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Freitag, 21. Januar 2022

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG geht nach Rechtsbeschwerde vor dem BGH weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hatte das Landgericht München I in der I. Instanz mit Beschluss vom 27. November 2019 eine gerichtliche Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags und der Ausgleichszahlung (sog. "Garantiedividende") abgelehnt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_27.html

Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG München kürzlich mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 zurückgewiesen. Das OLG meint (wie bereits früher in einem Hinweisbeschluss angekündigt), dass der Börsenkurs als Schätzgrundlage für den "wirklichen", „wahren“ Wert herangezogen werden könne (S. 29).

Angesichts dieser höchst strittigen Rechtfrage hat das OLG die Rechtsbeschwerde für die beschwerdeführenden Antragsteller zugelassen. Die zwischenzeitlich von Antragstellerseite eingereichte Rechtsbeschwerde wird vom BGH bei dem für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat zu dem Aktenzeichen II ZB 5/22 geführt.

BGH, Az. II ZB 5/22
OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2021, Az. 31 Wx 190/20
LG München I, Beschluss vom 27. November 2019, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

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