Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Sonntag, 30. Oktober 2022
PRIMAG AG: Entschluss zur Kündigung der Einbeziehung der PRIMAG AG Aktien im Freiverkehr (Basic Board) an der FWB
Der Vorstand der PRIMAG AG hat am 27. Oktober 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der PRIMAG AG in den Freiverkehr (Basic Board) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gemäß § 28 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting).
Der Vorstand der Gesellschaft wird daher heute, am 27. Oktober 2022, ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Deutsche Börse AG senden.
Das Delisting hat keine Auswirkung auf die Aktionärsstellung, d.h. die gegenwärtigen Aktionäre bleiben auch nach dem Delisting Aktionäre der Gesellschaft. Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die drei Monate beträgt, wird allerdings der Handel von Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr (Basic Board) eingestellt. Bis zum Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihre Aktien im Freiverkehr (Basic Board) zu handeln.
Aufgrund des geringen Aktienhandels rechtfertigt die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr (Basic Board) die dadurch entstehenden Aufwände nicht. Durch die Beendigung der Einbeziehung spart die Gesellschaft erhebliche Kosten ein.
Die Entscheidung über das Delisting hat keine Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der PRIMAG-Gruppe insgesamt. Der Vorstand prüft nach wie vor konkrete Optionen im Hinblick auf mögliche neue Entwicklungsprojekte. Sollten sich jedoch mittelfristig entsprechende Entwicklungsprojekte nicht in wirtschaftlicher Weise realisieren lassen und sich auch kein alternatives Geschäftsmodell für die PRIAMG-Gruppe ergeben, ist nicht auszuschließen, dass es künftig zu einer teilweisen oder vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebes der PRIMAG-Gruppe kommen könnte.
IVA: Squeeze-Out CONWERT
IVA-News Nr. 10 / Oktober 2022
Anfang Oktober fand eine Verhandlung vor dem Gremium statt. Gutachter Prof. Klaus Rabel präsentierte sein Ergänzungsgutachten. Es sieht den Unternehmenswert bei lediglich 18,13 EUR pro Aktie, woraus sich eine Nachbesserung von 0,33 EUR ergäbe. Da ein früheres Gutachten (vom verstorbenen Prof. Keppert) einen deutlich höheren Preis (ursprünglich 31,61 EUR, später mit 22,59 EUR pro Aktie präzisiert) ergeben hatte, sorgte das naturgemäß für intensive Diskussionen, ein Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit des Sachverständigen Rabel steht im Raum. Die Verhandlung endete ohne Ergebnis, das Gremium berät über die weitere Vorgehensweise.Quelle: Interessenverband für Anleger (IVA)
Fristablauf des CPI-Übernahmeangebotes für S IMMO
Mit dem Ablauf des 18. November endet die Nachfrist für das Übernahmeangebot der CPI Property Group an die Streubesitzaktionäre der S IMMO. Der Übernahmepreis liegt weiterhin bei 23,50 EUR cum Dividende pro Aktie. Mit dem regulären Fristablauf vermeldete CPI bereits einen Grundkapitalanteil von ca. 78 %. Die Umbesetzung des Aufsichtsrats fand in einer außerordentlichen Hauptversammlung bereits statt. Die Vorstände Bruno Ettenauer und Friedrich Wachernig haben die S IMMO kurz danach verlassen. Vorstand, Aufsichtsrat und Gutachter hatten eine Annahme des Angebots empfohlen.
Quelle: Interessenverband für Anleger (IVA)
STRABAG: Übernahmeangebot juristisch ausgelöst
Der IVA rät davon ab, das unattraktive Pflichtangebot iHv 38,94 EUR pro Aktie anzunehmen, die Nachfrist läuft bis zum 2. Februar 2023. Das Angebot war durch eine neue Syndikatsvereinbarung von Haselsteiner, Raiffeisen Niederösterreich-Wien und Uniqa juristisch notwendig geworden.
Nachtrag:
Die Nachfrist zum Übernahmeangebot für STRABAG Aktionäre läuft mit 2. Februar 2023 aus, sofern das vorläufige Übernahmeergebnis am 2. November 2022 veröffentlicht wird.
FLUGHAFEN WIEN: IVA rät von der Annahme des IFM-Angebots ab
IVA-News Nr. 10 / Oktober 2022
Die Airports Group Europe, eine Tochter der IFM Global Infrastructure, hat ihr freiwilliges öffentliches Teilangebot für Aktien der Flughafen Wien um einen Euro auf 34 EUR cum Dividende pro Aktie verbessert. Gleichzeitig stellt IFM ein baldiges Delisting in den Raum. Nach Ansicht des Flughafen-Vorstands stellt die Erhöhung keine signifikante Verbesserung des Angebots dar. Der IVA beurteilt das Angebot weiterhin als opportunistisch und rät den Aktionären die Delisting-Drohung gelassen zu beurteilen. Die nötige 75%-Mehrheit des stimmberechtigten Grundkapitals ist angesichts der Kernaktionäre Niederösterreich, Wien und Mitarbeiterstiftung illusorisch.
Quelle: Interessenverband für Anleger (IVA)
IVA: CA IMMO verliert unabhängige Aufsichtsräte
Per Ad-hoc-Meldung vom 24. Oktober hat CA Immo den Rücktritt von drei unabhängigen Aufsichtsräten, Monika Wildner, Michael Stanton und Klaus Hirschler, zum 31.12.2022 bekannt gegeben. Damit wird das AR-Organ von elf auf sechs Personen verkleinert, da auch zwei Betriebsratsmitglieder ausscheiden. Die US-Hauptaktionärin Starwood Capital Group (59% plus vier Namensaktien) stellt weiterhin drei Vertreter, ergänzt um zwei Vertreter des Betriebsrats und den unabhängigen AR-Vorsitzenden Torsten Hollstein. Der IVA wertet diese überraschende und außerplanmäßige Entwicklung als klares Warnsignal.
Quelle: Interessenverband für Anleger (IVA)
Samstag, 29. Oktober 2022
Weitere Anfechtungsklagen gegen die Rocket Internet SE
Berlin
WKN A12UKK
Bekanntmachung der Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen
Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Aktionäre Nichtigkeits- (§ 249 AktG) und Anfechtungsklagen (§ 246 AktG) gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Juni 2022 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8 („Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, sowie über die entsprechende Satzungsänderung zur Schaffung eines bedingten Kapitals“), TOP 9 („Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung der entsprechenden bestehenden Ermächtigung“), TOP 10 („Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien sowie Aufhebung der entsprechenden bestehenden Ermächtigung“) und TOP 13 („Bestätigung der Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 31. Januar 2022 über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien nach Erwerb durch die Gesellschaft (§ 237 Abs. 3, Abs. 4 AktG); Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG); Ermächtigung des Aufsichtsrats, die Fassung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen“) erhoben haben.
Die Klagen sind vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 105 O 54/22 rechtshängig.
Des Weiteren sind – wie bereits gesondert bekanntgemacht – Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Juni 2022 zu TOP 13 unter dem Aktenzeichen 95 O 57/22 rechtshängig.
Berlin, im Oktober 2022Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Oktober 2022
Mittwoch, 26. Oktober 2022
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der RIB Software SE
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das LG Stuttgart hat die zulässigen Spruchanträge zum Squeeze-out bei der RIB Software SE zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Insgesamt 62 Antragsteller haben eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung in Höhe von 41,72 je RIB-Aktie beantragt. Das Gericht hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart, zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt.
Rolle u.a. ./. Schneider Electric Investment AG62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Montag, 24. Oktober 2022
Verbraucherzentrale: Klage gegen DWS wegen Greenwashing
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht weiter gegen Irreführung in der Werbung für angeblich nachhaltige Geldanlagen vor
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach ersten erfolgreichen Abmahnungen und Klagen nun eine weitere Klage eingereicht, um gegen irreführende Werbung für angeblich nachhaltige Geldanlagen vorzugehen. Ziel der jüngsten Klage ist es, bestimmte, aber durchaus typische, kaum nachvollziehbare Werbeslogans zur Absatzförderung wegen Irreführung gerichtlich untersagen zu lassen.
„Bei Finanzprodukten ist Greenwashing an der Tagesordnung. Der Einfluss von als nachhaltig beworbenen Finanzprodukten auf die Förderung nachhaltiger Technologien und nachhaltiges Wirtschaften muss aber erst noch bewiesen werden. Vollmundige Werbeversprechen, die auf einem sehr eigenwilligen Verständnis der Kapitalmärkte beruhen, führen nicht zu mehr Nachhaltigkeit“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale geht weiterhin gegen Greenwashing vor. Solange weder gesetzlich definiert ist, was ‘nachhaltige Geldanlagen’ genau sein sollen, noch valide Daten zur Nachhaltigkeitsmessung vorliegen, kann auch eine wirksame Aufsicht Greenwashing nicht unterbinden.
In ihrer Werbung für den DWS Invest ESG Climate Tech Fonds vom 31.05.2022 wirbt die DWS damit, Anleger würden mit ihrem Fondsvermögen zu 0 % in Unternehmen aus bestimmten kontroversen Sektoren wie „Kohle“ oder „Rüstungsgüter“ investieren. Diese Werbung ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale irreführend, weil nicht transparent erläutert wird, wie die DWS zu diesen Angaben gelangt. Ferner kann aufgrund von Schwellenwerten nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Fonds gehaltenen Unternehmen eben doch einen Teil ihres Umsatzes im kontroversen Sektor erzielen. „Anlegern wird vorgegaukelt, sie würden zu null Prozent in Kohle investieren, während die im Fonds gehaltenen Unternehmen z.B. bis zu 14,99 % Umsatz in der Kohleindustrie erwirtschaften dürfen“, so Nauhauser.
Ferner stellt die DWS in dieser Werbung anhand verschiedener umwelt- und nachhaltigkeitsbezogener Kriterien Vorteile ihres Fonds gegenüber einer Anlage gemäß eines Referenzwerts dar. So sollen die Fondsbestände angeblich 90 % weniger CO2 erzeugen als die Unternehmen des Referenzwerts. Diese Differenz soll bezogen auf 10.000 Euro Fondsvermögen etwa einem CO2-Ausstoß von 1,7 Einfamilienhäusern entsprechen. Die Verbraucherzentrale hält diese Werbung für irreführend, unter anderem weil die DWS weder für den Fonds noch für den Referenzwert nachvollziehbar darlegt, wie sie die CO2- Ausstoßwirkung berechnet. Das ist auch nicht verwunderlich, denn bei dem Referenzwert handelt es sich um den MSCI AC World Index. Dieser Index enthält Aktien von rund 2.900 Unternehmen aus 23 Industrie- und 24 Schwellenländern, für die unterschiedliche gesetzliche Berichterstattungspflichten über nachhaltigkeitsbezogene Angaben gelten. „Außerdem basieren ESG Daten zu einem erheblichen Teil auf Selbstauskünften von Unternehmen, die nicht überprüft werden können“, so Nauhauser weiter.
In einer weiteren zweiseitigen Werbemitteilung behauptet die DWS außerdem vollmundig, Anleger im DWS Invest ESG Climate Tech Fonds würden „gezielt in die Erreichung der Klimaziele“ investieren, und sie würden „durch gezieltes investieren mithelfen, dem Klimawandel entgegenzuwirken“ oder dessen Auswirkungen abzumildern. Worauf die DWS diese Aussagen stützt, bleibt in der Werbemitteilung aus guten Grund offen: „Wenn ein Investmentfonds Wertpapiere über den Börsenhandel kauft, ändert dies weder den CO2-Ausstoß der im Fondsvermögen gehaltenen Unternehmen noch den der aus dem Fondsvermögen ausgeschlossenen Unternehmen“, so Nauhauser. Diese Intransparenz ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht akzeptabel, nachdem die Taxonomieverordnung der Europäischen Union bei einer solchen umweltbezogenen Werbung transparente Angaben verlangt.
Informationen für Verbraucher:innen zum Thema Greenwashing und nachhaltige Geldanlage: www.vz-bw.de/node/65537
Sonntag, 23. Oktober 2022
Neuer VALUE Newsletter der Kleeberg Valuation Services
Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung liefert das OLG Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 09.05.2022, Az.: I-26 W 3/21. Das OLG Düsseldorf thematisiert im betreffenden Beschluss unter anderem die Anforderungen an ein Gericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Marktrisikoprämie und die in dem Zusammenhang empfohlene Bandbreite des FAUB des IDW als Schätzgrundlage.
Ferner informieren wir Sie über die Bewertung im Rahmen von Schadensersatzforderungen."
Samstag, 22. Oktober 2022
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der GSW Immobilien AG: Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen zur Nichtberücksichtigung der Mietpreisbremse
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Berlin hatte in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG Herrn Dipl.-Kfm. WP StB Christoph Wollny mit der Erstellung eines schriftliches Sachverständigengutachtens beauftragt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/01/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html. In dem 2019 vorgelegten, vier Bände umfassenden Gutachten kam der Sachverständige für den Stichtag 18. Juni 2014 zu einem Unternehmenswert in Höhe von EUR 59,27 je GSW-Aktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html.In seinem auf den 3. November 2020 datierten Ergänzungsgutachten verteidigte der Sachverständige sein Ergebnis trotz eines damals niedrigeren Börsenkurses als durchaus plausibel, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/12/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html.
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 81379 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin
Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Renk Aktiengesellschaft
Augsburg
(vormals Renk Aktiengesellschaft, davor: Rebecca BidCo AG)
Bekanntmachung betreffend den gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht München I mit dem führenden Aktenzeichen 5 HK O 2459/21 im Zusammenhang mit dem Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der ehemaligen Renk Aktiengesellschaft, Augsburg
ISIN DE0007850000 / WKN 785 000
Präambel
Die Hauptversammlung der Renk AG fasste am 22.12.2020 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze out auf die Antragsgegnerin gegen eine Barabfindung in Höhe von € 105,72 zu übertragen. Der Beschluss wurde am 10.2.2021 in das Handelsregister der (alten) Renk AG eingetragen und mit der der Eintragung der Verschmelzung am 15.2.2021 in das Handelsregister der Antragsgegnerin wirksam, wobei die Antragsgegnerin die Firmierung der Renk AG übernommen hatte.
Insgesamt 75 Antragsteller – unter anderem (...) – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, der Planung fehle die Plausibilität. Sie übersehe die Nachholeffekte nach der Pandemie mit deutlich gestiegenen Auftragseingängen im Jahr 2020. Nicht nachvollziehbar sei auch der Ansatz fallender Umsatzerlöse ab 2023 angesichts der allgemeinen Branchenentwicklung sowie des Zukaufs von Horstman in den USA. Auf der Aufwandsweite hätten die Vertriebsaufwendungen detailliert geplant werden müssen. Auch seien die steigenden Vertriebskosten nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollzogen werden könne der Rückgang des Ergebnisses vor und nach Steuern gegenüber dem Vorjahr um jeweils 10,5 % angesichts einer jährlichen Wachstumsrate von 5 % bis einschließlich 2024. Die EBIT-Marge in der Ewigen Rente von 10,5 % müsse deutlich erhöht werden. Der Kapitalisierungszinssatz müsse in all seinen Komponenten zugunsten der Minderheitsaktionäre angepasst werden.
Die Antragsgegnerin hält dagegen den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Umsatzplanung sei inhaltlich korrekt erfolgt, wobei gerade die Jahre 2021 und 2022 von einem hohen Umsatzwachstum geprägt seien. Die Vertriebsaufwendungen würden sich bis 2024 einschließlich unterproportional zu den Umsätzen entwickeln, was ähnlich auch für die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen gelte. Der Kapitalisierungszinssatz sei ordnungsgemäß ermittelt und nicht zu hoch angesetzt worden.
Die Beteiligten schließen unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden
I.
Augsburg, im Oktober 2022
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 21. Oktober 2022
Freitag, 21. Oktober 2022
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Festlegung des Angebotspreises für das Delisting-Rückerwerbsangebot
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), ao. Hauptversammlung wohl Ende 2022
- ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc.
- AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022
- Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
- Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
- cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022
- Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022, am 23. August 2022 wirksam geworden
- GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer; Hauptversammlungstermin noch offen
- GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), wirksam mit Eintragung im Handelsregister der Hauptaktionärin am 8. September 2022 (Fristende für Spruchanträge am 8. Dezember 2022)
- GSW Immobilien AG: Delisting-Erwerbsangebot
- Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft: Erwerbsangebot (bis zum 30. Dezember 2022)
- home24 SE: Übernahmeangebot, Delisting angekündigt
- KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
- MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Eintragung am 29. August 2022
- Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out
- S IMMO AG: Übernahmeangebot der CPI Property Group S.A. (mit Nachfrist)
- SLM Solutions Group AG: Übernahmeangebot der Nikon AG, Investitionsvereinbarung
- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
- Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,- zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
- Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, Hauptversammlungstermin noch offen
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG geht in die Verlängerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der primion Technology AG, einem Entwickler und Hersteller von Soft- und Hardware für integrierte Sicherheitssysteme in den Bereichen Zutrittskontrolle, Zeiterfassung und Sicherheitstechnik, hat das LG Stuttgart in der I. Instanz mit Beschluss vom 12. September 2022 die Spruchanträge zurückgewiesen.
Mehrere Antragssteller haben angekündigt, gegen diesen Beschluss Beschwerden einzulegen. Über diese entscheidet (nach einer Abhilfeentscheidung des Landgerichts) das OLG Stuttgart.
Bäßler u.a. ./. Azkoyen S.A.
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Azkoyen S.A.:
Rechtsanwälte Oppenländer und Kollegen, 70174 Stuttgart
Mittwoch, 19. Oktober 2022
Nachbesserung zum Squeeze-out bei der Renk Aktiengesellschaft wird ausgezahlt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Renk Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die danach in Renk Aktiengesellschaft umfirmierte Rebecca BidCo AG) konnte - wie berichtet - vergleichsweise beigelegt werden. Der Vergleich sieht eine Anhebung der angebotenen Barabfindung von EUR 105,72 um EUR 9,28 auf EUR 115,- vor (+ 8,78 %). Diese Nachbesserung ist ab dem über den Squeeze-out beschließenden Tag der Hauptversammlung, d.h. ab dem 22. Dezember 2020 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Für die Zahlung wurde den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären nunmehr "technische Anrechte" mit der WKN 0Z0055 eingebucht.
LG München I, Az. 5 HK O 2459/21
Arendts, C. ./. RENK GmbH (zuvor: Renk Aktiengesellschaft, früher: Rebecca BidCo AG)
74 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RENK GmbH:
Rechtsanwälte LATHAM & WATKINS LLP, 80539 München
Abwicklungshinweise hinsichtlich der Nachbesserungszahlungen zum Squeeze-out bei der Kölnischen Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte
Paris, Frankreich
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte
mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
– ISIN DE0008411000 –
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte, gibt die AXA S.A. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2019, Az. 82 O 130/07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2022, Az. I-26 W 1/20 [AktE], bekannt:
Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2022
ADVA Optical Networking SE: Einigung über den finalen Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der ADTRAN Holdings, Inc.
München, Deutschland, 18. Oktober 2022.
Der Vorstand der ADVA Optical Networking SE ("ADVA") und der Verwaltungsrat (board of directors) der ADTRAN Holdings, Inc. ("ADTRAN Holdings") haben heute den finalen Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit ADVA als beherrschter Gesellschaft und ADTRAN Holdings als herrschendem Unternehmen aufgestellt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf (i) der Zustimmung der Hauptversammlung der ADVA, die am 30. November 2022 über die Zustimmung zu dem Vertrag beschließen soll, und (ii) der Eintragung im Handelsregister des Sitzes von ADVA. ADTRAN Holdings ist gegenwärtig mit ca. 65,35 % der Aktien am Grundkapital von ADVA beteiligt. Der Aufsichtsrat von ADVA hat dem Vertragsentwurf heute zugestimmt.
In dem Vertragsentwurf bietet ADTRAN Holdings an, die Aktien der außenstehenden ADVA-Aktionäre gegen eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 17,21 je ADVA Aktie zu erwerben. Dieser Wert liegt am oberen Ende der Wertbandbreite pro ADVA-Aktie, die im Rahmen einer von ADVA und ADTRAN gemeinsam beauftragten Bewertung nach IDW S1 durch den Gutachter ValueTrust Financial Advisors SE ermittelt worden ist. Der Vorstand von ADVA und der Verwaltungsrat von ADTRAN Holdings haben sich unter anderem auf Basis dieses Wertgutachtens auf den Abfindungsbetrag verständigt. Der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer, die Wirtschafsprüfungsgesellschaft ADKL AG, hat die Angemessenheit der vorgenannten Abfindung bestätigt.
Die Barabfindung übersteigt den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelten volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der ADVA-Aktie in Höhe von EUR 15,85 je Aktie im Drei-Monats-Zeitraum bis einschließlich 5. Juli 2022. Auf den vorstehenden Zeitraum wird Bezug genommen, weil ADVA am 6. Juli 2022 bekannt gegeben hatte, dass ADTRAN Holdings an die ADVA herangetreten ist, um sie über ihre Absicht zu informieren, mit ADVA einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu verhandeln.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht zudem eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 0,59 brutto bzw. EUR 0,52 netto (nach Abzug derzeitiger Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie vor.
Die vorstehende Ausgleichszahlung basiert auf dem aus heutiger Sicht zum Bewertungsstichtag ermittelten und für die Abfindung zugrunde gelegten Ertragswert von EUR 17,21 je ADVA Aktie und einem gerundeten risiko- und laufzeitäquivalenten Verrentungszinssatz von 3,0 %. Es ist aber möglich, dass es bis zur außerordentlichen Hauptversammlung am 30. November 2022 zu Veränderungen des Zinsumfelds durch Leitzinserhöhungen der Zentralbanken kommt. Dies kann zu Veränderungen des für Berechnung des Ausgleichszahlung zugrunde gelegten Verrentungszinssatzes führen. Für den Fall, dass die Überprüfung zum Tag der Hauptversammlung ergibt, dass ein höherer Verrentungszinssatz zugrunde zu legen ist, kann dies zu geringen Erhöhungen der Ausgleichszahlung führen. Die Parteien haben sich auf konkrete Beträge für Verrentungszinsätze in einer Spanne von 3,25 % - 5,5 % verständigt. Bei einem maßgeblichen Verrentungszinssatz von 3,25 % würde die Bruttoausgleichszahlung EUR 0,62 und bei einem maßgeblichen Verrentungszinssatz von 5,5 % EUR 1,00 betragen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands von ADVA und des Verwaltungsrats von ADTRAN Holdings zu dem Vertrag, einschließlich der gutachterlichen Stellungnahme von ValueTrust Financial Advisors SE, sowie der Prüfbericht des gerichtlich bestellten Prüfers ADKL AG werden zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung von ADVA in den nächsten Tagen im Internet unter https://www.adva.com veröffentlicht.
Dienstag, 18. Oktober 2022
Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Möbel Walther Aktiengesellschaft: Anhebung der Barabfindung auf EUR 20,81
Teilerwerbsangebot für Aktien der artnet AG
Zur Angebotsunterlage (auf der Webseite der BaFin):
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/artnet_AG.html
Squeeze-out bei der Tin International AG zum Liquidationswert
Samstag, 15. Oktober 2022
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der KTM AG: LG Ried im Innkreis gibt Verfahren an das Gremium ab
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre des bekannten Motorradherstellers KTM AG hat das Landesgericht Ried im Innkreis mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 die Akten dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses übermittelt. Nach der neuen Rechtslage soll sich das Gremium vor allem um eine vergleichsweise Beilegung bemühen.
Zur Auszahlung der Barabfindung in dieser Sache müssen sich betroffene (ehemalige) KTM-Aktionäre an die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH wenden (Roseneggerstr. 58, A-4020 Linz, Tel. +43 732 78 43 31 - 0).
LG Ried im Innkreis, FN 107673 v, 16 Fr 964/22i u.a.Neugebauer u.a. ./. PIERER Mobility AG
13 Überprüfungsanträge mit 19 Antragstellern
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-4600 Wels
Freitag, 14. Oktober 2022
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Frankfurt am Main: Öffentliches Delisting-Rückerwerbsangebot
NICHT ZUR WEITERLEITUNG ODER VERBREITUNG, WEDER DIREKT NOCH INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER ANDEREN JURISDIKTIONEN, IN DENEN DIE WEITERLEITUNG ODER VERBREITUNG RECHTSWIDRIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER AD-HOC MITTEILUNG.
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR
Ad-hoc: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung beschließt Abgabe eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots
Da in den letzten sechs Monaten vor Veröffentlichung dieser Mitteilung nach Einschätzung der Gesellschaft die Voraussetzungen von § 39 Abs. 3 Satz 4 BörsG vorgelegen haben, wird die Angebotsgegenleistung in einer Barzahlung bestehen, die voraussichtlich nicht dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate, sondern dem anhand einer Bewertung der Gesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens der Gesellschaft entspricht.
Die Gesellschaft hat vor Bekanntgabe dieser Mitteilung mit der Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH, die 17.682.353 Aktien, entsprechend ca. 89,57 % des Grundkapitals, hält, mit der Brigitte und Günter Rothenberger Enkel GmbH, die 145.000 Aktien, entsprechend ca. 0,73 % des Grundkapitals, hält, und mit der Günter Rothenberger Beteiligungen GmbH, die 1.418.436 Aktien, entsprechend ca. 7,19 % des Grundkapitals, hält, jeweils eine qualifizierte Nichtannahmevereinbarung (begleitet jeweils von einer Depotsperrvereinbarung mit dem depotführenden Finanzinstitut) abgeschlossen, so dass die von der Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH, der Brigitte und Günter Rothenberger Enkel GmbH und der Günter Rothenberger Beteiligungen GmbH gehaltenen Aktien im Zuge des Angebots nicht erworben werden.
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche Delisting-Rückerwerbsangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden, nachdem deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet worden ist. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und des Börsengesetzes durchgeführt. Das Angebot soll nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland geschützt zu werden. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen soll weder mittelbar noch unmittelbar ein Erwerbsangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Gesellschaft oder für sie tätige Broker außerhalb des öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist des Angebots unmittelbar oder mittelbar Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse in ausgehandelten Transaktionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. (...)
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), ao. Hauptversammlung wohl Ende 2022
- ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc. (früher: Acorn HoldCo, Inc.) geplant
- AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022
- Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
- Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
- cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022
- Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022, am 23. August 2022 wirksam geworden
- GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer; Hauptversammlungstermin noch offen
- GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), wirksam mit Eintragung im Handelsregister der Hauptaktionärin am 8. September 2022 (Fristende für Spruchanträge am 8. Dezember 2022)
- GSW Immobilien AG: Delisting-Erwerbsangebot
- Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft: Erwerbsangebot (bis zum 30. Dezember 2022)
- HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
- HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
- home24 SE: Übernahmeangebot, Delisting angekündigt
- KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
- MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Eintragung am 29. August 2022
- Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out
- S IMMO AG: Übernahmeangebot der CPI Property Group S.A. (mit Nachfrist)
- Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 13. Juli 2022 und Bekanntmachung am 14. Juli 2022 (Fristende am 14. Oktober 2022)
- SLM Solutions Group AG: Übernahmeangebot der Nikon AG, Investitionsvereinbarung
- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
- Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,- zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
- Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, Hauptversammlungstermin noch offen
Donnerstag, 13. Oktober 2022
DSW erwartet „Heißen Herbst“ beim Delisting von Börsengesellschaften
Düsseldorf, 13.10.2022 – Die aktuell schlechte Entwicklung an den Börsen könnten viele Großaktionäre zum Anlass nehmen, um bei niedrigen Aktienkursen ein Delisting durchzuführen - das zumindest befürchtet die DSW. So hat zum Beispiel die Deutsche Wohnen, die Hauptaktionärin bei der Immobilien Gesellschaft GSW, soeben ein solches Delisting-Erwerbsangebot an den verbleibenden Streubesitz angekündigt. Weitere Gesellschaften könnten demnächst vom Börsenrückzug betroffen sein.
Dabei hat speziell der Fall Rocket Internet in der Vergangenheit heftige Diskussionen über die Angemessenheit von Abfindungsangeboten an den Streubesitz ausgelöst.
Vor diesem Hintergrund ist auch das jüngst im Auftrag des BMF und von Grant Thornton vorgelegte Gutachten zu der Frage, „Bietet die regelmäßige Anknüpfung von Delisting-Angeboten an den 6 Monats-Durchschnittskurs einen angemessenen Schutz für Anleger?“ von großem Interesse für die Investoren. „Eine eindeutig klare Antwort wird hierauf nicht gegeben. Im Ergebnis zeigt die Analyse der Börsenkurse aller Delisting Fälle der vergangenen Jahre im Vergleich zum CDAX zwar zunächst keine abnormale Kursentwicklung. Hieraus jedoch zu schlussfolgern, dass sich der § 39 Börsengesetz in der Praxis bewährt hat, wäre verfrüht und ist aus DSW-Perspektive verfehlt“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.
Zunächst ist zweifelhaft, ob der Vergleich der Börsenkursentwicklung dieser Delisting-Fälle mit dem CDAX überhaupt opportun ist. In der Regel handelte es sich bei den untersuchten Fällen um kleinere Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung, interessanterweise häufig aus der Immobilienbranche, die eher für einen Vergleich mit dem S-DAX geeignet wären.
„Darüber hinaus wäre es viel wichtiger bei der Frage des angemessenen Schutzes der Anleger den § 39 BörsG um weitere wichtige Kriterien zu erweitern. So sollten die Aktionärsstruktur, die Liquidität der Aktie (Abstellen auf die Geld-Brief-Spanne), der Umfang der Informations- und Transparenzanforderungen, die Existenz von Analystenberichten und die Bestimmung des Timings, also der Handlungsoption für den Großaktionär den Beginn des 6 Monats-Zeitraums zu wählen Berücksichtigung finden. Denn eines wird deutlich: Wenn der Großaktionär seine eigenen Interessen im Blick hat und vor dem Hintergrund bewusst passiver Informationspolitik agiert, dann wird der Minderheitsaktionär schnell zu seinem Spielball. Denn dann wird der Großaktionär den für sich optimalen Zeitpunkt auswählen, um den freien Aktionären eine möglichst niedrige Abfindung offerieren zu müssen. Das ist in Zeiten turbulenter und damit angeschlagener Börsen besonders relevant. Von einem ausreichenden Anlegerschutz kann dann keine Rede mehr sein“, sagt Jella Benner-Heinacher, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der DSW.