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Sonntag, 8. November 2015

Vergleichsvorschlag des Gerichts im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen (Ziff.  IV). Die Hauptaktionärin, die Beauty Holding Two GmbH, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 38,- je Douglas-Aktie angeboten. Der gerichtliche Vorschlag würde somit eine Anhebung der Barabfindung um 25% bedeuten.

Im Übrigen hat das Gericht angekündigt, ansonsten eine Neubegutachtung für erforderlich zu halten und einen entsprechenden Beweisbeschluss zu fassen (Ziff. III). Auf § 39a WpÜG (angemessene Abfindung bei einem übernahmerechtlichen Squeeze-out) könne "weder direkt noch dem Rechtsgedanken nach" zurückgegriffen werden (Ziff. II).

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

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