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Dienstag, 18. Januar 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AUDI AG: 16-seitiger Fragenkatalog für die Abfindungsprüfer

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der AUDI AG hatte das LG München I kürzlich den auf den 19./20. Januar 2022 geplanten Verhandlungstermin pandemiebedingt aufgehoben. Das Gericht hatte damals angekündigt, die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP/StB Jochen Breithaupt und Frau WP/StB Sylvia Fischer, c/o Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zunächst gem. § 8 Abs. 2 SpruchG schriftlich zu befragen, um in der Sache weiter zu kommen. In dem nunmehr vorgelegten Beschluss vom 18. Januar 2022 ist ein umfangreicher, 16 Seiten umfassender Fragenkatalog für die Abfindungsprüfer enthalten. 

Die Prüfer sollen u.a. angeben, ob die Antragsgegnerin aufgrund des Unternehmensvertrags Einfluss auf die Planung genommen habe. Weitere Fragen betreffen ebenfalls die Planung, u.a. zur Verkürzung der Detailplanungsphase und zu einer möglichen Überzeichnung der tatsächlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie durch die Corona-Overlay-Planung (u.a. starke Marktstellung in China und Nachholeffekte nach einem Ende der Pandemie) sowie zur Berücksichtigung der Investition von EUR 24 Mrd. in E-Mobility. Klären sollen die Abfindungsprüfer darüber hinaus den Rückgang der EBIT-Marge. Weitere Fragen betreffen die Ewige Rente, Synergien und die angesetzte Ausschüttungsquote. Die Prüfer sollen darüber hinaus die Ableitung der Marktrisikoprämie (vor Steuer - nach Steuer) und die Ermittlung des Beta-Faktors und des Wachstumsabschlags erläutern. Bei den Sonderwerten fragt das Gericht u.a., ob und wie steuerliche Verlustvorträge und steuerliche Einlagekonten bei der Bewertung berücksichtigt wurden. Weitere Fragen hierzu betreffen die Höhe der betriebsnotwendigen Liquidität, Verkaufserlöse von Beteiligungen und die Einordnung des Wertpapiervermögens, von Termingeldanlagen und ausgereichten Darlehen als ggf. nicht betriebsnotwendiges Vermögen.   

Die Abfindungsprüfer sollen ihre ergänzende Stellungnahme möglichst bis zum 8. September 2022 vorlegen.

Die Volkswagen AG hatte die Barabfindung auf EUR 1.551,53 je AUDI-Aktie festgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/audi-ag-volkswagen-ag-legt-die.html 

LG München I, Az. 5 HK O 15162/20
Moritz, P. u.a. ./. Volkswagen AG
100 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Volkswagen AG:
Rechtsanwälte Linklaters, 40212 Düsseldorf

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