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Dienstag, 10. August 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Matth. Hohner AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hatte in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei dem 1857 gegründeten und weltweit bekannten Musikinstrumentenhersteller Matth. Hohner AG mit Beschluss vom 22. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt, siehe  https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/squeeze-out-bei-der-matth-hohner-ag-lg.html. Mehrere Antragsteller hatten gegen diese Entscheidung Beschwerden einlegen. Wie das OLG Stuttgart nunmehr auf Anfrage mitteílte, wurden diese Beschwerden mit Beschluss vom 20. April 2020 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung der Barabfindung beendet. Eine in § 14 SpruchG vorgeschriebene Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht erfolgt.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. April 2020, Az. 20 W 12/17
LG Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az. 31 O 26/14 KfH Spruch
Zürn ./. HS Investment Group Inc.
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter:  RA Dr. Peter Maser, c/o Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HS Investment Group Inc., Tortola, British Virgin Islands: Rechtsanwälte Dr. Heiss & Partner, 80801 München

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