KHS GmbH
Dortmund
Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. (§ 14 Nr. 1 SpruchG) der
rechtskräftigen Entscheidung in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des
vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung
betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Klöckner Mercator Maschinenbau GmbH und der KHS Maschinen- und
Anlagenbau AG (nunmehr firmierend als KHS GmbH) vom 28. September 1993
Die Geschäftsführungen der Salzgitter Klöckner-Werke GmbH als Rechtsnachfolgerin der Klöckner Mercator Maschinenbau GmbH und der KHS GmbH als Rechtsnachfolgerin der KHS Maschinen- und Anlagenbau AG machen die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2015 (I-26 W 10/12 [AktE]) – Vorinstanz LG Düsseldorf (31 O 89/95 (AktE)) – wie folgt (ohne Gründe) bekannt:
„OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
in dem Spruchverfahren
zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen
Abfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
der Klöckner Mercator Maschinenbau GmbH
undder KHS Maschinen- und Anlagenbau AG,
Beteiligte:
1. - 16. Antragsteller und Beschwerdegegner,
1. |
Salzgitter Klöckner-Werke GmbH, Rechtsnachfolgerin der Klöckner Mercator Maschinenbau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Ei-senhüttenstraße 99, 38239 Salzgitter,
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2. |
KHS GmbH, Rechtsnachfolgerin der KHS Maschinen- und Anlagenbau AG, vertreten durch die Geschäftsführung, Juchostraße 20, 44143 Dortmund,
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Antragsgegnerinnen, Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen, |
Verfahrensbevollmächtigte: | Rechtsanwälte Philipp, Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim, |
weitere Beteiligte:
Rechtsanwältin Paffrath, Friedrichstraße 31, 40217 Düsseldorf,
als gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre, die die Abfindung gewählt haben, und
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Rechtsanwalt Künzel, Am Bärenkamp 20b, 40589 Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die den Ausgleich gewählt haben, und Beschwerdeführer,
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hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2015 beschlossen:
Auf die Anschlussbeschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre (Ausgleich) vom 08.05.2012 und die Beschwerde der Antragstellerin zu 9 vom 25.04.2012 wird - unter Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.02.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre beider Instanzen tragen die Antragsgegnerinnen.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.“
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Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. November 2015
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