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Mittwoch, 28. August 2024

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Atevia AG

CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH
Karlsruhe

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG der Entscheidung im Spruchverfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Atevia AG

Die Hauptversammlung der Atevia AG („Atevia“) hat am 23. Juni 2016 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Atevia auf die Hauptaktionärin, CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH („CINETIC“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. August 2016 in das Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 108798 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Atevia in das Eigentum der CINETIC übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Aktionäre der Atevia eine Barabfindung in Höhe von 7,13 EUR je Aktie.

Mehrere ausgeschiedene Aktionäre der Atevia leiteten ein Spruchverfahren gegen die CINETIC vor dem Landgericht Mannheim ein. Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung.

Die CINETIC gibt den Beschluss des Landgerichts Mannheims vom 03. April 2023 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2024 gemäß § 14 SpruchG wie folgt bekannt:

1. Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 03. April 2023 (23 O 99/16 AktG)

„In dem Rechtstreit
1) - 24) 
- Antragsteller -

25) 
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

Prozessbevollmächtigte [•]

gegen

CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, [•] Karlsruhe 
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte [•]

wegen Barabfindung

hat das Landgericht Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht G, die Handelsrichterin Dr. M und den Handelsrichter M am 03.04.2023 beschlossen: 

I. Der Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 13 gegen den Beschluss desLandgerichts Mannheim vom 12.04.2018 ([•]) wird nicht abgeholfen.

II. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 7, 13 je Aktie werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziffer 13 vgl. B. v. 12.04.2018).

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung desgemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre wird auf € 200.000.- festgesetzt.“

2. Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2024 (12 W 26/23)

„In Sachen
1) - 3), 6) - 9), 17) - 21) 
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
4), 5), 10) - 12), 14) - 16), 22) - 24) 
- Antragsteller, am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -
13) 
- Antragsteller, am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt -
25) 
- Gem. Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind (§6 SpruchG) -

Prozessbevollmächtigte [•]

gegen

CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH, v.d.d. Geschäftsführer, [•] Karlsruhe 
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte [•]

wegen Anträgen gemäß § 327f AktG
hier: Beschwerde nach § 12 SpruchG

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. G, den Richter am Oberlandesgericht Dr. S und den Richter am Oberlandesgericht Dr. G am 30.07.2024 beschlossen: 

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 3, 6 bis 9 und 17 bis 21 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - vom 03.04.2023, Az. 23 O 99/16, werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters trägt die Beschwerdegegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.“

Bereits zuvor hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 12. April 2018, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2024, über die Unzulässigkeit eines Antrags entschieden. (...)

Karlsruhe, im August 2024

CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. August 2024

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