OTRS AG
Oberursel (Taunus)
- ISIN DE000A0S9R37, WKN A0S9R3 -
Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
Die ordentliche Hauptversammlung der OTRS AG vom 12. November 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Optimus BidCo AG als Hauptaktionärin, welche mit rund 99,2 % unmittelbar am Grundkapital der OTRS AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 23. Februar 2026 in das Handelsregister der OTRS AG beim Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe (HRB 10751) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der OTRS AG auf die Optimus BidCo AG übergegangen.
Seit diesem Zeitpunkt verbriefen die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der OTRS AG keine Aktionärsrechte mehr, sondern den Anspruch auf Zahlung der von der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindung.
Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Optimus BidCo AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 17,00 je eine auf den Inhaber lautenden Stückaktie der OTRS AG. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der OTRS AG beim Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der OTRS AG ist am 23. Februar 2026 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
ODDO BHF SE, Frankfurt am Main
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung zzgl. angefallener Zinsen an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt voraussichtlich im März 2026 Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die Clearstream Europe AG an die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung, die kosten- und spesenfrei erfolgen, nichts zu veranlassen.
Frankfurt am Main, im März 2026
Optimus BidCo AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 6. März 2026
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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird voraussichtlich in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
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