Die ATON Engineering AG und die Rücker AG haben am 28. Juni 2013 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, demzufolge das Vermögen der Rücker AG als übertragende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ATON Engineering AG als übernehmende Gesellschaft übertragen wird und in dessen Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 327a Abs. 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 1, 5 UmwG erfolgen soll. Der Vorstand der ATON Engineering AG macht gem. § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3, § 63 Abs. 1 UmwG die entsprechenden Unterlagen zugänglich unter
http://www.aton-engineering-verschmelzung.de
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