von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2020 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren comdirect bank Aktiengesellschaft zugunsten der COMMERZBANK AG hatte das Landgericht Itzehoe die Sache am 14. Oktober 2025 verhandelt und die Prüfer, Herrn WP Jochen Breithaupt und Frau Wortschaftsprüferin Sylvia Fischer, angehört. Mit Beschluss vom 16. März 2026 hat das Landgericht nunmehr die zulässigen Spruchanträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung als die von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 12,75 je comdirect-Aktie zurückgewiesen. Gegen diese für sie negative Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat an Zustellung Beschwerde einlegen.
Das Landgericht stellt in seiner Begründung maßgeblich auf den gewichteten Börsenkurses in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ab. Es sei "nicht Aufgabe von Gerichten, wirtschaftswissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden oder gar eigenständige empirische Forschungen zu veranlassen, um eine noch präzisere Grundlage für eine Bewertung zu erlangen".
LG Itzehoe, Beschluss vom 16. März 2026, Az. 8 HKO 29/20Coriolix Capital GmbH u.a. ./. COMMERZBANK AG
100 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Hartwin Bungert, RA´in Dr. Petra Mennicke)
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