KATEK SE
Ismaning
- ISIN DE000A40ET05 -
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
(aktienrechtlicher Squeeze-out) der KATEK SE, Ismaning
Die Hauptversammlung der KATEK SE vom 30. Dezember 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Kontron Acquisition als Hauptaktionärin, welche mit ca. 96,86 % unmittelbar am Grundkapital der KATEK SE beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 6. März 2026 in das Handelsregister der KATEK SE beim Amtsgericht München (HRB 245284) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der KATEK SE auf die Kontron Acquisition GmbH übergegangen. Entsprechend dem Übertragungsbeschluss ist den ausgeschiedenen Aktionären der KATEK SE seitens der Kontron Acquisition GmbH gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) i.V.m. § 327b AktG eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,12 je auf den Namen lautende Stückaktie der KATEK SE zu zahlen. Diese ist vom Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 1 HGB der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der KATEK SE an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfer Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der Small & Mid Cap Investmentbank AG, München, vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags (zzgl. Zinsen) an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Gesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei sein. Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.
Ismaning, im März 2026Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 16. März 2026
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