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Montag, 24. Januar 2022

Squeeze-out bei der VEDES AG

VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft
Nürnberg

Bekanntmachung über die Abfindungder ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der VEDES AG, Nürnberg

ISIN DE0006200504 / WKN 620050

Die VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg GnR 48) war zum Zeitpunkt der Hauptversammlung der VEDES AG am 22. September 2021 mit über 95 % am Grundkapital der VEDES AG beteiligt und damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die ordentliche Hauptversammlung der VEDES AG, Nürnberg, vom 22. September 2021 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der VEDES AG, Nürnberg, (Minderheitsaktionäre) auf die VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft, Nürnberg, gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von € 19,30 je auf den Inhaber lautender Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von ca. € 6,48, gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz, beschlossen.
 
Der Übertragungsbeschluss wurde am 14. Dezember 2021 in das Handelsregister B der VEDES AG beim Amtsgericht Nürnberg unter HRB 10469 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der VEDES AG in das Eigentum der VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft, Nürnberg, übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Abfindung.
 
Gemäß dem von der Hauptversammlung am 22. September 2021 gefassten Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VEDES AG eine von der VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 19,30 je auf den Inhaber lautende Aktie der VEDES AG.
 
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schlecht und Collegen audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Barer Str. 7, 80333 München, als sachverständiger Prüfer geprüft, die auf Antrag der VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft vom Landgericht Nürnberg ausgewählt und durch Beschluss vom 26. Juli 2021 bestellt wurde. Die Schlecht und Collegen audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
 
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der VEDES AG mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
 
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung bei girosammelverwahrten bzw. sich in der Streifbandverwahrung befindlichen Aktien erfolgt durch die
 
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, D-60265 Frankfurt am Main
 
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VEDES AG erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der VEDES AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VEDES AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
 
Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VEDES AG, Nürnberg, provisions- und spesenfrei.
 
Inhaber der bis dato nicht in die Girosammelverwahrung oder Streifbandverwahrung bei einer Depotbank eingereichten, effektiven Aktienurkunden werden gebeten, ihre effektiven Urkunden inkl. der Gewinnanteilscheine und des Erneuerungsscheins zum Zweck des Erhalts der Barabfindung direkt an die VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG, Beuthener Str. 43, Abt. Finanzwesen, 90471 Nürnberg, zu senden und ihre Bankverbindung anzugeben. Sie erhalten die Barabfindung dann zeitnah.
 
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der VEDES AG gewährt werden. 
 
Nürnberg, im Januar 2022
 
VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Januar 2022

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