von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Nymphenburg Immobilien AG (Verschmelzung der Gesellschaft auf die nunmehr als Nymphenburg Immobilien SE firmierenden Hauptaktionärin) hatte das LG München I mit Beschluss vom 19. April 2024 die Spruchanträge zurückgewiesen.
Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden einlegen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayobLG) hat denn Beschwerdeführern aufgegeben, ihre Beschwerden bis zum 6. Dezember 2024 (ergänzend) zu begründen. Die Antragsgegnerin/ Beschwerdegegnerin kann hierauf bis zum 6. März 2025 erwidern. Abschließend kann der gemeinsame Vertreter bis zum 6. Juni 2025 Stellung nehmen.
BayObLG, Az. 101 W 117/24LG München I, Beschluss vom 19. April 2024, Az. 5 HK O 13397/21
35 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr, 80333 München
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