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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 7. August 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juni 2018
    • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out (geplant für Q3 2018)
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses am 16. Juli 2018
    • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
    • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
    • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
    • m4e AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out am 27. Juni 2018 eingetragen und bekannt gemacht 
    • Plaut AGSqueeze-out 
    • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
    • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out
    • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
       (Angaben ohne Gewähr)

      Zinsberechnung bei der Barabfindung für MAN-Aktien

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Zu der Bekanntmachung der Beendigung des MAN-Spruchverfahrens (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 6. August 2018, Fristbeginn der 2-Monats-Andienungsfrist):
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-zum-spruchverfahren-zum.html

      "Infolge dieser Veröffentlichung haben die außenstehenden Aktionäre der MAN SE das Recht, ihre Aktien gemäß der Entscheidung des LG München I vom 31.07.2015 (Az. 5 HK O 16371/13) innerhalb einer Frist von 2 Monaten gerechnet ab dem heutigen Tage zum Preis von € 90,29 zuzüglich Zinsen ab 18.07.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen der Volkswagen Truck & Bus AG zum Erwerb anzudienen."

      Bis zum heutigen Tag fallen überschlagsmäßig (unverbindliche Berechnung) seit dem 18. Juli 2013 Zinsen in Höhe von EUR 19,25 an, zzgl. weiterer Tageszinsen in Höhe von EUR 0,01.

      Betrag Zinsart Zinssatz Vom Bis Zinstage
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,62  18.07.2013 31.12.2013 167  1,91
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,37  01.01.2014 30.06.2014 181  1,95
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,27  01.07.2014 31.12.2014 184  1,94
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,17  01.01.2015 30.06.2015 181  1,87
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,17  01.07.2015 31.12.2015 184  1,90
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,17  01.01.2016 30.06.2016 182  1,87
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.07.2016 31.12.2016 184  1,87
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.01.2017 30.06.2017 181  1,84
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.07.2017 31.12.2017 184  1,87
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.01.2018 30.06.2018 181  1,84
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.07.2018 07.08.2018 38  0,39
      19,25

      Abzuziehen sind entsprechend der Veröffentlichung jedoch die bislang geleisteten (Ausgleichs-)Zahlungen.

      Die jährliche Bruttoausgleichszahlung pro MAN-Aktie vor Abzug persönlicher Einkommensteuer und vor Abzug von KSt und SolZ beträgt entsprechend dem Korrekturbeschluss des OLG München (abgerundet) EUR 5,47 bzw. netto EUR 3,756064.

      Hauptversammlungsbeschluss zum Squeeze-out bei der Integrata AG

      Auf der Hauptversammlung der Integrata AG, Stuttgart, am Dienstag, den 28. August 2018, soll unter TOP 5 der angekündigte Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen.

      Auszug aus der Hauptversammlungseinladung:

      5. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Integrata AG, Stuttgart, auf die Hauptaktionärin Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären / Squeeze-out)

      Gem. § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Die Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Geschäftsanschrift c/o Integrata AG, Zettachring 4, 70567 Stuttgart), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100487, hält insgesamt 548.373 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der Integrata AG. 

      Das Grundkapital der Integrata AG in Höhe von EUR 585,260,00 verteilt sich auf 559.751 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, so dass die Qualification Star 2 GmbH im Sinne der Berechnung der Schwelle der Beteiligungshöhe für den Squeeze out zu 97,97 % am maßgeblichen Grundkapital der Integrata AG beteiligt ist. Rechnet man die von der Integrata AG gehaltenen 206 eigenen Aktien von der Gesamtsumme von 559.751 Aktien nach § 16 Abs. 2 AktG ab, hält die Qualification Star 2 GmbH mithin   98,00 % der Aktien. Demzufolge ist die Qualification Star 2 GmbH Hauptaktionärin der Integrata AG im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. 

      Die Qualification Star 2 GmbH hat mit Schreiben vom 08.05.2018 an den Vorstand der Integrata AG das Verlangen gerichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Integrata AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Integrata AG auf die Qualification Star 2 GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschließt.

      Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Qualification Star 2 GmbH mit Schreiben vom 06.07.2018 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Integrata AG gerichtet. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der Integrata AG am 06.07.2018 übermittelt worden. Die darin seitens der Qualification Star 2 GmbH festgelegte Barabfindung für die Minderheitsaktionäre beträgt EUR 16,00 je Stammaktie. Diese hat die Qualification Star 2 GmbH auf der Grundlage einer in ihrem Auftrag durch die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart (im Folgenden „PWC“), Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart vom 28.06.2018 durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt. 

      Das Landgericht Stuttgart hat auf Antrag der Qualification Star 2 GmbH als Hauptaktionärin mit Beschluss vom 25.05.2018 die Bader, Förster, Schubert, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (im Folgenden „BFS“), Berliner Straße 75 (Kubus), 63065 Offenbach am Main, verantwortlicher Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer Hartmut Schubert, als sachverständiger Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG ausgewählt und bestellt. BFS hat als sachverständiger Prüfer die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung nach § 327c Abs. 2 bis 4 AktG geprüft und über die Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung einen schriftlichen Prüfungsbericht vom 05.07.2018 erstattet, der die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. 

      Die Qualification Star 2 GmbH hat dem Vorstand der Integrata AG gemäß § 327b Abs.3 AktG die Erklärung der Baader Bank, Weihenstephaner Str. 4, 85716 Unterschleißheim vom 11.07.2018 übermittelt, durch welche die Baader Bank die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Qualification Star 2 GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären der Integrata AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 

      Die Qualification Star 2 GmbH hat für die Hauptversammlung der Integrata AG in einem schriftlichen Bericht vom 11.07.2018 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dem Bericht ist als Anlage das für die Festlegung der Barabfindung maßgebliche Gutachten von PWC vom 28.06.2018 beigefügt. 

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, Geschäftsanschrift c/o Integrata AG, Zettachring 4, 70567 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100487, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Integrata AG mit Sitz in Stuttgart werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100487 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der Integrata AG auf die Qualification Star 2 GmbH (Hauptaktionärin) übertragen.“ 

      Montag, 6. August 2018

      „3. Symposium Kapitalmarktrecht“ diskutiert Reformbedarf bei der Durchsetzbarkeit von Aktionärs- und Anlegerrechten

      Das Kurzvideo mit Impressionen aus dem Symposium finden Sie hier:

      Kurzvideo - Symposium Kapitalmarktrecht

      Quelle: aktionaersforum service GmbHH 

      Bekanntmachung zum Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE

      MAN SE
      München

      Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG

      Der Vorstand der MAN SE gibt die folgenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts München bekannt:

      Oberlandesgericht München

      Az.: 31 Wx 382/15
      5 HK O 16371/13 LG München I

      In Sachen

      1) - 162)     (Antragsteller)

      gegen

      Volkswagen Truck & Bus GmbH, vormals firmierend unter Truck & Bus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Postfach G, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig
      - Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin u. Beschwerdegegnerin -

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Linklaters, Prinzregentenplatz 10, 81675 München, Gz.: HJH/lkl L-217132

      Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
      Rechtsanwältin Bergdolt Daniela, Nibelungenstraße 84, 80639 München

      wegen Beschwerde in Spruchverfahren

      erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dr. Hannamann am 26.06.2018 folgenden

      Beschluss

      1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

      2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 - 47, 49, 55, 57 - 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 - 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 - 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 - 146, 151, 153 wird der von der Antragsgegnerin gem. Ziffer 4.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der MAN SE zu zahlende jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,50 € brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.

      3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

      4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu zahlenden Vergütung werden auf € 7,5 Mio. festgesetzt.

      5. Die Vergütung für die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre wird auf 14.430,54 € festgesetzt.

      Sowie Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2018:

      Oberlandesgericht München

      Az.: 31 Wx 382/15
      5 HK O 16371/13 LG München I

      In Sachen

      1) - 162)     (Antragsteller)

      gegen

      Volkswagen Truck & Bus AG, vormals Volkswagen Truck & Bus GmbH, vormals firmierend unter Truck & Bus GmbH, vertreten durch den Vorstand, nunmehr Dachauer Straße 641, 80995 München
      - Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin u. Beschwerdegegnerin -

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Linklaters, Prinzregentenplatz 10, 81675 München, Gz.: HJH/lkl L-217132

      Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
      Rechtsanwältin Bergdolt Daniela, Nibelungenstraße 84, 80639 München

      wegen Beschwerde in Spruchverfahren

      erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dr. Hannamann am 30.07.2018 folgenden

      Beschluss

      Der Beschluss vom 26.6.2018 wird dahin berichtigt bzw. ergänzt, dass

      1. im Rubrum Name und Anschrift der Antragsgegnerin lauten: „Volkswagen Truck & Bus AG, vormals Volkswagen Truck & Bus GmbH, vormals firmierend unter Truck & Bus GmbH, vertreten durch den Vorstand, nunmehr Dachauer Straße 641, 80995 München";

      2. im Rubrum die Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66 und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135 auch als Anschlussbeschwerdeführer bezeichnet werden;

      3. in Ziff. 2 des Tenors nach „153" ergänzt wird: „sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zu 21, 23, 50, 56, 61, 66 und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135";

      4. es in Ziff. 2 anstatt jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,50 € brutto" richtig lautet:

              „jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,47 € brutto";

      5. es in den Gründen unter II. erster und zweiter Absatz sowie unter II.2. erster Absatz und unter II.2.c) letzter Absatz jeweils anstatt „5,50 € je Aktie" richtig lautet:

              „5,47 € je Aktie“.

      6. in den Gründen die Darstellung der Berechnung am Ende von II.2.c) ersetzt wird durch die folgende Darstellung:

      Ableitung der Bruttoausgleichszahlung
      Unternehmenswert zum 6. Juni 2013 (in Mio. €) nach Abzug Steuern (persönlicher Einkommensteuer, KSt, SolZ)                                                                                     13.276
      Anzahl Aktien (Stämme und Vorzüge)                                                               147.040.000
      Unternehmenswert (Netto) pro Aktie (in €)                                                                   90,29

      Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie nach Abzug persönlicher Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €), verrentet mit 4,16 %                                                          3,756064
      Zuzüglich persönlicher Einkommensteuer 26,375%                                               1,345551
      Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €)                                                                                            5,101615
      zuzüglich KSt und SolZ 15,825% auf „inländischen“ Wertanteil von 5,141/13.276 0,371406

      Jährliche Bruttoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher Einkommensteuer und vor Abzug von KSt und SolZ (in €)                                                                                          5,473021
                                                                                                                                     gerundet: 5,47

      Infolge dieser Veröffentlichung haben die außenstehenden Aktionäre der MAN SE das Recht, ihre Aktien gemäß der Entscheidung des LG München I vom 31.07.2015 (Az. 5 HK O 16371/13) innerhalb einer Frist von 2 Monaten gerechnet ab dem heutigen Tage zum Preis von € 90,29 zuzüglich Zinsen ab 18.07.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen der Volkswagen Truck & Bus AG zum Erwerb anzudienen.

      München, im August 2018

      MAN SE
      Der Vorstand

      Quelle: Bundesanzeiger vom 6. August 2018

      Freitag, 3. August 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Wella AG: Sachverständigengutachten zum Beta-Faktor

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren Wella AG zugunsten einer Tochtergesellschaft von Procter & Gamble (P&G) hatte das LG Frankfurt am Main in der I. Instanz maßgeblich auf eine Kapitalisierung der in dem zuvor abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) festgelegten Ausgleich abgestellt. Das zum BuG eingeleitete Spruchverfahren wurde Anfang 2014 abgeschlossen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.com/2014/04/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html.

      In der Beschwerdeinstanz des Squeeze-out-Spruchverfahrens wartete das OLG Frankfurt am Main zunächst eine Klärung durch den BGH ab (in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Nestlé Deutschland AG: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az. 11 ZB 25/14). Nach Auffassung des BGH ist der anteilige Unternehmenswert jedenfalls dann maßgeblich, wenn er höher ist der Ausgleichszahlungen aufgrund des BuG. Insoweit kann nicht alleine auf eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen abgestellt werden.

      Mit Beweisbeschluss vom 2. Februar 2017 bestellte das OLG den Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen. Beweisthema war vor allem der für die Ermittlung des Ertragswerts und für eine etwaige Bestimmung des Verrentungszinssatzes (bei einer Kapitalisierung des Ausgleichs) relevante Betafaktor.

      Herr WP Dr. Franken kommt in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 16. Juli 2018 zu folgendem Ergebnis: In einer Gesamtschaut kommt er zu einer sachgerechten Bandbreite von 0,30 bis 0,40 für den Unlevered Betafaktor der Wella AG (S. 117). Die Analyse der Peer Group-Unternehmen und der P&G US zeigen nach seiner Ansicht, dass das obere Ende dieser Bandbreite naheliegend bzw. plausibel ist. So gebe es nur wenige Peer Group-Betafaktoren am unteren Ende der Bandbreite (0,30), während sich am oberen Rand (0,40) eine größere Zahl an Peer Group-Unternehmen befänden (darunter auch P&G).

      Abschließend merkt der Sachverständige an, dass bei einer eventuellen Wertermittlung durch Diskontierung der Ausgleichszahlung eine Relevered Beta von 0,44 herangezogen werden sollte (S. 118).

      Das OLG Frankfurt am Main gibt den Beteiligten Gelegenheit, bis zum 14. September 2018 zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Das Gericht hat der Antragsgegnerin aufgegeben, mitzuteilen, welcher Relevered Betafaktor sich im Rahmen der vorgelegten Ertragswertberechnung ergibt, wenn ein Unlevered Betafaktor von 0,4 zugrunde gelegt wird.

      LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Juli 2014, Az. 3-05 O 277/07
      OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 77/14
      Helfrich u.a. ./. Procter & Gamble Germany GmbH und Co. Operations oHG
      83 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA/StB Walter L. Grosse, 80333 München
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Procter & Gamble Germany GmbH und Co. Operations oHG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

      Donnerstag, 2. August 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG: OLG München weist Beschwerden zurück - Es bleibt bei der Erhöhung der Barabfindung durch das LG München I

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hatte das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 21,32 angeboten.

      Gegen diese Entscheidung des LG München I hatten mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das OLG München hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Beschwerden beider Seiten zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Erhöhung der Barabfindung durch das Landgericht.

      Das OLG akzeptiert (wie schon im Fall MAN, siehe die dortigen Entscheidungsgründe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_49.html) die Herabsetzung der Marktrisikoprämie von den von der Antragsgegnerin angesetzten 5,50 % auf 5 % durch das Landgericht.

      OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az. 31 Wx 122/16
      LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
      Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (zuvor: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
      98 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
      Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy

      Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.07.2018

      Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.07.2018

      Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.07.2018 2,78 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,81 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 1,08 % über dem Inventarwert vom 31.07.2018. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

      Zum Portfolio:


      Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Juli 2018 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

      GK Software SE,
      freenet AG,
      K+S AG,
      MAN SE Vorzüge,
      Westag & Getalit AG Stämme und Vorzüge,
      Allerthal-Werke AG,
      innogy SE,
      Horus AG,
      Audi AG,
      Buwog AG.

      Die Annahmefrist des Übernahmeangebots von E.ON an die innogy-Aktionäre endete am 25. Juli 2018. Die Annahmequote beträgt laut Schlussmeldung 9,413 %; damit hält E.ON aktuell 86,206 % am Grundkapital der innogy SE. Die Scherzer & Co. AG ist Aktionärin der innogy SE.

      Die Aktienpositionen in Westag & Getalit AG (laufende Übernahme) und Buwog AG (angekündigter Squeeze-out) wurden aufgestockt.

      Das niedrige Kursniveau von Aktien der GEA Group AG wurde genutzt, um eine Aktienposition aufzubauen.

      Die monatliche Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.dezum Download bereit.

      Der Vorstand

      Mittwoch, 1. August 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG nunmehr vor dem OLG Bremen

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hatte das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 7. März 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,30 je Aktie festgesetzt. Dies liegt deutlich über dem vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin gezahlten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 (+ 56,36 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/squeeze-out-bei-der-deutschen.html.

      Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten sechs Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen hat das LG Bremen mit Beschluss vom 23. Juli 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen vorgelegt.

      LG Bremen, Az. 13 O 147/13
      Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
      111 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
      Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln

      Deutsche Balaton Biotech AG: Biofrontera AG - Klarstellung und Antwort auf die Stellungnahme der Verwaltung

      Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

      Heidelberg (01.08.2018) - Die Verwaltung der Biofrontera AG (die "Verwaltung") hat am 30. Juli 2018 eine gemeinsame Stellungnahme (die "Stellungnahme") zum geänderten Freiwilligen Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG mit der Alternativen Gegenleistung von 6,00 Euro je Biofrontera Aktie abgegeben.

      Hierzu stellt die Deutsche Balaton Biotech AG folgendes klar:

      1) Es handelt sich nach wie vor um ein Freiwilliges Erwerbsangebot zum Erwerb von bis zu 6,25 Mio. Aktien der Biofrontera AG. Ein Kontrollerwerb ist damit - auch bei vollständiger Angebotsannahme und dem Erwerb von 6,25 Mio. Aktien durch die Deutsche Balaton Biotech AG - nicht verbunden.

      Die Aussage der Verwaltung in der Stellungnahme (S. 12): "Der Paketzuschlag von nur 10 % liegt unter dem Aufschlag bei vergleichbaren Transaktionen. Insbesondere deckt der Angebotspreis nicht den zusätzlichen Kontrollvorteil ab, den die Bieterin durch eine Hauptversammlungs-Mehrheit erlangt, was bei vollständiger Zeichnung des Angebots naheläge" geht fehl. Einerseits mangelt es (zumindest in Deutschland) an vergleichbaren Transaktionen (Freiwillige Erwerbsangebote), andererseits vermittelte ein Anteil von unter 30 % auch in der Hauptversammlung 2018 der Biofrontera keine Hauptversammlungsmehrheit. Für zukünftige Hauptversammlungen ist eher anzunehmen, dass die Präsenz ansteigt, da bereits die beiden Großaktionäre über 50 % der Aktien vertreten könnten.

      Die Verwaltung selbst schreibt in ihrer Stellungnahme (S.18): "Zudem ist noch nicht einmal gesichert davon auszugehen, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen bei einem Erfolg des Angebots in der Lage sein werden, Beschlussfassungen nach ihren Vorstellungen in der Hauptversammlung durchzusetzen."

      2) Weshalb sowohl die ursprüngliche Gegenleistung (1,00 Euro Geldzahlung und 1 Optionsschein je Biofrontera-Aktie) als auch die Alternative Gegenleistung (6,00 Euro Geldzahlung je Biofrontera-Aktie) finanziell unangemessen sein sollen, erschließt sich nicht. Die Verwaltung scheint sich hier ausschließlich auf die beiden sogenannten "Opinion Letters" der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("IVC") zu stützen.

      Zu den beiden Opinion Letters der IVC teilen wir folgendes mit:

      a) "IVC erhält von der Zielgesellschaft für ihre Tätigkeiten eine marktübliche Vergütung (Honorar plus Auslagenersatz)" sowie "Es wird darauf hingewiesen, dass IVC in der Vergangenheit, gegenwärtig und voraussichtlich auch in Zukunft Beziehungen mit der Biofrontera AG bzw. der Biofrontera-Gruppe unterhalten hat, unterhält und ggf. unterhalten wird, für die IVC eine Vergütung erhalten hat bzw. künftig erhalten wird." (Zitate Stellungnahme S. 15).

      Hieraus ergibt sich, dass IVC Vorteile davon hat, dass die bisherige Geschäftsverbindung von Biofrontera AG mit IVC erhalten bleibt.

      b) "Die Berichterstellung der IVC dient ausschließlich zur Information von Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera." (Seite 4 des Opinion Letters der IVC vom 11. Juni 2018). Adressiert sind die sogenannten Opinion Letters ausdrücklich "Persönlich/Vertraulich" an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Biofrontera AG.

      Weshalb werden dann die Opinion Letters unter Verletzung der Vertraulichkeit öffentlich bekanntgemacht?

      Die Aktionäre der Biofrontera AG sind ausdrücklich nicht die Adressaten der IVC-Ausführungen, nicht jeder Aktionär kann die in den Opinion Letters enthaltenen Inkonsistenzen (hierzu nachfolgend einige Beispiele) sofort erkennen und könnte dadurch fehlgeleitet werden.

      Weiterhin heißt es in dem Opinion Letter der IVC vom 27. Juli 2018 auf Seite 4: "Sie die Fairness Opinion ersetzt keine eigenständige Würdigung bzw. Würdigung der finanziellen Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung der DB Biotech. Sie enthält keine Empfehlung zur Zustimmung oder zur Ablehnung der vorgesehenen Transaktion."

      c) Die IVC schreibt auf S. 9 ihres Opinion Letters vom 11. Juni 2018:

      "Gemäß den Optionsbedingungen erwächst dem das Erwerbsangebot annehmenden Biofrontera-Aktionär zudem das Recht, unter bestimmten Bedingungen bei einem Paketverkauf von Biofrontera-Aktien durch die Deutsche Balaton AG zu den entsprechenden Konditionen mit zu verkaufen. Der Zuwachs dieses (einseitigen) Rechts stellt dem Grunde nach einen weiteren Vorteil dar. Gleichwohl liegen uns keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass daraus auch ein konkreter Vorteil erwächst: Uns liegen keine Informationen dahingehend vor, dass etwa konkrete Verkaufsabsichten der Deutsche Balaton AG vorliegen." Die IVC hat weder uns noch die Deutsche Balaton AG zu etwaigen Verkaufsabsichten befragt. Die Laufzeit des Optionsscheins endet erst am 30. November 2020. Welche Absichten die Deutsche Balaton AG mit einem Paket von rund 25 % der Biofrontera AG bis dahin entwickelt, lässt sich heute nicht angeben.

      In den Optionsscheinbedingungen ist klar geregelt, dass nicht das Vorliegen eines Angebots, sondern ein Verkauf relevant wäre. Die Schlussfolgerung der IVC (S. 9 des Opinion Letters vom 11. Juni 2018): "Vor diesem Hintergrund war in dem Kalkül zur Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung das in den Optionsbedingungen enthaltene Mitverkaufsrecht nicht als weiterer Vorteil zu berücksichtigen" ist fragwürdig.

      d) Die IVC schreibt auf Seite 7 des Opinion Letters vom 27. Juli 2018: "Die im Rahmen der Geänderten Angebotsunterlage neu angebotene, Alternative Gegenleistung i.H.v. 6,00 Eur stellt einen Zuschlag i.H.v. rund 10 % gegenüber dem Niveau des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Abgabe der Geänderten Angebotsunterlage dar. Soweit man diesen Zuschlag als gewährte Kontrollprämie ansieht, deckt sie nicht den vorgenannten voraussichtlichen Vorteil aus dem weiteren Halten der Aktie vor dem Hintergrund des abgeleiteten Unternehmenswertes ab. Zudem liegt ein Zuschlag i.H.v. rund 10 % unterhalb des Zuschlags bei vergleichbaren Transaktionen; dies gilt umso mehr, als die DB Biotech und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen bei vollständiger Annahme des Erwerbsangebots voraussichtlich eine Mehrheit in der Hauptversammlung der Biofrontera erhalten."

      Da es sich um ein Freiwilliges Erwerbsangebot handelt, handelt es sich bei dem Zuschlag in Höhe von rund 10 % gegenüber dem Niveau des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Abgabe der Geänderten Angebotsunterlage nicht um eine Kontrollprämie. Vergleichbare Transaktionen liegen nicht vor, zumindest nicht in Deutschland. Übernahmeangebote, die auf einen Kontrollerwerb abzielen, sind nicht vergleichbar. Auch die vollständige Annahme des Erwerbsangebots führt voraussichtlich nicht zu einer Mehrheit in der Hauptversammlung der Biofrontera AG. Bereits in der letzten Hauptversammlung der Biofrontera AG lag die Präsenz bei über 62 %. Ein Anteil von 29,9999 % (den die Deutsche Balaton Biotech AG und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen in einer Hauptversammlung der Biofrontera AG ohne Übernahmeangebot maximal vertreten könnten) wäre keine Hauptversammlungsmehrheit. Im Übrigen wäre bei vollständiger Annahme des Erwerbsangebots zu erwarten, dass die Hauptversammlungspräsenzen zukünftig höher lägen als bisher.

      e) Wir verweisen auch nochmals darauf, dass die Verwaltung im Februar 2018 neue Aktien der Biofrontera AG zu 4,00 Euro in USA platziert hat und der Finanzvorstand Schaffer am 24. Juli 2018 einen beachtlichen Teil seiner Biofrontera Aktien zu 5,70 Euro verkauft hat. Die Alternative Gegenleistung in Höhe einer Geldzahlung von 6,00 Euro je Aktie liegt deutlich darüber.

      3) Die Verwaltung bewertet die von der Bieterin geäußerten Absichten im Hinblick auf die Biofrontera AG negativ. Dies ist nicht verwunderlich, da die Bieterin u.a. die personelle Zusammensetzung und die Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung ändern möchte und eine strengere Corporate Governance für Biofrontera befürwortet.

      Die von der Verwaltung beauftragte IVC teilt in ihrem Opinion Letter vom 11. Juni 2018 auf Seite 7 folgendes mit: "Nach unserer Einschätzung berühren die im Erwerbsangebot dargestellten Absichten der DB Biotech im Ergebnis nicht Hervorhebung durch den Verfasser der Klarstellung das Entscheidungskalkül der Biofrontera-Aktionäre."

      4) Ebenso ist auch die folgende Anmerkung der Stellungnahme (S.11) als wenig stichhaltig einzuordnen : "Die Bieterin und die mit ihr zusammen handelnden Personen haben nach Einschätzung der Biofrontera AG keinerlei nachgewiesene praktische Erfahrung oder sonstige relevante Expertise auf dem Tätigkeitsgebiet der Biofrontera-Gruppe.."

      Dies trifft mit der Ausnahme der Aktionärin Maruho Inc. wohl auf alle anderen Biofrontera Aktionäre in gleicher Weise zu. Weshalb an einen Bieter, der ein Freiwilliges Erwerbsangebot abgibt, andere Anforderungen als an jeden anderen Aktionär zu stellen sind, ist nicht ersichtlich. Es kommt u.E. auf die Erfahrungen und Expertise von denjenigen Personen an, die dem zukünftigen Vorstand oder dem zukünftigen Aufsichtsrat angehören sowie auf die zukünftige Corporate Governance bei Biofrontera.

      5) Auf die Stellungnahmen der Arbeitnehmer der Biofrontera Gruppe gehen wir nicht näher ein, da diese bei dem vorliegenden Freiwilligen Erwerbsangebot für die Aktionäre der Biofrontera AG u.E. nach irrelevant sind.

      Viele Depotinstitute erbitten Weisungen zur Annahme der ursprünglichen Gegenleistung (1,00 Euro und 1 Optionsschein je Aktie) oder der Alternativen Gegenleistung (6,00 Euro Geldzahlung je Aktie) bis zum 2. August 2018. 

      Biofrontera AG: Biofrontera lehnt auch das geänderte Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG in ihrer Stellungnahme ab

      Leverkusen, 30. Juli 2018 - Die Biofrontera AG (NASDAQ: BFRA; FSE: B8F), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, veröffentlichte heute die gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu dem am 20. Juli 2018 veröffentlichten geänderten Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG mit Sitz in Frankfurt am Main an Aktionäre der Biofrontera AG. Die Stellungnahme ist im Internet auf der Website der Gesellschaft unter http://www.biofrontera.com in der Rubrik "Investoren" unter "Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG" einzusehen. https://www.biofrontera.com/de/Erwerbsangebot.html

      Die Arbeitnehmer der Biofrontera AG, der Biofrontera Pharma GmbH und der Biofrontera Bioscience GmbH haben ebenfalls auf die geänderte Erwerbsunterlage reagiert und erneut eine eigene Stellungnahme gem. § 27 Abs. 2 WpÜG zum Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG verfasst, die ebenfalls unter vorstehender Internetadresse abrufbar ist. Auch diese Stellungnahme wurde wieder von 100% der Mitarbeiter unterschrieben.

      Sowohl Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer gemeinsamen Stellungnahme als auch die Mitarbeiter in ihrer eigenen Stellungnahme empfehlen, das Angebot auch unter den geänderten Bedingungen nicht anzunehmen.

      Darüber hinaus wurde eine unverbindliche englische Übersetzung der Stellungnahmen unter https://www.biofrontera.com/en/Tender_Offer.html veröffentlicht.

      Kopien der Stellungnahmen werden bei der Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, Deutschland, Tel. +49 (0)214-87632-0 (Bestellung per Telefax an +49(0)214-87632-90 oder per E-Mail an ir@biofrontera.com) zur kostenlosen Abgabe bereitgehalten.

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG: Verhandlungstermin am 16. Januar 2019

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem seit 2003 beim Landgericht Dortmund laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG, Essen, hat das Gericht einen Verhandlungstermin auf Mittwoch, den 16. Januar 2019, 10:00 Uhr, angesetzt. Dabei soll eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen erfolgen. 

      Damit könnte das überlange Verfahren zumindest in I. Instanz im nächsten Jahr abgeschlossen werden. 2015 hatte die Antragsgegnerin sogar eine Aussetzung des damals bereits 12 Jahre alten Verfahrens beantragt. Dies hatten sowohl das Landgericht wie auch das OLG Düsseldorf zurückgewiesen, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_28.html

      LG Dortmund, Az. 20 O 513/03
      Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH u.a.
      29 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Publick, 44141 Dortmund
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
      Rechtsanwälte Allen & Overy LLP

      Montag, 30. Juli 2018

      E.ON schließt freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot erfolgreich ab

      - Annahmequote nach Abschluss der zusätzlichen Angebotsfrist bei 9,4 Prozent

      - Gesamtanteil von E.ON an innogy wird nach Vollzug der Transaktion bei 86,2 Prozent liegen

      - Vorbereitung der Integration in transparenter und fairer Zusammenarbeit mit innogy

      E.ON hat das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot an die Minderheitsaktionäre von innogy erfolgreich abgeschlossen. Bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 25. Juli 2018 entschieden sich rund 9,4 Prozent der Aktionäre für den Verkauf ihrer innogy-Aktien an E.ON. Einschließlich des RWE-Anteils an innogy von 76,8 Prozent wird E.ON nach Abschluss der Transaktion bei rund 86,2 Prozent der innogy-Aktien halten. Voraussetzung dafür sind entsprechende behördliche Genehmigungen. E.ON erwartet daher den Vollzug nicht vor Mitte 2019.

      Marc Spieker, CFO von E.ON: „Mit dem Ergebnis sind wir sehr zufrieden. Bereits mit dem vereinbarten Erwerb der RWE-Mehrheitsbeteiligung hätten wir alle notwendigen Handlungsspielräume erhalten, um innogy nach dem Vollzug der Transaktion in E.ON zu integrieren. Davon unabhängig freuen wir uns sehr, dass wir viele weitere innogy-Aktionäre von unserem Angebot überzeugen konnten.“ Spieker wies auch darauf hin, dass zahlreiche Fonds erwartungsgemäß aufgrund interner Vorgaben, beispielsweise der Bindung von Fondsprodukten an Indizes, die innogy enthalten, ihre Aktien gar nicht hätten andienen können.

      Mit dem erfreulichen Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots will E.ON jetzt die nächsten Schritte zur Umsetzung der Transaktion angehen. „Wir freuen uns sehr, dass wir schon in Kürze gemeinsam mit Kollegen von innogy die Integrationsplanung vorbereiten können“, so Spieker. Mitte Juli hatte E.ON mit innogy eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der geplanten Integration geschlossen. „Wir wollen und werden offen, transparent und fair mit innogy zusammenarbeiten, um gemeinsam eine neue E.ON zu schaffen, die sich mit intelligenten Netzen und innovativen Kundenlösungen voll auf die Kunden ausrichtet. Wir werden einerseits die bereits angekündigten Synergiepotenziale von 600 bis 800 Millionen Euro heben und andererseits für die neue E.ON Wachstumspotenziale erschließen“, hob Spieker hervor.

      __________

      Anmerkung der Redaktion:
      Die Schwellen für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out (90 % der Aktien) bzw. für einen aktienrechtlichen Squeeze-out (95 %) hat E.ON nicht erreicht. Es bleibt daher abzuwarten, ob E.ON noch zukaufen wird (um zumindest auf 90 % zu kommen) oder zunächst einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt.

      Sonntag, 29. Juli 2018

      Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Dürkopp Adler AG

      DAP Industrial AG

      Bielefeld

       

      Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
      der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft, Bielefeld

      ISIN DE0006299001 / WKN 629900

       

      Die DAP Industrial AG, Bielefeld, („DAP“) und die Dürkopp Adler Aktiengesellschaft, Bielefeld, („DA“) haben am 6. Februar 2018 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der DA erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der DA vom 20. März 2018 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DA auf die Hauptaktionärin DAP gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

      Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 16. Juli 2018 in das Handelsregister der DA beim Amtsgericht Bielefeld unter HRB 7042 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 16. Juli 2018 in das Handelsregister der DAP beim Amtsgericht Bielefeld unter HRB 42773 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der DA sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der DAP sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der DA in das Eigentum der DAP übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.

      Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der DA eine von der DAP zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 35,81 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der DA (ISIN DE0006299001). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer ADKL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

      Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der DA an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der DAP – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

      Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der DA erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der DA durch die

      Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


      über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der DA brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

      Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der DA provisions- und spesenfrei.

      Bielefeld, im Juli 2018
      DAP Industrial AG
      Der Vorstand

      Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Juli 2018

      Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

      Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der OnVista AG

      Boursorama S.A.

      Boulogne Billancourt

       

      Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Köln mit dem führenden Aktenzeichen 82 O 107/15 im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der OnVista AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out)

      - ISIN: DE0005461602 / WKN: 546160 -

       

      In dem Spruchverfahren beim Landgericht Köln (Az. 82 O 107/15) der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der OnVista AG gegen die Boursorama S.A. zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out haben die Parteien vor dem Landgericht Köln einen Vergleich geschlossen. Die Antragsgegnerin gibt den Vergleich nunmehr gemäß Ziffer IV des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 6. November 2017 nachfolgend den abgeschlossenen Vergleich bekannt:

      In der Zivilsache

      1. […]

      58. […]
      Verfahrensbevollmächtigte: […]

      gegen

      die Boursorama S.A., vertreten durch den Vorstand, 18 Qu du Point du Jour, 92100 Boulogne-Billancourt [nunmehr: rue Traversiére 44, 92772 Boulogne-Billancourt], Frankreich,

      - Antragsgegnerin -

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB, Kaiserswerther Straße 119, 40474 Düsseldorf,

      gemäß § 11 Absatz 4 SpruchG wird festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligten folgenden Vergleich geschlossen haben:

      I.

      1.
      Die gezahlte Barabfindung von € 3,01 je Stückaktie wird auf € 4,00 erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 0,99 ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an, also ab dem 30. Juli 2015, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
      2.
      Die sich aus Ziffer I.1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
      3.
      Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der OnVista AG kosten-, provisions- und spesenfrei. 

      II.

      Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Absatz 3 SpruchG.

      III.

      Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der OnVista AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

       

      V.

      1.
      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Absatz 2, 2. Halbsatz AktG, erledigt und abgegolten.
      2.
      Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden; weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der OnVista AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind und keine zusätzlichen Leistungen an ehemalige Aktionäre der OnVista AG geflossen sind und fließen werden.
      3.
      Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden oder eine notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vergleichs gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke erkannt hätten.
      4.
      Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist Köln.

       

      VI.

      Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach nebst den Regularien zum Empfang der Abfindung unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des Bundesanzeigers, in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung), im Nebenwerte-Informationsdienst "GSC-Research" sowie auf der Internetplattform "AnlegerPlusNews (www.anlegerplus.de)" bekannt zu machen.

       

      Hinweise zur technischen Abwicklung der Zuzahlung gemäß dem obigen Vergleich


      Im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. November 2017 wurde die von der Hauptversammlung der OnVista AG („OnVista“) festgesetzte Barabfindung für den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft durch die Hauptaktionärin Boursorama S.A. endgültig von € 3,01 je Aktie um € 0,99 auf € 4,00 je Aktie erhöht.

      Die Erhöhung der Barabfindung ("Nachbesserungsbetrag") sowie die Zinszahlungen werden von der Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der OnVista AG auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

      Ehemalige OnVista-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out der On¬Vista-Minderheitsaktionäre abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und spesenfrei.

      Berechtigte ehemalige OnVista-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Squeeze-out abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

      Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen OnVista-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

      Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen OnVista-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

      Boulogne Billancourt, im Juli 2018

      Boursorama S.A.

      Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Juli 2018

      Verpflichtung des Prüfers in Spruchverfahren zur Neutralität

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Neben der höchst problematischen direkten Aushandlung der Vergütung des Prüfers zwischen ihm und dem Antragsgegner (zu Stundensätzen weit über dem für gerichtliche Sachverständige maßgeblichen JVEG) ohne Einschaltung des Gerichts wurden in letzter Zeit auch andere Gesichtspunkte kritisch gesehen. Kürzlich äußerte das LG Dortmund grundlegende Bedenken hinsichtlich des dortigen Verhaltens des Prüfers (Beschluss vom 7. Juni 2018, Az. 18 O 74/16 AktE - DMG MORI, dort S. 1):

      „Abgesehen hiervon begegnet es Bedenken, wenn der Vertragsprüfer anregt, die vorgenommenen Plananpassungen durch einen Vorstandsbeschluss festhalten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung für die Antragsteller den Eindruck hervorrufen kann, dass der Vertragsprüfer nicht hinreichend neutral ist.“

      Nach Ansicht des Landgerichts reiche es - neben der fehlenden Plausibilitätsprüfung der zum Bewertungsstichtag aktuellen tatsächlichen Zahlen - daher nicht aus, den Vertragsprüfer anzuhören. Vielmehr beschloss das Gericht, unmittelbar ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. 

      STINAG Stuttgart Invest AG: STINAG Stuttgart Invest AG veräußert ihre Beteiligungen am Brauereigeschäft sowie hiermit im Zusammenhang stehende Beteiligungen an SBS Familien - Verwaltungs AG

      STINAG Stuttgart Invest AG (Freiverkehr in Berlin, München, Stuttgart sowie Stuttgart FXplus; ISIN: DE0007318008 / WKN: 731.800) und die STINAG Handelsgesellschaft mbH haben ihre gesamte Beteiligungen am Brauereigeschäft sowie hiermit im Zusammenhang stehende Beteiligungen an die SBS Familien - Verwaltungs AG unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlungen, frühestens mit Wirkung zum 27.06.2018 veräußert. Der Vorstand der STINAG Stuttgart Invest AG und der Vorstand der SBS Familien - Verwaltungs AG haben heute die Verträge über den Verkauf der Beteiligungen unterzeichnet. Der Kaufpreis wird in bar entrichtet, beinhaltet einen fixen und einen variablen Anteil und liegt in Abhängigkeit der zukünftigen Entwicklung der veräußerten Gesellschaften im hohen einstelligen Millionenbetrag. Die Transaktion umfasst die nachfolgenden Beteiligungen der STINAG Stuttgart Invest AG sowie der STINAG Handelsgesellschaft mbH an den folgenden Gesellschaften:

      - Moninger Holding AG

      - STINAG Technikverpachtungs GmbH

      - Sinner Aktiengesellschaft

      - STINAG Solar GmbH

      Gemeinsam mit den Aktien der Moninger Holding AG wurde auch deren Beteiligung an der Hatz-Moninger Brauhaus GmbH veräußert. Mit der Transaktion beabsichtigt STINAG Stuttgart Invest AG den Rückzug aus dem bisherigen Brauereigeschäft. Die SBS Familien - Verwaltungs AG möchte mit der Transaktion ihr Geschäft im süddeutschen Raum aufbauen.

      Im Geschäftsjahr 2017 erzielten die veräußerten Beteiligungen einen Umsatz von etwa EUR 14,8 Mio. Euro sowie ein positives operatives Ergebnis von ca. TEUR 1.

      26. Juni 2018

      STINAG Stuttgart Invest AG