von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hatte das LG Berlin mit Beschluss vom 17. März 2015 einen Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html. Dem Sachverständigen sei kein von vornherein unzutreffendes Verständnis des Beweisbeschlusses vorzuwerfen. Insgesamt lasse sich kein Vorfestlegung zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
Die gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht, das Oberlandesgericht für Berlin, nunmehr mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen. Der Sachverständige habe kein Misstrauen in seine Unparteilichkeit begründet. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Sachverständigen mit "entschiedenen, mitunter vielleicht sogar scharfen Worten gerügt" habe, sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (S. 11). Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei als solches könne nie einen Ablehnungsgrund begründen. Die ablehnende Partei habe es ansonsten stets in der Hand, durch ein Befangenheitsgesuch einen ihr nicht genehmen Sachverständigen zu ersetzen
KG, Beschluss vom 26. Oktober 2015, Az. 10 W 74/15
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RBS RöverBroener Susat GmbH & Co. KG, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hatte das LG Berlin mit Beschluss vom 17. März 2015 einen Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html. Dem Sachverständigen sei kein von vornherein unzutreffendes Verständnis des Beweisbeschlusses vorzuwerfen. Insgesamt lasse sich kein Vorfestlegung zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
Die gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht, das Oberlandesgericht für Berlin, nunmehr mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen. Der Sachverständige habe kein Misstrauen in seine Unparteilichkeit begründet. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Sachverständigen mit "entschiedenen, mitunter vielleicht sogar scharfen Worten gerügt" habe, sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (S. 11). Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei als solches könne nie einen Ablehnungsgrund begründen. Die ablehnende Partei habe es ansonsten stets in der Hand, durch ein Befangenheitsgesuch einen ihr nicht genehmen Sachverständigen zu ersetzen
KG, Beschluss vom 26. Oktober 2015, Az. 10 W 74/15
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RBS RöverBroener Susat GmbH & Co. KG, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf
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