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Dienstag, 31. März 2026

Bekanntmachung der Erhöhung der Barabfindung in dem Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Gauss Interprise AG

Open Text Software GmbH
Grasbrunn

als Rechtsnachfolgerin der Gauss Interprise AG, Hamburg

Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG in Bezug auf den Beherrschungsvertrag zwischen der Gauss Interprise AG, Hamburg, und der 2016090 Ontario Inc., Ontario, Kanada, vom 4. November 2003

Gemäß § 14 SpruchG

Am 4. November 2003 schlossen die Gauss Interprise AG, Hamburg, deren Rechtsnachfolgerin die Open Text Software GmbH ist, und die 2016090 Ontario Inc., Ontario, Kanada, deren Rechtsnachfolgerin die Open Text Corporation ist, einen Beherrschungsvertrag. Dieser wurde am 6. Mai 2004 in das Handelsregister der Gauss Interprise AG eingetragen und am 13. Mai 2004 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Im Anschluss an die Bekanntmachung der Eintragung des Beherrschungsvertrags leiteten 23 Antragsteller ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg ein und beantragten die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sowie einer angemessenen Ausgleichszahlung. Das Landgericht Hamburg erhöhte die Barabfindung mit Beschluss vom 6. März 2023 (Az. 404a HKO 52/04) um EUR 0,14 auf EUR 1,20 je Stückaktie und wies die weitergehenden Anträge auf Festsetzung eines höheren Ausgleichs nach § 304 AktG zurück. Gegen den Beschluss legten zwei der Antragsteller Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Mit Beschluss vom 4. August 2025 (Az. 13 W 35/23) wies das Hanseatische Oberlandesgericht sämtliche Beschwerden zurück. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

Die Gauss Interprise AG wurde während des Verlaufs der gerichtlichen Verfahren im Wege des Formwechsels in die Open Text Software GmbH mit Sitz in Hamburg umgewandelt. Ihr Sitz wurde anschließend nach Grasbrunn verlegt. Die 2016090 Ontario Inc., Ontario, Kanada, ist während des Verlaufs der gerichtlichen Verfahren in der 9811516 Canada Inc. aufgegangen, die sodann mit der Muttergesellschaft Open Text Corporation, 275 Frank Tompa Drive, Waterloo N2L 0A1, Ontario, Canada, verschmolzen wurde. Mit Beschluss vom 15. September 2025 berichtigte das Hanseatische Oberlandesgericht daher das Passivrubrum des Beschlusses vom 4. August 2025 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend, dass die Antragsgegnerin die Open Text Corporation, 275 Frank Tompa Drive, Waterloo N2L 0A1, Ontario, Canada, ist.

Die Geschäftsführung der Open Text Software GmbH gibt gemäß § 14 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. März 2023 (Az. 404a HKO 52/04) wie folgt bekannt:

Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. März 2023 (Az. 404a HKO 52/04)

„In der Sache

1) (...)   - 23) (...)

24) Rechtsanwalt Wilfried Becker, (...), Hamburg

- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

Prozessbevollmächtigte  (...)

gegen

2016090 Ontario Inc., 199 Bay Street, Suite 2800, Box 25, Commerce Court West, Toronto, M5L 1A9, Ontario, Toronto, Kanada

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Linklaters LLP, Königsallee 49-51, 40212 Düsseldorf, Gz.: RWG

beschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 4a für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher, den Handelsrichter Mohrdieck und den Handelsrichter Dr. Buhck am 06.03.2023:

1. Die von der Antragsgegnerin an die abfindungsberechtigten Aktionäre der Gauss Interprise AG zu leistende Abfindung nach § 305 AktG wird um EUR 0,14 erhöht und auf EUR 1,20 je Stückaktie festgesetzt.Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,14 je Stückaktie ist vom 07.05.2004 bis 31.08.2009 mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

2. Die weitergehenden Anträge auf Festsetzung eines höheren Ausgleichs nach § 304 AktG werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

4. Der für die Gerichtskosten maßgebliche Geschäftswert und der für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters maßgebende Gegenstandswert werden auf jeweils auf EUR 200.000,00 festgesetzt.“ 

Grasbrunn, im März 2026
Open Text Software GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. März 2026

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