In der am 18. Juli 2013 in Gütersloh stattfindenden Hauptversammlung der Reply Deutschland AG (bis 2011: syskoplan AG) sollen die Aktionäre einer (grenzüberschreitenden) Verschmelzung auf die Hauptaktionärin zustimmen. TOP 8 sieht insoweit die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der Reply Deutschland AG und der Reply S. p. A. vor.
Für eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Rahmen eines Spruchverfahrens (sowie für eine Teilhabe an einer eventuellen Erhöhung) ist erforderlich, dass der betreffende Aktionär Widerspruch zu Protokoll erklärt.
Insoweit ist auf den Gemeinsamen Verschmelzungsbericht zu verweisen, der festhält:
"2.1.6.Spruchverfahren
Innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister von Turin können Aktionäre von Reply Deutschland nach dem deutschen Spruchverfahrensgesetz ein Spruchverfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht, das den ausschließlichen Gerichtsstand hinsichtlich der Infragestellung des Umtauschverhältnisses und der Höhe der Barabfindung hat,
beantragen. Alle Aktionäre von Reply Deutschland müssen an einer etwaigen vom Gericht oder durch Vergleich festgelegten Erhöhung beteiligt werden, unabhängig davon, ob sie am Spruchverfahren teilgenommen haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass nur diejenigen Aktionäre, die Widerspruch zu Protokoll in der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließen soll, von einer Erhöhung der Barabfindung, die durch das Gericht oder auf Basis eines Vergleichs bestimmt wird, teilhaben können.
Falls sich durch ein Spruchverfahren das Umtauschverhältnis ändert, muss jede Differenz gemäß § 15 Abs. (1) UmwG ausgeglichen werden."
Nur der einen Widerspruch erklärende Aktionär kann sein Recht auf Barabfindung geltend machen, wie im dem Gemeinsame Verschmelzungsbericht ausdrücklich festgestellt wird:
"2.11.6 Barabfindung (Ziffer 6)
Gemäß Art. 6 des Verschmelzungsplans bietet Reply Deutschland den Aktionären, die wegen der Verschmelzung ihr Recht auf Barabfindung und gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, den Erwerb ihrer Aktien an Reply Deutschland gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 10,95 (zehn/95) pro Reply-Aktie an. Gemäß Art. 6 des Verschmelzungsplans besteht die Pflicht zur Übernahme von Aktien nur für
einen befristeten Zeitraum. Diese Frist läuft 2 (zwei) Monaten nach Bekanntgabe des Angebots einer Barabfindung ab, keinesfalls jedoch früher als nach zwei Monaten ab dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister von Turin.
Die Barabfindung wird entsprechend angepasst, wenn sich die zugrunde liegenden Bewertung ändert, um die finanzielle Lage der an der Verschmelzung teilnehmen Rechtsträger zum Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses durch die Aktionäre widerzuspiegeln.
Falls ein Spruchverfahren eingeleitet wird, läuft die Annahmefrist für die Annahme des Barabfindungsangebots frühestens nach 2 (zwei) Monaten ab dem Tag der ordnungsgemäßen Veröffentlichung einer endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder eines verbindlichen Vergleichs ab. Die Annahme des Angebots für die Übernahme von Aktien an der Reply Deutschland ist für die Aktionäre kostenlos. So wird sichergestellt, dass Aktionäre, die ihre Aktien verkaufen möchten, nicht durch Kosten, Maklergebühren oder andere Verwaltungsgebühren von Banken belastet werden; ebenso gibt es keine Abzüge von der Barabfindung. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf etwaige Kapitalertragssteuern, die von den einzelnen Aktionären zu zahlen sind. Die Aktionäre müssen diese Steuern zahlen (für eine detaillierte Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen für Aktionäre von Reply Deutschland finden Sie weiter unten).
Von einer Erhöhung des Betrags der Barabfindung in der Folge eines Spruchverfahrens oder eines Vergleichs zur Vermeidung oder Beendigung eines Spruchverfahrens werden alle Aktionäre begünstigt, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für eine Barabfindung erfüllt wurden (d. h. von jedem Aktionär, der von der Erhöhung der Barabfindung profitieren möchte, gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt wurde)."
Zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der Reply Deutschland und der Hauptaktionärin (als herrschender Gesellschaft) läuft beim Landgericht Dortmund seit mehreren Jahren ein Spruchverfahren zu dem Aktenzeichen 20 O 43/10 (AktE).
"2.1.6.Spruchverfahren
Innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister von Turin können Aktionäre von Reply Deutschland nach dem deutschen Spruchverfahrensgesetz ein Spruchverfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht, das den ausschließlichen Gerichtsstand hinsichtlich der Infragestellung des Umtauschverhältnisses und der Höhe der Barabfindung hat,
beantragen. Alle Aktionäre von Reply Deutschland müssen an einer etwaigen vom Gericht oder durch Vergleich festgelegten Erhöhung beteiligt werden, unabhängig davon, ob sie am Spruchverfahren teilgenommen haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass nur diejenigen Aktionäre, die Widerspruch zu Protokoll in der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließen soll, von einer Erhöhung der Barabfindung, die durch das Gericht oder auf Basis eines Vergleichs bestimmt wird, teilhaben können.
Falls sich durch ein Spruchverfahren das Umtauschverhältnis ändert, muss jede Differenz gemäß § 15 Abs. (1) UmwG ausgeglichen werden."
Nur der einen Widerspruch erklärende Aktionär kann sein Recht auf Barabfindung geltend machen, wie im dem Gemeinsame Verschmelzungsbericht ausdrücklich festgestellt wird:
"2.11.6 Barabfindung (Ziffer 6)
Gemäß Art. 6 des Verschmelzungsplans bietet Reply Deutschland den Aktionären, die wegen der Verschmelzung ihr Recht auf Barabfindung und gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, den Erwerb ihrer Aktien an Reply Deutschland gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 10,95 (zehn/95) pro Reply-Aktie an. Gemäß Art. 6 des Verschmelzungsplans besteht die Pflicht zur Übernahme von Aktien nur für
einen befristeten Zeitraum. Diese Frist läuft 2 (zwei) Monaten nach Bekanntgabe des Angebots einer Barabfindung ab, keinesfalls jedoch früher als nach zwei Monaten ab dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister von Turin.
Die Barabfindung wird entsprechend angepasst, wenn sich die zugrunde liegenden Bewertung ändert, um die finanzielle Lage der an der Verschmelzung teilnehmen Rechtsträger zum Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses durch die Aktionäre widerzuspiegeln.
Falls ein Spruchverfahren eingeleitet wird, läuft die Annahmefrist für die Annahme des Barabfindungsangebots frühestens nach 2 (zwei) Monaten ab dem Tag der ordnungsgemäßen Veröffentlichung einer endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder eines verbindlichen Vergleichs ab. Die Annahme des Angebots für die Übernahme von Aktien an der Reply Deutschland ist für die Aktionäre kostenlos. So wird sichergestellt, dass Aktionäre, die ihre Aktien verkaufen möchten, nicht durch Kosten, Maklergebühren oder andere Verwaltungsgebühren von Banken belastet werden; ebenso gibt es keine Abzüge von der Barabfindung. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf etwaige Kapitalertragssteuern, die von den einzelnen Aktionären zu zahlen sind. Die Aktionäre müssen diese Steuern zahlen (für eine detaillierte Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen für Aktionäre von Reply Deutschland finden Sie weiter unten).
Von einer Erhöhung des Betrags der Barabfindung in der Folge eines Spruchverfahrens oder eines Vergleichs zur Vermeidung oder Beendigung eines Spruchverfahrens werden alle Aktionäre begünstigt, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für eine Barabfindung erfüllt wurden (d. h. von jedem Aktionär, der von der Erhöhung der Barabfindung profitieren möchte, gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt wurde)."
Zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der Reply Deutschland und der Hauptaktionärin (als herrschender Gesellschaft) läuft beim Landgericht Dortmund seit mehreren Jahren ein Spruchverfahren zu dem Aktenzeichen 20 O 43/10 (AktE).
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