Pressemitteilung des LG München I vom 21. Juni 2013
Das LG München I hat entschieden, dass die festgesetzte Barabfindung in Höhe von 1,30 Euro je Aktie anlässlich des Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG, die sich am durchschnittlichen Börsenkurs eines Zeitraums von drei Monaten vor Bekanntgabe der Squeeze out-Absicht orientierte, angemessen ist.
Die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG hatte am 05.10.2009 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 1,30 Euro je Aktie auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) zu übertragen (Squeeze out). Hiergegen hatten insgesamt 272 Antragsteller Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit dieser Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Das LG München I hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 1,30 Euro je Aktie zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts ist ein früherer Zeitraum als die drei Monate vor der Bekanntgabe der der Squeeze out-Absicht , in dem der Börsenkurs noch zum Teil deutlich höher lag, nicht maßgeblich – einen solchen früheren Zeitraum hätten insbesondere auch nicht die Äußerungen des damaligen Bundesministers der Finanzen über eine "geordnete Abwicklung" der Bank auslösen können. Bei den von den Antragstellern erhobenen Rügen gegen die Planannahmen der Gesellschaft sei zu berücksichtigen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen der Gesellschaft in einem derartigen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar seien. Sei das Gericht von der Plausibilität der Planannahmen überzeugt, dürfe es diese nicht durch andere, möglicherweise auch plausible Planannahmen, wie sie von den Antragstellern geltend gemacht worden seien, ersetzen. Der Schwerpunkt der Entscheidung habe unter Berücksichtigung der Anhörung der Abfindungsprüfer vor allem im Bereich der Prognosen des Zinsergebnisses, der Risikovorsorge und der Risikokosten, bei der Liquiditätsplanung sowie dem künftigen Eigenkapitalbedarf gelegen.
Die Ausgliederung besonders problembehafteter Assets in die "Bad Bank" FMS Wertmanagement habe bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden können. Da hierfür Genehmigungen sowohl der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als auch der EU-Kommission erforderlich gewesen seien und auch noch nicht genau festgestanden habe, welche Assets übertragen würden, sei dieser Umstand zum Stichtag der Hauptversammlung noch nicht "in der Wurzel angelegt" und folglich nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Für Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche, die zu einer höheren Barabfindung führen könnten bestünden keine Anhaltspunkte. Dies gelte auch für Ersatzansprüche, die sich aus dem Verhalten am Rettungswochenende im September 2008 ergeben sollten, als die ersten Stützungsmaßnahmen eines Konsortiums der privaten Kreditwirtschaft unter Führung der Deutschen Bank sowie der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden seien. Die damaligen Akteure gerade auch des Bankenkonsortiums hätten sich nicht pflichtwidrig verhalten, weshalb keine Ersatzansprüche bestehen könnten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann mit einer fristgebundenen Beschwerde angegriffen werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen