von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2016 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KENA Verwaltungs AG hat das LG Kiel nach Ablehnung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch den Antragsgegner kürzlich eine Beweiserhebung angeordnet und Herrn WP/StB Dr. Oliver Welp, c/o Turnbull & Irrgang GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft & Steuerberatungsgesellschaft, zum Sachverständigen bestimmt.Der Antragsgegner har daraufhin beantragt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Begründet wird dies mit einem früheren "Netzwerk" zwischen dem Unternehmen des Sachverständigen und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Moore Stephens. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. August 2024 zurückgewiesen. Die bloße Zugehörigkeit zu einem Netzwerk, die zudem seit mehreren Jahren beendet ist, begründe keine Besorgnis , dass der Sachverständige an einer unparteiischen, unvoreingenommenen Gutachtenerstellung gehindert sei. Auch dass der Sachverständige den Unterzeichner eines zu berücksichtigenden Gutachtens von beruflichen Fortbildungen her kenne, stelle keine Ablehnungsgrund dar.
LG Kiel, Az. 15 HKO 47/21 SpruchG (zuvor: 16 HKO 44/16 SpruchG)
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Witt, H.
13 Antragsteller
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Witt, H.
13 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners: Rechtsanwalt Michael Puhl, 10785 Berlin
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