Die Bafin hat gegenüber der UniCredit S.p.A. angeordnet, unsachliche Werbung im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren der Commerzbank AG zu unterlassen.
Die UniCredit S.p.A. hatte als Bieterin im Übernahmeverfahren Werbeanzeigen in reißerischer und unsachlicher Aufmachung in den sozialen Medien veröffentlicht. Diese enthielten Mutmaßungen zur wirtschaftlichen Lage der Commerzbank AG. Die Anzeigen waren innerhalb der gesamten Europäischen Union abrufbar. Inzwischen sind sie jedoch nicht mehr aktiv. Mit dieser Anordnung macht die Bafin von ihren Befugnissen aus § 28 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Gebrauch. Sie begegnet damit Missständen im laufenden Übernahmeverfahren und schafft darüber hinaus Klarheit über die Grenzen von zulässiger Werbung im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten.
Zum Hintergrund:
Die Bafin beaufsichtigt Übernahmeprozesse und öffentliche Angebote nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Dabei wirkt sie Missständen entgegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 28 WpÜG ist die Bafin dazu ermächtigt, bestimmte Arten von Werbung im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu untersagen, sofern dadurch Missstände entstehen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine korrekte und sachliche Information der Marktteilnehmer nicht mehr sichergestellt scheint. Unsachliche Äußerungen, die Verbreitung irreführender Analysen und Prognosen sowie Werbung, die mehr auf die Suggestivkraft der Aussagen als auf deren wirtschaftlichen Kern abstellt, sind in Übernahmeverfahren nicht erlaubt. Die Anordnung der Bafin kann sich auf die Beseitigung bereits eingetretener Missstände sowie auf die Verhinderung künftiger Missstände durch Werbemaßnahmen beziehen.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Anlegerinnen und Anleger nicht durch unklare oder irreführende Werbung getäuscht werden. Alle Marktteilnehmende müssen gleichen und fairen Zugang zu korrekten Informationen haben.
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Anordnung droht dem Unternehmen ein Bußgeld.
Die Maßnahme der Bafin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Deren Veröffentlichung erfolgt nach den Regeln des § 44 WpÜG.
Quelle: Bafin
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