von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2017 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen einer konzerninternen Verschmelzung (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) bei der "alten" STRABAG AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 14. Februar 2022 die Barabfindung auf EUR 313,91 festgelegt. Dies entspricht dem auf der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindungsbetrag zuzüglich einer Anfang 2019 von der Antragsgegnerin erbrachten "freiwilligen Zuzahlung" in Höhe von EUR 13,91.Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Die Antragsgegnerin hat nunmehr auf die Beschwerdebegründungen erwidert und Anschlussbeschwerde eingelegt (so dass auch die Antragsteller, die keine Beschwerde eingelegt haben, am Beschwerdeverfahren zu beteiligen sind). Nach Ansicht der Antragsgegnerin hätte die Barabfindung statt auf EUR 313,91 auf nur EUR 313,65 festgesetzt werden sollen. Die Antragsgegnerin begründet dies, dass die Verzugszinsen auf den Sonderwert der Schadensersatzansprüche fehlerhaft berechnet worden seien. Die von dem besonderen Vertreter mit Schreiben vom 20. Juni 2016 gesetzte Frist zum 20. Juli 2016 habe nicht dazu führen können, dass sich die Gesellschaft bereits ab dem 21. Februare 2026 in Verzug befunden haben soll. Verzug sei erst ab dem 21. Juli 2016 anzunehmen.
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 9/23 AktE
LG Köln, Az. 91 O 6/18
Nils Weber u.a. ./. STRABAG AG (vormals: Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG)
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, 50672 Köln
Nils Weber u.a. ./. STRABAG AG (vormals: Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG)
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, 50672 Köln
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