (§ 6 Abs. 1 SpruchG).
Dortmund, 30.11.2020
Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Dezember 2020