Dr. Axel Goetz, Fragwürdige Neuregelung des Börsenrückzugs, BB 2015 (Heft 45), 2691 - 2694
Der Autor stellt die Neuregelung des Delistings durch das vom Bundestag am 1. Oktober 2015 verabschiedete "Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie" dar. Zukünftig ist im BörsG verankert, dass der Börsenrückzug ein an den Maßgaben des Wertpapierübernahmegesetzes (WpÜG) orientiertes Kaufangebot erfordert (vgl. § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG n.F.). Ein Exit-Angebot ist nur ausnahmsweise entbehrlich. Für die Angebotshöhe ist grundsätzlich der gewichtete durchschnittliche Sechs-Monats-Kurs vor Veröffentlichung der Angebotsabsicht nach §§ 10 Abs. 1, 35 Abs. 1 WpÜG maßgeblich.
Der Autor stellt die Neuregelung des Delistings durch das vom Bundestag am 1. Oktober 2015 verabschiedete "Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie" dar. Zukünftig ist im BörsG verankert, dass der Börsenrückzug ein an den Maßgaben des Wertpapierübernahmegesetzes (WpÜG) orientiertes Kaufangebot erfordert (vgl. § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG n.F.). Ein Exit-Angebot ist nur ausnahmsweise entbehrlich. Für die Angebotshöhe ist grundsätzlich der gewichtete durchschnittliche Sechs-Monats-Kurs vor Veröffentlichung der Angebotsabsicht nach §§ 10 Abs. 1, 35 Abs. 1 WpÜG maßgeblich.
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