von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Das 13 Jahre dauernde Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Köln, ist ohne Erhöhung der Barabfindung beendet worden. In der I. Instanz hatte das Landgericht Köln die Spruchanträge zurückgewiesen (Beschluss in der korrigierten Fassung vom 14. Juli 2017). Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 5. September 2019 zurückgewiesen.
In der I. Instanz kam die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem sehr umfangreichen Gutachten zu einem höheren Wert als dem von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen und im Übertragungsbeschluss festgelegten EUR 62,80 sowie denn dann im Rahmen eines Teilprozessvergleichs auf EUR 67,65 angehobenen Betrags je Aktie (Zuzahlung in Höhe von EUR 4,85). Nach den Berechnungen von NPP beträgt der Wert je Aktie der AXA Leben EUR 70,31, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_6.html.
Die nach Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen gebotene Anhebung um fast 4% hielt das Landgericht in seiner Entscheidung jedoch für unerheblich. Dem folgte nunmehr das OLG. Eine im "Bereich der Geringfügigkeit anzusiedelnde Abweichung" könne eine gerichtliche Erhöhung der Barabfindung nicht rechtfertigen.
Ein normales Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht gegeben. Allerdings sind einige Verfassungsbeschwerden zur Frage einer "Bagatellgrenze" bei der gerichtlichen Überprüfung von Barabfindungen anhängig. Gegen eine "Bagatelle" spricht vorliegend u.a. die im Vergleich zum ursprünglich angebotenen Betrag bestehende Divergenz von 11,96 %.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2019, Az. I-26 W 6/18 AktE
LG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2017 (korrigierte Fassung), Az. 82 O 137/07
Laudick u.a. ./. AXA Konzern Aktiengesellschaft
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern Aktiengesellschaft:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Das 13 Jahre dauernde Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Köln, ist ohne Erhöhung der Barabfindung beendet worden. In der I. Instanz hatte das Landgericht Köln die Spruchanträge zurückgewiesen (Beschluss in der korrigierten Fassung vom 14. Juli 2017). Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 5. September 2019 zurückgewiesen.
In der I. Instanz kam die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem sehr umfangreichen Gutachten zu einem höheren Wert als dem von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen und im Übertragungsbeschluss festgelegten EUR 62,80 sowie denn dann im Rahmen eines Teilprozessvergleichs auf EUR 67,65 angehobenen Betrags je Aktie (Zuzahlung in Höhe von EUR 4,85). Nach den Berechnungen von NPP beträgt der Wert je Aktie der AXA Leben EUR 70,31, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_6.html.
Die nach Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen gebotene Anhebung um fast 4% hielt das Landgericht in seiner Entscheidung jedoch für unerheblich. Dem folgte nunmehr das OLG. Eine im "Bereich der Geringfügigkeit anzusiedelnde Abweichung" könne eine gerichtliche Erhöhung der Barabfindung nicht rechtfertigen.
Ein normales Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht gegeben. Allerdings sind einige Verfassungsbeschwerden zur Frage einer "Bagatellgrenze" bei der gerichtlichen Überprüfung von Barabfindungen anhängig. Gegen eine "Bagatelle" spricht vorliegend u.a. die im Vergleich zum ursprünglich angebotenen Betrag bestehende Divergenz von 11,96 %.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2019, Az. I-26 W 6/18 AktE
LG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2017 (korrigierte Fassung), Az. 82 O 137/07
Laudick u.a. ./. AXA Konzern Aktiengesellschaft
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern Aktiengesellschaft:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf