von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 506,04 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 315,47 je Stammaktie (WKN 515 450) im Nennbetrag von DM 100,00 entspricht dies einer Erhöhung um 60 %. Das OLG Karlsruhe hat die von der Antragsgegnerin und einer Antragstellergruppe gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden zurückgewiesen und damit diese Erhöhung bestätigt.
Die Antragsgegnerin badenova hat auf eine Nachfrage nunmehr mitgeteilt, die "Abwicklung des Auszahlungsprozesses" für die Nachbesserung vorzubereiten. Hierfür benötige sie noch etwas Zeit. Bis zu einer Gutschrift ist der Nachbesserungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 2024, Az. 12 W 14/23LG Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14
20 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, badenova AG & Co. KG:
Rechtsanwälte BEISSE & Rath PartG mbB (früher: Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81925 München)
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