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Dienstag, 31. August 2021

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Odeon Film AG

LEONINE Licensing AG
München

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Odeon Film AG, München

ISIN DE0006853005 / WKN 685300

Die virtuelle ordentliche Hauptversammlung der Odeon Film AG, München, (Odeon) vom 29. Juni 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Odeon Film AG auf die LEONINE Licensing AG mit Sitz in München (LEONINE oder Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a bis 327f AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. August 2021 in das Handelsregister der Odeon beim Amtsgericht München unter HRB 188612 eingetragen.

Die Verschmelzung der Odeon auf die LEONINE wird mit der Eintragung in das Handelsregister der LEONINE wirksam. Gleichzeitig wird auch der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Odeon wirksam. Die Minderheitsaktionäre sind damit zu keinem Zeitpunkt am übernehmenden Rechtsträger, der LEONINE, beteiligt.

Die Verschmelzung wurde am 24. August 2021 in das Handelsregister der LEONINE beim Amtsgericht München unter HRB 246725 eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in die Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Odeon in das Eigentum der LEONINE übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Abfindung.

Der Übertragungsbeschluss sieht vor, dass die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Odeon eine von der LEONINE zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 1,57 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Odeon erhalten.

Die LEONINE hat der Hauptversammlung der Odeon einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Der vom Landgericht München I auf Antrag der LEONINE als Hauptaktionärin bestellte sachverständige Prüfer Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der LEONINE als übernehmender Gesellschaft und der Odeon als übertragender Gesellschaft erstattet.

Diese Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der LEONINE nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Odeon an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, D-60265 Frankfurt am Main

über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Odeon erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Odeon aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Odeon, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Odeon, München, provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Odeon gewährt werden. 

München, im August 2021

LEONINE Licensing AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. August 2021

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären der Odeon Film AG angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

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