BPG Holdings Bermuda Limited
Hamilton, Bermuda
Bekanntmachung über ein freiwilliges Angebot an ehemalige Aktionäre der alstria office AG
I. Hintergrund
BPG Holdings Bermuda Limited ("BPG") ist nach Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-Outs nach §§ 327a ff. AktG der alleinige Aktionär der alstria office AG ("Gesellschaft" oder "alstria"). Der Squeeze-Out wurde am 23. Mai 2025 in das Handelsregister eingetragen und am 5. Juni 2025 technisch abgewickelt. Die Barabfindung betrug EUR 5,11 je alstria-Aktie.
II. Freiwilliges Angebot
BPG bietet hiermit jedem ehemaligen Minderheitsaktionär die Zahlung eines Nachbesserungsbetrags in Höhe von EUR 0,09 je zum Zeitpunkt der technischen Abwicklung des Squeeze-Out am 5. Juni 2025 gehaltener alstria-Aktie ("Nachbesserungsbetrag") unter den folgenden Bedingungen an ("Nachbesserungsangebot"):
a) Der Minderheitsaktionär war zum Zeitpunkt der technischen Abwicklung des Squeeze-Out am 5. Juni 2025 Aktionär der Gesellschaft und weist den Aktienbesitz durch einen Depotauszug, den entsprechenden Ausbuchungsbeleg und eine Abrechnung über die Gutschrift der Barabfindung nach, und
b) der Minderheitsaktionär hat keinen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f Satz 2 AktG, § 1 Nr. 4 SpruchG gestellt.
Zinsen werden nicht geschuldet.
III. Annahmeverfahren
Ehemalige Minderheitsaktionäre, die das Nachbesserungsangebot annehmen möchten, müssen ihre Annahmeerklärung handschriftlich unterzeichnet per Einschreiben an die nachfolgende Empfangsstelle richten:
Kirkland & Ellis International LLP
Maximilianstraße 11
80539 München
Betreff: alstria - Freiwilliges Nachbesserungsangebot
Eine Annahmeerklärung ist nur wirksam erklärt, wenn mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben enthalten bzw. beigefügt sind:
a) eine unbedingte schriftliche Erklärung, dass das Nachbesserungsangebot gemäß dieser Bekanntmachung angenommen wird,
b) die Angabe des vollständigen Namens, des Geburtsdatums, der Anschrift, des Wohnorts, einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer des Minderheitsaktionärs,
c) die Angabe (i) der konkreten Anzahl an alstria-Aktien, die zum Zeitpunkt der technischen Abwicklung des Squeeze-Out am 5. Juni 2025 gehalten wurden, (ii) der Depotbank und (iii) der Depotnummer des Depots, in dem diese alstria-Aktien gehalten wurden,
d) ein Nachweis, dass die gemäß c) angegebene Anzahl an alstria-Aktien zum Zeitpunkt der technischen Abwicklung des Squeeze-Out am 5. Juni 2025 gehalten wurden (in Form eines Depotauszugs, des Ausbuchungsbelegs sowie der Abrechnung über die Gutschrift der Barabfindung), sowiee) die Angabe der Bankverbindung (IBAN, BIC, Kontoinhaber), auf die der Nachbesserungsbetrag überwiesen werden soll.
Die Annahme des Nachbesserungsangebots muss der Empfangsstelle bis zum 10. April 2026 um 24:00 Uhr zugehen. Maßgeblich ist der Zugang bei der Empfangsstelle. Das Nachbesserungsangebot erlischt mit Ablauf des 10. April 2026.
Annahmeerklärungen, die nicht fristgerecht übermittelt werden, der vorgenannten Form nicht genügen, auf anderem Wege übermittelt werden oder unvollständig sind, werden nicht berücksichtigt und ein Anspruch auf Zahlung des Nachbesserungsbetrags entsteht nicht.
Die Empfangsstelle ist berechtigt, weitere für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachbesserungsangebots erforderliche Informationen und Nachweise anzufordern. Bis zur vollständigen Erfüllung der weiteren Informations- und Nachweispflichten ist der Anspruch auf Auszahlung des Nachbesserungsbetrags nicht fällig.
IV. Geldwäscheprüfung
BPG wird vor Auszahlung des Nachbesserungsbetrags eine Geldwäscheprüfung vornehmen. Jeder Minderheitsaktionär muss deshalb der Empfangsstelle innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang seiner wirksamen Annahmeerklärung eine schriftliche Bestätigung seiner Depotbank vorlegen, dass das Bankkonto des Minderheitsaktionärs in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften eröffnet wurde und die Depotbank eine ordnungsgemäße geldwäscherechtliche Kundenprüfung vorgenommen hat ("Compliance-Nachweis"). Maßgeblich ist der Zugang bei der Empfangsstelle.
Compliance-Nachweise, die nicht fristgerecht übermittelt werden, der vorgenannten Form nicht genügen, auf anderem Wege übermittelt werden oder unvollständig sind, werden nicht berücksichtigt und ein Anspruch auf Zahlung des Nachbesserungsbetrags entsteht nicht.
Die Empfangsstelle ist berechtigt, weitere Unterlagen und Informationen anzufordern, wenn diese zur Identitätsfeststellung und zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten der BPG notwendig sind. Bis zur vollständigen Erfüllung der weiteren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geldwäscheprüfung ist der Anspruch auf Auszahlung des Nachbesserungsbetrags nicht fällig.
V. Abwicklung der Zahlung
Die technische Abwicklung und Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt unverzüglich nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen auf die vom Minderheitsaktionär angegebene Bankverbindung, frühestens jedoch nach Ablauf der in Ziffern III. und IV. genannten Fristen.
Die Zahlung erfolgt als Bruttobetrag ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern, insbesondere ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer. Der jeweilige Minderheitsaktionär ist für die steuerliche Behandlung des Nachbesserungsbetrags selbst verantwortlich und hat etwaige Steuern, Abgaben und steuerliche Nebenleistungen eigenständig zu erklären und abzuführen.
VI. Schlussbestimmungen
Bei dem vorliegenden Nachbesserungsangebot handelt es sich um eine freiwillige Leistung von BPG. Ein Rechtsanspruch auf die angebotene Zahlung besteht erst mit wirksamer Annahme des Nachbesserungsangebots und Erfüllung sämtlicher weiterer in dieser Bekanntmachung genannten Voraussetzungen. Weitergehende Ansprüche werden durch dieses Nachbesserungsangebot weder begründet noch erweitert.
Hamilton, Bermuda, 27. März 2026
BPG Holdings Bermuda Limited
Quelle: Bundesanzeiger vom 27. März 2026
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