von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf EUR 5,60 je auf den Namen lautende Stückaktie der Tin International AG festgesetzt. Hierbei wurde maßgeblich auf den Liquidationswert abgestellt ("Gewichtung von 100% zu Gunsten des
Liquidationswertverfahrens") und der so ermittelte Wert um 7 Cent aufgerundet. Der Ertragswert sei nicht brauchbar, da nach dem Verkauf der Anteile an der First Tin Plc "für die Zukunft keine
ausreichenden finanziellen Überschüsse aus der Fortführung des Unternehmens zu
erwarten" seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr nutzbar und könnten auch bei einem Weiterverkauf der Gesellschaft oder einer Verschmelzung nicht genutzt werden.
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