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Freitag, 27. März 2026

Klöckner & Co SE: Worthington Steel teilt Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Klöckner & Co SE mit

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Worthington Steel GmbH, eine indirekte Tochtergesellschaft der Worthington Steel, Inc. hat dem Vorstand der Klöckner & Co SE ("Klöckner & Co" oder die "Gesellschaft") heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Worthington Steel GmbH als herrschendem Unternehmen und Klöckner & Co als beherrschtem Unternehmen abzuschließen. Die Ausgleichs- und Abfindungsregelungen für die außenstehenden Aktionäre von Klöckner & Co würden dabei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen und auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung festgelegt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung von Klöckner & Co.

Die Worthington Steel GmbH hatte am 5. Februar 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Klöckner & Co zum Erwerb sämtlicher von ihnen gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 11,00 je Aktie veröffentlicht. Die Worthington Steel GmbH hat dem Vorstand der Klöckner & Co SE ferner mitgeteilt, dass bis zum 26. März 2026, 18:00 Uhr, insgesamt Klöckner & Co-Aktien, die 49,44 % des Grundkapitals der Gesellschaft entsprechen, in das Angebot eingeliefert wurden. Zusammen mit weiteren bereits von der Worthington Steel GmbH gehaltenen Klöckner & Co-Aktien und Instrumenten geht die Worthington Steel GmbH daher davon aus, mit voraussichtlich 58,78 % die Mindestannahmeschwelle des Angebots zu erreichen und nach dem Vollzug des Angebots, das weiterhin unter dem Vorbehalt von Bedingungen steht, eine entsprechende Anzahl an Klöckner & Co-Aktien zu halten. Die Worthington Steel GmbH erwartet, nach Vollzug des Angebots über die für den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erforderliche Mehrheit zu verfügen.

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