OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az. 6 U 58/15
Vorinstanz: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2014, Az. 4 HK O 52/14
Vorinstanz: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2014, Az. 4 HK O 52/14
Leitsatz:
Eine Aktienurkunde verbrieft nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-out und Aushändigung der Urkunde an den Hauptaktionär zum Erhalt der von diesem festgelegten Barabfindung nicht zugunsten eines späteren Inhabers den Anspruch auf eine höhere Barabfindung, die in einem Spruchverfahren nach § 327f AktG bestimmt worden ist. Die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Nachbesserungsbetrags muss daher auf andere Weise als allein durch die vorgelegte Urkunde nachgewiesen werden.
Eine Aktienurkunde verbrieft nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-out und Aushändigung der Urkunde an den Hauptaktionär zum Erhalt der von diesem festgelegten Barabfindung nicht zugunsten eines späteren Inhabers den Anspruch auf eine höhere Barabfindung, die in einem Spruchverfahren nach § 327f AktG bestimmt worden ist. Die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Nachbesserungsbetrags muss daher auf andere Weise als allein durch die vorgelegte Urkunde nachgewiesen werden.
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