Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
Borken
Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 21 W 67/25) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG
Borken
Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 21 W 67/25) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG
In der Hauptversammlung der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG, Borken (Hessen), vom 24. Mai 2019 wurde beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 69,39 € je Aktie auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG zu übertragen. Der Beschluss wurde am 31. Juli 2019 in das Handelsregister eingetragen.
Gegen den Beschluss leiteten die Antragsteller ein Spruchverfahren mit dem Ziel ein, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13. August 2020 die angemessene Abfindung in Höhe von 77,79 € festgesetzt. Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 9), 10), 26), 27), 38) bis 40), 42), 46), 47) bis 51), 52) bis 54), 55), 56), 58) und 59) Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2021 den Beschwerden nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 (Az. 21 W 135/20), hat der Senat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht sodann die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 8) bis 10), 47) bis 51), 52) bis 54), 55), 58) und 59) erneut Beschwerde eingelegt, denen das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Geschäftsführung der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG gibt die rechtskräftige Entscheidung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG (ohne Gründe) wie folgt bekannt:
„Oberlandesgericht Frankfurt am Main
21 W 67/25
3-05 O 79/19
Landgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Spruchverfahrenwegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG, an dem beteiligt sind:
1. (...) - 62. (...) Antragsteller,
davon zu 9), 10), 26), 27), 38), 39), 40), 42), 46), 47), 48), 49), 50), 51), 52), 53), 54), 55), 56), 58), 59) zugleich Beschwerdeführer,
63. Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin, gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
Zustellungsbevollmächtigte (...)
Verfahrensbevollmächtigte (...)
gegen
Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rainer-Michael Rudolph, Frielendorfer Straße 26, 34582 Borken, Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: „[...]“Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Lilli-Palmer-Straße 2, 80636 München,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 8) bis 10), zu 47) bis 51), zu 52) bis 54), zu 55) und 56) sowie zu 58) und 59) wird der Beschluss des Landgerichts vom 21. Februar 2025 abgeändert. Die angemessene Abfindung wird auf 77,79 € festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtkosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Ferner trägt sie die außergerichtlichen Kosten des jetzigen Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt.“
Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth aufgrund eingereichter Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlüsse den ursprünglichen Beschluss entsprechend berichtigt und ergänzt:
„Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2026 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass der Antragsteller zu 8) zugleich als Beschwerdeführer aufgeführt wird.
Ferner wird der Beschluss im Tenor dahin berichtigt, dass die Antragsgegnerin zugleich die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen hat.“
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung
Nachfolgend werden die Einzelheiten zur Abwicklung der sich aus der vorstehend bekanntgemachten Entscheidung ergebenden Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der am 31. Juli 2019 wirksam gewordenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (der „Squeeze-out“) bekannt gegeben:
Mit den oben wiedergegebenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde der Barabfindungsbetrag für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG um EUR 8,40 erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 8,40 je Stückaktie ist von dem Tag nach der Bekanntmachung des Squeeze Out (1. August 2019) bis einschließlich dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtliche Auszahlung 10. April 2026), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Abwicklung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen wird von der Quirin Privatbank AG, Bremen (die „Abwicklungsstelle“) als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die Postadresse der Abwicklungsstelle lautet: Quirin Privatbank AG, Haferwende 36 A, 28357 Bremen.
Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG auf Zahlung der Nachbesserung umgehend zu ermitteln.
Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, alle berechtigten ehemaligen Aktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (unter anderem auch diejenigen, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben) zu informieren, damit die Ansprüche zeitnah abgewickelt werden können. Die Auszahlung der Nachbesserung an die Depotbanken erfolgt voraussichtlich am 10. April 2026 über die Clearstream Europe AG, Frankfurt am Main.
Die nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung(en) abgewickelt wurde(n), brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung zuzüglich Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Berechtigte Aktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 10. Mai 2026 keine Nachbesserung zuzüglich Zinsen erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit derjenigen Depotbank in Verbindung zu setzen, über welche seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Aktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen und dieser ihre ggfs. neue Konto-/Depotverbindung mitzuteilen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachbesserung zu avisieren.
Die Nachzahlung erfolgt für die ehemaligen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Die Gesellschaft behält sich vor, nicht entgegen genommene Barabfindungs- und Nachbesserungsbeträge bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG gebeten, sich an ihre jeweilige (damalige) Depotbank zu wenden. Die Depotbanken werden in geeigneter Weise von der Abwicklungsstelle über das Prozedere der Abwicklung informiert. Bei weiteren, von den Depotbanken nicht aufzuklärenden Rückfragen können sich die Depotbanken an die als Abwicklungsstelle fungierende Quirin Privatbank AG wenden.
Borken, im März 2026
Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 30. März 2026
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen