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Donnerstag, 19. November 2015

NTT Com Security AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out

Ismaning, 19. November 2015 - Die NTT Communications Deutschland GmbH, die mit rund 93,01% am Grundkapital der NTT Com Security AG beteiligt ist, hat den Vorstand der NTT Com Security AG heute über ihre Entscheidung informiert, zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der NTT Com Security AG (als übertragender Rechtsträger) auf die NTT Communications Deutschland GmbH (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der NTT Com Security AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen soll. Der Formwechsel der NTT Communications Deutschland GmbH in eine Aktiengesellschaft ist bereits eingeleitet. Die NTT Communications Deutschland GmbH beabsichtigt daher, mit der NTT Com Security AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. In dem Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der NTT Com Security AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen soll.

Zugleich hat die NTT Communications Deutschland GmbH gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG das Verlangen gestellt, dass innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der NTT Com Security AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG auf die NTT Communications Deutschland GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

NTT Com Security AG
Robert-Bürkle-Straße 3
85737 Ismaning

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