von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bau-Verein zu Hamburg AG zugunsten der TAG Immobilien AG hatte das Landgericht die Spruchanträge mit Beschluss vom 29. Juni 2015 zurückgewiesen. Das LG Hamburg verwies darauf, dass der Abfindungsbetrag zutreffend unter Zugrundelegung des gewichteten Börsenkurses in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ermittelt worden sei.
Gegen die Entscheidung des LG Hamburg haben sieben Antragsteller Beschwerde eingelegt. Den Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vorgelegt.
LG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az. 412 HKO 178/12
Zürn, T. u.a. ./. TAG Immobilien AG
65 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o Causaconcilio, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Immobilien AG:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bau-Verein zu Hamburg AG zugunsten der TAG Immobilien AG hatte das Landgericht die Spruchanträge mit Beschluss vom 29. Juni 2015 zurückgewiesen. Das LG Hamburg verwies darauf, dass der Abfindungsbetrag zutreffend unter Zugrundelegung des gewichteten Börsenkurses in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ermittelt worden sei.
Gegen die Entscheidung des LG Hamburg haben sieben Antragsteller Beschwerde eingelegt. Den Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vorgelegt.
LG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az. 412 HKO 178/12
Zürn, T. u.a. ./. TAG Immobilien AG
65 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o Causaconcilio, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Immobilien AG:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
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