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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 29. Juni 2021

Noerr berät ERLUS AG bei Squeeze-out

Pressemitteilung der Kanzlei Noerr vom 28. Juni 2021

Noerr hat die Hauptaktionärin der ERLUS AG bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out beraten. Die Hauptversammlung hat am 25. Juni der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ERLUS AG auf die Girnghuber GmbH zugestimmt.

Die ERLUS AG gehört zu den führenden Herstellern von Dachkeramik und Schornsteinsystemen in Deutschland. Das mittelständische Unternehmen produziert an drei Standorten in Bayern und Thüringen und ist seit 1904 Aktiengesellschaft.

Ein Team um Dr. Volker Land und Dr. Stephan Schulz hat umfassend zu dem Squeeze-out und der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beraten. Der Hamburger Noerr-Partner Volker Land ist auf komplexe M&A-Transaktionen und die Beratung zu gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Themen spezialisiert. Im vergangenen Jahr hat ein von Volker Land geführtes Team von Noerr-Anwälten die comdirect bank AG bei der Verschmelzung der Direktbank auf die Commerzbank AG beraten, in deren Rahmen ebenfalls ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgte (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Berater Hauptaktionärin der ERLUS AG: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Dr. Volker Land, Dr. Stephan Schulz, Dr. Jan Hoffmann Linhard, Juri Stremel (alle Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Hamburg)

___________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der im Fall ERLUS angebotenen Barabfindung wird im Rahmen eines Spruchverfahrens gerichtlich überprüft werden.

Freitag, 25. Juni 2021

Delisting-Angebot für Aktien der Tele Columbus AG

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZURVOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

VERÖFFENTLICHUNG GEMÄß § 10 ABS. 1 UND ABS. 3 DES WERTPAPIERERWERBS- UND ÜBERNAHMEGESETZES (WPÜG) IN VERBINDUNG MIT § 39 ABS. 2 S. 3 NR. 1 DES BÖRSENGESETZES (BÖRSG)

Bieterin:
Kublai GmbH 
Thurn-und-Taxis-Platz, 6 60313 Frankfurt am Main, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 120105 

Zielgesellschaft: 
Tele Columbus AG 
Kaiserin-Augusta-Allee 108, 10553 Berlin, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161349 B 
ISIN: DE000TCAG172

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen unter:

http://www.faser-angebot.de/delisting

Die Kublai GmbH (die "Bieterin") mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, hat heute, am 24. Juni 2021, entschieden, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (das "Delisting-Angebot") gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG in Form eines Barangebots an die Aktionäre der Tele Columbus AG (die "Gesellschaft") mit Sitz in Berlin, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (ISIN DE000TCAG172) (die "Tele Columbus-Aktien") abzugeben.

Die Geschäftsanteile der Bieterin werden zu 60 % mittelbar über die Hilbert Management GmbH von Fonds gehalten, die von der Morgan Stanley Infrastructure Inc. verwaltet und beraten werden. 40 % der Geschäftsanteile hält die United Internet Investments Holding AG & Co. KG. Die beiden Gesellschafterinnen der Bieterin stimmen sich auf Grundlage einer Gesellschaftervereinbarung über die Ausübung der Stimmrechte an der Gesellschaft ab (§ 30 Abs. 2 WpÜG).

Die Bieterin hält derzeit unmittelbar rund 94 % am Grundkapital der Tele Columbus AG. Im Rahmen des Delisting-Angebots wird die Bieterin für jede zur Annahme eingereichte Tele Columbus-Aktie, vorbehaltlich der Bestimmung des Mindestpreises und der endgültigen Festlegung in der Angebotsunterlage, EUR 3,25 in bar als Gegenleistung anbieten. Dies entspricht dem Angebotspreis des vorhergehenden freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Bieterin an die Aktionäre der Gesellschaft, das im April 2021 vollzogen wurde.

Das Delisting-Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen erfolgen. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Konditionen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Die Bieterin strebt an, mit der Tele Columbus AG auf Basis bereits bestehender Vereinbarungen abzustimmen, dass die Gesellschaft vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Tele Columbus-Aktien zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse stellt.

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden.   (...)

Frankfurt am Main, den 24. Juni 2021

Kublai GmbH

Tele Columbus AG: Delisting-Erwerbsangebot durch Kublai GmbH angekündigt

PRESSEMITTEILUNG

Unterstützung des Angebots beabsichtigt

- Angebotspreis wird voraussichtlich 3,25 Euro betragen

- Antrag auf Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt wird voraussichtlich vor Ablauf der Annahmefrist des Angebots gestellt werden


Berlin, 24. Juni 2021. Der Vorstand der Tele Columbus AG (ISIN: DE000TCAG172, WKN: TCAG17) nimmt die gestrige Entscheidung der Kublai GmbH zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot zur Kenntnis. Kublai hatte sich in der Angebotsunterlage vom 29. Januar 2021 ein Delisting Angebot für den Fall eines erfolgreichen Angebots, abhängig vom Marktumfeld, vorbehalten. Nach der Investmentvereinbarung wird der Vorstand von Tele Columbus die Bieterin im Rahmen seiner Organpflichten unterstützen und zudem vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Tele Columbus-Aktien zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse stellen.

Nach Überzeugung von Vorstand, Aufsichtsrat und dem Großaktionär Kublai GmbH ist die Tele Columbus AG als nicht börsennotierte Gesellschaft besser positioniert. Nach Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots im April 2021 und der Bezugsrechts-Kapitalerhöhung in Höhe von ungefähr 475 Mio.EUR im Mai 2021 hält die Kublai GmbH derzeit unmittelbar rund 94,4% des Grundkapitals der Tele Columbus AG. Der verbleibende Free Float hält demzufolge weniger als 6% der ausstehenden Aktien. Auch das durchschnittliche tägliche Handelsvolumen hat in den letzten Wochen stark abgenommen.

Die Kublai GmbH hat im Rahmen der Investmentvereinbarung zugesagt, weiteres Eigenkapital in Höhe von bis zu 75 Mio.EUR in die Gesellschaft zu investieren um die Umsetzung der Fiber Champion Strategie zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Tele Columbus ein hinreichender Zugang zu Eigenkapital gesichert und die Nutzung des Kapitalmarkts als Finanzierungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus ist die Notierung an einem regulierten Markt mit erheblichen externen und internen Compliance-Kosten für die Bereitstellung von kapitalmarkt-relevanten Informationen verbunden.

Über Tele Columbus

Die Tele Columbus AG ist einer der führenden Glasfasernetzbetreiber in Deutschland mit einer Reichweite von mehr als drei Millionen Haushalten. Unter der Marke PUR bietet das Unternehmen Highspeed-Internet einschließlich Telefon sowie mehr als 250 TV-Programme auf einer digitalen Entertainment-Plattform an, die klassisches Fernsehen mit Videounterhaltung auf Abruf vereint. Mit ihren Partnern der Wohnungswirtschaft realisiert die Tele Columbus Gruppe maßgeschneiderte Kooperationsmodelle und moderne digitale Mehrwertdienste wie Telemetrie und Mieterportale. Als Full-Service-Partner für Kommunen und regionale Versorger treibt das Unternehmen maßgeblich den glasfaserbasierten Infrastruktur- und Breitbandausbau in Deutschland voran. Im Geschäftskundenbereich werden zudem Carrier-Dienste und Unternehmenslösungen auf Basis des eigenen Glasfasernetzes erbracht. Die Tele Columbus AG, mit Hauptsitz in Berlin sowie Niederlassungen in Leipzig, Unterföhring, Hamburg, Ratingen und Chemnitz, ist seit Januar 2015 am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: OLG München will Sachverständigen am 27. Oktober 2021 anhören

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hatte zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Herrn WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben, das dieser kürzlich vorgelegt hat. Das OLG will nunmehr den Sachverständigen am 27. Oktober 2021 anhören (wobei es angesichts der COVID-19-Pandemie um eine möglichst geringe Teilnehmerzahl bittet). Herr Dr. Franken soll u.a. zur (fehlenden) Aussagefähigkeit des unternehmenseigenen Betas, zum Ausschluss US-amerikanischer Brokerage-Unternehmen aus der Peer Group, zur Vergleichbarkeit mehrerer Peer-Group-Unternehmen und zu Berechnungsfragen des Berafaktors (Beobachtungszeiträume, Intervalle, Ausreißerbereinigungen, Rundungen, Raw Beta vs. Adjusted Betas) befragt werden.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der net mobile AG: OLG Düsseldorf setzt Beschwerdebegründungsfrist

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. Juni 2016 beschlossenen Squeeze-out bei der net mobile AG hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 27. Mai 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Gericht stellte dabei ausschließlich auf den Börsenkurs ab und folgte damit der umstrittenen und noch nicht obergerichtlich geklärten neueren Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main und des LG Stuttgart, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_5.html

Den von mehreren Antragstellern, darunter der Aktionärsvereinigung SdK, eingelegten Beschwerden hatte das LG Düsseldorf nicht abgeholfen. In seinem Nichtabhilfebeschluss bestätigte das Landgericht lediglich, dass nach seiner Auffassung ausschließlich auf den Börsenkurs abgestellt werden könne.

Das OLG Düsseldorf hat nunmehr den Beschwerdeführern eine Frist zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung bis zum 10. September 2021 gesetzt. 

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 4/21 (AktE) 
LG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2020, Az. 33 O 79/16 (AktG)
Helfrich u.a. ./. DOCOMO Digital Limited (als Rechtsnachfolgerin der DOCOMO Digital GmbH)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DOCOMO Digital Limited:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf

Donnerstag, 24. Juni 2021

Verkauft McKesson das "Celesio-Erbe"?

Der US-Pharmahändler McKesson prüft nach Presseberichten den Verkauf seines Europageschäfts an Phoenix. Zu diesem Europageschäft gehört insbesondere die deutsche Celesio AG, die vor einiger Zeit in McKesson Europe AG umbenannt wurde. Deutschlands größter Pharmahändler Phoenix, im Besitz der Milliardärsfamilie Merckle, führe Gespräche, um das kontinentaleuropäische Geschäft von McKesson zu übernehmen. Zudem befinde sich das McKesson-Management in Gesprächen mit einer Investmentfirma. Dabei gehe es um den Verkauf des britischen Geschäfts, zu dem die Apothekenkette Lloydspharmacy und der Pharmagroßhändler AAH gehören.

Das Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren Celesio AG wurde kürzlich ohne eine Erhöhung für die Minderheitsaktionäre abgeschlossen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/04/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Celesio-Entscheidung (Urteil vom 7. November 2017, Az. II ZR 37/16) dagegen zugunsten der Minderheitsaktionäre festgehalten, dass bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise (hier an Elliott) zu berücksichtigen sind, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/bgh-urteil-zum-ubernahmeangebot-bei-der.html

S IMMO AG: Aufhebung des Höchststimmrechts von der Hauptversammlung abgelehnt

Ad hoc-Meldung • 24.06.2021 12:45

In der für den heutigen Tag einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der S IMMO AG wurde über den Beschlussvorschlag der IMMOFINANZ AG zur Aufhebung des satzungsmäßigen Höchststimmrechts abgestimmt. Der Antrag der IMMOFINANZ AG hat die erforderliche (Kapital-)Mehrheit nicht erreicht. Das in § 13 Abs 3 der Satzung der S IMMO AG geregelte Höchststimmrecht bleibt somit unverändert aufrecht.

Damit ist eine wesentliche Bedingung des Übernahmeangebots der IMMOFINANZ AG nicht eingetreten. Die IMMOFINANZ AG hat sich im Übernahmeangebot aber das Recht vorbehalten, das Angebot zu ändern bzw. auf diese aufschiebende Bedingung zu verzichten.

S IMMO AG: Aktionäre votieren gegen die Aufhebung des Höchststimmrechts

Corporate News • 24.06.2021

- Aktionäre stimmen in außerordentlicher Hauptversammlung gegen die Streichung des Höchststimmrechts in der S IMMO Satzung – wesentliche (verzichtbare) Bedingung des Angebots damit nicht erfüllt

- Ablehnung klarer Indikator, dass Übernahmeangebot von EUR 22,25 pro Aktie unattraktiv ist

- Bleibt das Angebot gültig, sollten S IMMO Aktionäre die Bewertungsergebnisse zum 30.06.2021 abwarten und danach entscheiden

- Stand-alone-Szenario als attraktive Alternative

Die von der IMMOFINANZ AG veranlasste außerordentliche Hauptversammlung der S IMMO AG hat sich heute gegen die vorläufige Streichung des Höchststimmrechts ausgesprochen. Dr. Bruno Ettenauer, CEO der S IMMO AG, erklärt: „Wir sehen die Ablehnung der beantragten Satzungsänderung als ein Vertrauensvotum unserer Aktionäre und bedanken uns für die wichtige Rückenstärkung, die wir heute erhalten haben. Das Votum ist – insbesondere auch angesichts der vom Übernahmeangebot losgelösten Empfehlungen der internationalen Stimmrechtsberater – ein klarer Indikator, dass der gebotene Preis von EUR 22,25 pro Aktie bei weitem zu niedrig ist.“ Ettenauer bekräftigt: „Das Angebot spiegelt den Wert der Aktie und das wirtschaftliche Potenzial der S IMMO AG einfach nicht wider.“

Durch das Stimmverhalten in der außerordentlichen Hauptversammlung ist eine wesentliche Bedingung des Übernahmeangebots der IMMOFINANZ AG nicht erfüllt. Es liegt nun an der Bieterin, ob sie die Übernahmeabsicht aufgibt, auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung verzichtet oder das Angebot substanziell verbessert. „Unabhängig von einer eventuellen Nachbesserung des Offerts empfehlen wir allen Aktionären, mit der Entscheidung über eine eventuelle Annahme noch zuzuwarten. Wir veröffentlichen demnächst die externe Bewertung unseres gesamten Immobilienportfolios zum 30.06.2021. Die erfreuliche gesamtwirtschaftliche Entwicklung lässt vermuten, dass die Wertanalyse, die zum 30.04.2021 ein Wertsteigerungspotenzial von 85 Mio. aufwies, bei der Bewertung zum 30.06.2021 zumindest bestätigt oder sogar übertroffen werden wird. Erst danach können die Anteilseigner auf Basis der aktuellen Zahlen eine informierte Entscheidung treffen“, wendet sich Ettenauer an die Aktionäre.

Wenn die erforderliche Schwelle für die Annahme des Übernahmeangebots von 50 % der ausstehenden Aktien erreicht werden sollte, haben alle Aktionäre, die das Angebot innerhalb der ursprünglichen Annahmefrist nicht angenommen haben, das Recht, ihre Aktien der Bieterin innerhalb einer dreimonatigen Nachfrist zu denselben Bedingungen anzudienen (PUT-Option). Es besteht für die Aktionäre somit kein Druck, das Angebot vorschnell anzunehmen, wenn es den jeweiligen preislichen Vorstellungen nicht entspricht.

Die Alternative zur Übernahme hat CEO Bruno Ettenauer bereits klar vorgezeichnet: Im Stand-alone-Szenario plant Ettenauer, die Anteile an der IMMOFINANZ AG und an der CA Immobilien Anlagen AG zu veräußern und die dadurch lukrierten Mittel von voraussichtlich deutlich über EUR 500 Mio. für den Ankauf von sofort ertragswirksamen Immobilien und für Projektenwicklungen zu verwenden. Die skizzierte Vorgehensweise sichert die Ertragsstärke sowie die kontinuierliche Dividendenfähigkeit und unterstützt gleichzeitig das Kurspotenzial der S IMMO AG. Für eine rasche Umsetzung ist man bereits vorbereitet.

IMMOFINANZ AG: S IMMO Hauptversammlung: Sämtliche wichtigen Stimmrechtsberater empfehlen, für die Aufhebung des Höchststimmrechts zu stimmen

DIE IN DIESER VERÖFFENTLICHUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

- ISS und Glass Lewis unterstützen wichtige Bedingung des Übernahmeangebots der IMMOFINANZ 

- Schutz der Aktionärsinteressen ist gewährleistet 

 - Zahlreiche institutionelle Investoren haben bereits angekündigt, in der Hauptversammlung am 24. Juni für die Aufhebung zu stimmen, um damit die Annahme des Übernahmeangebots durch die Aktionäre zu ermöglichen

- Bleibt das Höchststimmrecht bestehen, kann das Angebot nicht vollzogen werden. S IMMO Aktionäre könnten dann vom attraktiven Angebotspreis nicht profitieren

- Detaillierte Fakten unter https://immofinanz.com/simmo


Mit Institutional Shareholder Services (ISS) und Glass Lewis empfehlen die beiden einflussreichsten internationalen Stimmrechtsberater den Aktionären der S IMMO AG, bei der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 für die Aufhebung des Höchststimmrechts zu stimmen. Diese Satzungsänderung ist eine wichtige Bedingung des Übernahmeangebots der IMMOFINANZ an die S IMMO-Aktionäre, ohne die das Übernahmeangebot nach den Angebotsbedingungen nicht vollzogen werden kann. Auch zahlreiche institutionelle Investoren haben bereits angekündigt, diesen Beschlussantrag der IMMOFINANZ zu unterstützen.

Die Abstimmung über die Satzungsbestimmung schützt die Aktionärsinteressen, da die Aufhebung des Höchststimmrechts explizit mit dem Erfolg des Übernahmeangebots verbunden ist, schreiben beide Stimmrechtsberater in ihren Empfehlungen. Wie in der Angebotsunterlage vorgesehen, entscheiden die Aktionäre über die Aufhebung des Höchststimmrechts ausschließlich für den Fall eines erfolgreichen Übernahmeangebots der IMMOFINANZ. Wird das Angebot nicht vollzogen, bleibt das Höchststimmrecht vollinhaltlich bestehen. Die Aktionäre der S IMMO können daher abgesichert über die Aufhebung des Höchststimmrechts abstimmen.

Die Hauptversammlung findet am 24. Juni 2021 statt. Die Annahmefrist für das Übernahmeangebot läuft dann noch weitere 22 Tage bis zum 16. Juli 2021. Damit haben die Aktionäre genügend Zeit und ausreichende Informationen, um in voller Kenntnis der Sachlage über die Annahme des Angebots entscheiden zu können.

Bleibt das Höchststimmrecht bestehen, kann das Angebot nach den Angebotsbedingungen nicht vollzogen werden und S IMMO-Aktionäre haben keine Möglichkeit, vom attraktiven Angebotspreis in Höhe von EUR 22,25 je Aktie zu profitieren.

Alle Informationen zum Übernahmeangebot sowie zur Hauptversammlung der S IMMO samt Fragen und Antworten (Q&As) finden sich auf www.immofinanz.com/simmo

Über die IMMOFINANZ

Die IMMOFINANZ ist ein gewerblicher Immobilienkonzern und fokussiert ihre Aktivitäten auf die Segmente Büro und Einzelhandel in sieben Kernmärkten in Europa: Österreich, Deutschland, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Rumänien. Zum Kerngeschäft zählen die Bewirtschaftung und die Entwicklung von Immobilien. Dabei setzt die IMMOFINANZ stark auf ihre Marken STOP SHOP (Einzelhandel), VIVO! (Einzelhandel) und myhive (Büro), die ein Qualitäts- und Serviceversprechen darstellen. Das Unternehmen besitzt ein Immobilienvermögen von rund EUR 5,1 Mrd., das sich auf rund 220 Objekte verteilt. Das Unternehmen ist an den Börsen Wien (Leitindex ATX) und Warschau gelistet. Weitere Information: https://www.immofinanz.com

WICHTIGE INFORMATIONEN

Diese Mitteilung der IMMOFINANZ AG (IMMOFINANZ) erfolgt im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot für die Aktien der S IMMO AG (Übernahmeangebot). Sie dient ausschließlich Informationszwecken. Die Veröffentlichung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zum Verkauf von Wertpapieren der S IMMO AG (S IMMO) oder der IMMOFINANZ.

Die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der veröffentlichten Angebotsunterlage entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Übernahmegesetzes (ÜbG) enthalten. Es sind ausschließlich die Bedingungen der Angebotsunterlage maßgeblich. Da sowohl die Angebotsunterlage als auch alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente wichtige Informationen enthalten werden, wird Investoren und Inhabern von Aktien der S IMMO ausdrücklich empfohlen, diese zu prüfen.

Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts, insbesondere des ÜbG, durchgeführt. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie etwaiger von zuständigen Aufsichtsbehörden gewährten Ausnahmen erfolgt ein Übernahmeangebot weder unmittelbar noch mittelbar in jenen Rechtsordnungen, in denen dies eine Verletzung des Rechts dieser Rechtsordnungen begründen würde. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Jurisdiktionen (einschließlich Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Australien und Japan) als Österreich durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Angebot außerhalb Österreichs eingereicht, veranlasst oder gewährt. Inhaber von Wertpapieren sollten nicht darauf vertrauen durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Jurisdiktion als Österreich geschützt zu werden. IMMOFINANZ übernimmt daher hinsichtlich des Übernahmeangebots keine Verantwortung für die Einhaltung anderer als österreichischer Rechtsvorschriften.

Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen betreffend IMMOFINANZ oder S IMMO enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch Worte wie "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der IMMOFINANZ zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der IMMOFINANZ liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ereignisse oder Folgen erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen enthaltenen oder zum Ausdruck kommenden abweichen können. Es ist möglich, dass IMMOFINANZ ihre in Unterlagen und Mitteilungen oder in der Angebotsunterlage wiedergegebenen Absichten und Annahmen nach Veröffentlichung der Unterlagen, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändert.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können IMMOFINANZ oder für sie tätige Broker außerhalb des Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar S IMMO-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach österreichischem Recht oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

IMMOFINANZ zur S IMMO-Stellungnahme: "Zurück zu den Fakten"

DIE IN DIESER VERÖFFENTLICHUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

- IMMOFINANZ bietet einen hoch attraktiven Angebotspreis in Höhe von EUR 22,25 je S IMMO-Aktie (cum Dividende) - was einer Prämie von 40,3 % auf den volumengewichteten 6-Monats-Durchschnittskurs vor Bekanntgabe der Angebotsabsicht entspricht

- Transaktionsstruktur zum Höchststimmrecht ist sicher und ausgewogen und von der Übernahmekommission explizit bestätigt

- S IMMO-Aktionäre stimmen in der Hauptversammlung am 24. Juni über Aufhebung des Höchststimmrechts ab und entscheiden damit über eine wichtige Bedingung des Übernahmeangebots

- "Stand-alone-Szenario" für S IMMO konserviert Ertragsschwäche und birgt erhebliche Umsetzungsrisiken für S IMMO-Aktionäre

- Bei Nichterfolg des Übernahmeangebots ist es möglich, dass der Aktienkurs deutlich unter den attraktiven Angebotspreis fällt

- Detaillierte Fakten unter https://immofinanz.com/simmo


"Die Argumente der S IMMO im Rahmen der Stellungnahme zum Übernahmeangebot entsprechen nicht den Fakten. Dem Vorstand der S IMMO geht es offenbar um die Abwehr des Übernahmeangebots und dies ist nicht im Interesse der S IMMO-Aktionäre. Das Angebot weist für die S IMMO-Aktionäre eine sichere Struktur und Abwicklung auf - wie auch von der Übernahmekommission nochmals explizit in einer Presseaussendung vom 8. Juni bestätigt worden ist. Die Kommission unterstreicht darin, bei der Prüfung vor allem auf den Schutz der Beteiligungspapierinhaber sowie das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot geachtet zu haben. Der Vorstand der S IMMO soll daher nicht länger versuchen, das Angebot zu verhindern, indem er den Hauptversammlungsbeschluss zur Abschaffung des Höchststimmrechts ablehnt. Vielmehr müssen die S IMMO-Aktionäre die Möglichkeit erhalten, in voller Kenntnis der Sachlage über die Annahme des Angebots selbst zu entscheiden ", sagt Stefan Schönauer, CFO der IMMOFINANZ.

Der Angebotspreis für die S IMMO-Aktien in Höhe von EUR 22,25 je Aktie ist nicht nur angesichts der historischen Kursentwicklung und der Kursziele von Analysten höchst attraktiv. Vielmehr bietet die IMMOFINANZ mit dem aktuellen Angebotspreis auch im Vergleich zum Erwerb ihres S IMMO-Aktienpakets im Jahr 2018 zu EUR 20,0 je Aktie mit 40,3% eine höhere Prämie auf den 6-Monats-Durchschnittskurs als damals. [1]

Darüber hinaus erscheint ein höherer Aktienkurs in einem Stand-alone-Szenario der S IMMO mehr als fraglich. Die S IMMO verfügt nicht über die nötige operative Ertragsstärke (FFO 1), um höhere Kursziele zu erhalten, wie durch Analysteneinschätzungen deutlich nachvollziehbar ist. Diesen Rückstand zu Vergleichsunternehmen können auch angekündigte Aufwertungen des Portfolios in Deutschland und Österreich nicht kompensieren. Die vom S IMMO-Vorstand in den Raum gestellte mögliche Investition von bis zu einer Milliarde Euro u.a. in den CEE-Raum zur Verbesserung des FFO 1 unterliegt hingegen erheblichen Transaktionsrisiken - etwa hinsichtlich zeitnaher Umsetzung und Verfügbarkeit attraktiver Investitionsmöglichkeiten. Auch würde sich damit das Investment- und das Verschuldungsprofil der S IMMO risikoreicher als bisher gestalten. Das könnte das kommunizierte Ziel der S IMMO, ein Investment Grade Rating zu erhalten, negativ beeinflussen.

Die Covid-19-Pandemie hat zudem vor allem im Bürobereich den bestehenden Trend zur Flexibilisierung verstärkt. In ihrer Rolle als größte Aktionärin beabsichtigt die IMMOFINANZ daher, die S IMMO bei der weiteren Optimierung des Portfolios, insbesondere auch hinsichtlich anstehender Modernisierungsmaßnahmen und der Flexibilisierung des Angebots im Bürobereich, zu unterstützen.

Die vollständige Entgegnung der IMMOFINANZ zur Stellungnahme der S IMMO finden Sie unter folgendem Link: https://immofinanz.com/simmo

S IMMO-Aktionäre entscheiden in der Hauptversammlung am 24. Juni

Die außerordentliche Hauptversammlung findet am 24. Juni 2021 als virtuelle Hauptversammlung statt. Die Annahmefrist läuft dann noch weitere 22 Tage. Damit das Stimmrecht ausgeübt wird, reichen zwei Schritte: Anmeldung mit Depotbestätigung und Vollmachtserteilung (samt Stimmrechtsweisung) an einen der vier von S IMMO namhaft gemachten Stimmrechtsvertreter.

- Die Depotbestätigung (§ 10a AktG) Ihrer Depotbank zum Aktienbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 14. Juni 2021, ist - zur Anmeldung - bis zum 21. Juni 2021 (Frist!) am einfachsten per Email an anmeldung.simmoag@hauptversammlung.at (als PDF Anhang) zu übermitteln.

- Die Stimmrechtsvollmacht, in der auch die Stimmrechtsweisung erfolgt, ist an einen der Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Empfohlen wird, die Stimmrechtsvollmacht bis zum 22. Juni 2021 an den Stimmrechtsvertreter zu übermitteln. Die E-Mail-Adresse befindet sich auf der Stimmrechtsvollmacht.

Die Stimmrechtsvollmacht finden Sie auf der Internetseite der S IMMO (https://www.simmoag.at/fileadmin/redakteur/Investor_Relations/Hauptversammlung/2021/aoHV/Vollmacht-DE.pdf)

Informationen zur Entgegnung der IMMOFINANZ zur Stellungnahme des S IMMO Vorstands sowie zur Hauptversammlung der S IMMO und zum Übernahmeangebot samt Fragen und Antworten (Q&As) finden sich auf www.immofinanz.com/simmo.

[1] Die Prämie auf den 6-Monats Durchschnittskurs bei Erwerb des S IMMO-Aktienpakets belief sich auf 30,3%.

Über die IMMOFINANZ

Die IMMOFINANZ ist ein gewerblicher Immobilienkonzern und fokussiert ihre Aktivitäten auf die Segmente Büro und Einzelhandel in sieben Kernmärkten in Europa: Österreich, Deutschland, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Rumänien. Zum Kerngeschäft zählen die Bewirtschaftung und die Entwicklung von Immobilien. Dabei setzt die IMMOFINANZ stark auf ihre Marken STOP SHOP (Einzelhandel), VIVO! (Einzelhandel) und myhive (Büro), die ein Qualitäts- und Serviceversprechen darstellen. Das Unternehmen besitzt ein Immobilienvermögen von rund EUR 5,1 Mrd., das sich auf rund 220 Objekte verteilt. Das Unternehmen ist an den Börsen Wien (Leitindex ATX) und Warschau gelistet. Weitere Information: https://www.immofinanz.com

WICHTIGE INFORMATIONEN

Diese Mitteilung der IMMOFINANZ AG (IMMOFINANZ) erfolgt im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot für die Aktien der S IMMO AG (Übernahmeangebot). Sie dient ausschließlich Informationszwecken. Die Veröffentlichung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zum Verkauf von Wertpapieren der S IMMO AG (S IMMO) oder der IMMOFINANZ.

Die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der veröffentlichten Angebotsunterlage entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Übernahmegesetzes (ÜbG) enthalten. Es sind ausschließlich die Bedingungen der Angebotsunterlage maßgeblich. Da sowohl die Angebotsunterlage als auch alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente wichtige Informationen enthalten werden, wird Investoren und Inhabern von Aktien der S IMMO ausdrücklich empfohlen, diese zu prüfen.

Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts, insbesondere des ÜbG, durchgeführt. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie etwaiger von zuständigen Aufsichtsbehörden gewährten Ausnahmen erfolgt ein Übernahmeangebot weder unmittelbar noch mittelbar in jenen Rechtsordnungen, in denen dies eine Verletzung des Rechts dieser Rechtsordnungen begründen würde. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Jurisdiktionen (einschließlich Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Australien und Japan) als Österreich durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Angebot außerhalb Österreichs eingereicht, veranlasst oder gewährt. Inhaber von Wertpapieren sollten nicht darauf vertrauen durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Jurisdiktion als Österreich geschützt zu werden. IMMOFINANZ übernimmt daher hinsichtlich des Übernahmeangebots keine Verantwortung für die Einhaltung anderer als österreichischer Rechtsvorschriften.

Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen betreffend IMMOFINANZ oder S IMMO enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch Worte wie "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der IMMOFINANZ zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der IMMOFINANZ liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ereignisse oder Folgen erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen enthaltenen oder zum Ausdruck kommenden abweichen können. Es ist möglich, dass IMMOFINANZ ihre in Unterlagen und Mitteilungen oder in der Angebotsunterlage wiedergegebenen Absichten und Annahmen nach Veröffentlichung der Unterlagen, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändert.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können IMMOFINANZ oder für sie tätige Broker außerhalb des Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar S IMMO-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach österreichischem Recht oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

ams AG: ams OSRAM gibt erfolgreiches Delisting-Angebot und bevorstehendes Delisting der OSRAM-Aktien bekannt

NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (VOLLSTÄNDIG ODERTEILWEISE) IN ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN DIES EINE VERLETZUNG DER JEWEILIGEN RECHTSORDNUNG DARSTELLEN WÜRDE 

- Annahmefrist für das Delisting-Angebot endete am 18. Juni 2021 um 24:00 Uhr MESZ

- 6.935.319 OSRAM-Aktien wurden im Rahmen des Delisting-Angebots angedient

- ams-Beteiligung an OSRAM hat sich auf 80,3 % erhöht (inkl. parallel erworbener Aktien)

- Delisting der OSRAM-Aktien von der Frankfurter Wertpapierbörse zum 30. Juni 2021 erwartet

- Abwicklung des Delisting-Angebots für 30. Juni 2021 erwartet


Premstätten, Österreich (23. Juni 2021) - ams OSRAM (SIX: AMS), ein weltweit führender Anbieter von optischen Lösungen, gibt die Ergebnisse des öffentlichen Delisting-Angebots ("Delisting-Angebot") im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Delisting der OSRAM Licht AG ("OSRAM") nach Ablauf der vierwöchigen Annahmefrist des Delisting-Angebots am 18. Juni 2021 um 24:00 Uhr MESZ bekannt.

Am Ende der Annahmefrist wurden 6.935.319 OSRAM-Aktien im Rahmen des Delisting-Angebots angedient. Dies entspricht etwa 7,2 % aller OSRAM-Aktien. Einschließlich der parallel zum Delisting-Angebot erworbenen OSRAM-Aktien hat sich die Beteiligung von ams an OSRAM auf 80,3 % erhöht.

Die Börsennotierung von OSRAM an der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich zum 30. Juni 2021 beendet; die Börsennotierung an der Münchner Wertpapierbörse endet zum 30. September 2021. Die Abwicklung des Delisting-Angebots wird für den 30. Juni 2021 erwartet.

"Wir haben unser Ziel für das Delisting-Angebot, nämlich die Vereinfachung der Unternehmensstruktur, erreicht und gleichzeitig unsere Beteiligung an OSRAM wesentlich erhöht", sagte Alexander Everke, Vorstandsvorsitzender von ams OSRAM. "Wir sind von den attraktiven Zukunftsaussichten für ams OSRAM überzeugt und freuen uns, die erfolgreiche Integration mit dem Ziel fortzusetzen, unsere strategische Vision zu verwirklichen und den unangefochtenen Marktführer für optische Lösungen zu schaffen."       (...)

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Anmerkung der Redaktion:

ams bleibt damit deutlich von der 90 %-Schwelle (für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out) entfernt und wird wohl weiter OSRAM-Aktien zukaufen. 

Vonovia SE: Vonovia startet öffentliches Übernahmeangebot für Deutsche Wohnen-Aktien

NICHT ZUR (VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN) FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODERWEITERGABE IN ODER AUS EINEM ANDEREN LAND, IN DEM DIES GEGEN DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES JEWEILIGEN LANDES VERSTOSSEN WÜRDE.

- Deutsche Wohnen Aktionäre können ihre Aktien von heute an bis zum 21. Juli 2021 (24:00 Uhr MESZ) andienen

- Vonovia bietet den Deutsche Wohnen-Aktionären wie angekündigt eine Barzahlung von 52 EUR je Deutsche Wohnen-Aktie


Bochum, 23. Juni 2021 - Im Anschluss an die Ankündigung vom 24. Mai 2021 hat die Vonovia SE ("Vonovia") heute den Beginn des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für alle Aktien der Deutsche Wohnen SE ("Deutsche Wohnen") bekannt gegeben. Wie in der heute veröffentlichten Angebotsunterlage beschrieben, bietet Vonovia 52 EUR in bar für jede Deutsche Wohnen Aktie. Die näheren Konditionen des Angebots sowie die Vollzugsbedingungen können der Angebotsunterlage entnommen werden.

Die Angebotsfrist beginnt heute und endet voraussichtlich am 21. Juli 2021 um 24:00 Uhr MESZ. In diesem Zeitraum können die Aktionäre der Deutsche Wohnen das Angebot annehmen und ihre Aktien andienen. Das Angebot von Vonovia bietet den Deutsche Wohnen-Aktionären eine Prämie von 15,6 % auf den Schlusskurs der Deutsche Wohnen vom 21. Mai 2021, dem letzten Handelstag vor der Ankündigung des Angebots am 24. Mai 2021, und von 22,4 % auf Basis des volumengewichteten Durchschnittskurses der Deutsche Wohnen-Aktie der letzten drei Monate bis zum 21. Mai 2021.

Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen werden den Zusammenschluss der beiden Unternehmen - vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der Angebotsunterlage - unterstützen. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Deutsche Wohnen-Aktien halten, haben ihre Absicht erklärt, das Übernahmeangebot für alle ihre Aktien anzunehmen. Die beiden Unternehmen hatten am 24. Mai 2021 bereits wesentliche Eckpunkte des Zusammenschlusses vereinbart.

Für die Aktionäre der Vonovia bieten sich aus der gemeinsamen Bewirtschaftung der sich regional ergänzenden Portfolien Synergien und Kosteneinsparungen von ca. 105 Mio. EUR pro Jahr, deren vollständige Realisierung bis Ende 2024 erwartet wird. Dabei sind Kosteneinsparungen aus der gemeinsamen Finanzierung noch nicht eingerechnet.

Auch bei dieser Akquisition hält Vonovia ihre strikten Kriterien ein. Das Portfolio der Deutsche Wohnen ist eine strategisch sinnvolle Ergänzung zum Portfolio von Vonovia; der Ertrag (EBITDA Yield) aus der Vermietung verbessert sich und der Immobilienwert je Aktie (NTA je Aktie) wird nicht verwässert; das Kredit-Rating nach Übernahme wird äußerst bonitätsstark bleiben. Die Ratingagentur S&P hat das derzeitige Rating der Vonovia von BBB+ bestätigt, und Moody's hat dem Unternehmen erstmalig ein Rating von A3 zugeordnet.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet; sie ist jetzt unter https://de.vonovia-st.de/ verfügbar. Neben der deutschen Version der Angebotsunterlage ist auch eine unverbindliche englische Version der Angebotsunterlage unter dieser Internetadresse verfügbar.

Über Vonovia

Die Vonovia SE ist Europas führendes privates Wohnungsunternehmen. Heute besitzt Vonovia rund 415.000 Wohnungen in allen attraktiven Städten und Regionen Deutschlands, Schwedens und Österreichs. Hinzu kommen rund 72.500 verwaltete Wohnungen. Der Portfoliowert liegt bei zirka 59 Mrd. EUR. Vonovia stellt dabei als modernes Dienstleistungsunternehmen die Kundenorientierung und Zufriedenheit seiner Mieter in den Mittelpunkt. Ihnen ein bezahlbares, attraktives und lebenswertes Zuhause zu bieten, bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung. Daher investiert Vonovia nachhaltig in Instandhaltung, Modernisierung und den seniorenfreundlichen Umbau der Gebäude. Zudem baut das Unternehmen zunehmend neue Wohnungen durch Nachverdichtung und Aufstockung.

Seit 2013 ist das in Bochum ansässige Unternehmen börsennotiert. Im September 2015 wurde die Aktie in den DAX 30 aufgenommen, im September 2020 in den EURO STOXX 50. Außerdem gehört die Aktie der Vonovia SE zahlreichen weiteren nationalen und internationalen Indizes an, darunter DAX 50 ESG, Dow Jones Sustainability Index Europe, STOXX Global ESG Leaders, EURO STOXX ESG Leaders 50, STOXX Europe ESG Leaders 50, FTSE EPRA/NAREIT Developed Europe und GPR 250 World. Vonovia beschäftigt mehr als 10.000 Mitarbeiter.
(...)

Annahmefrist für Aktionäre der Deutschen Wohnen AG zu dem Übernahmeangebot durch Vonovia läuft bis zum 21. Juli

Deutschlands größter Immobilienkonzern, die im DAX enthaltene Vonovia SE, beginnt mit der geplanten Übernahme der Deutsche Wohnen AG. Die Deutsche-Wohnen-Aktionäre haben bis zum 21. Juli 2021 um Mitternacht Zeit, die Offerte anzunehmen. Vonovia hatte sich Ende Mai 2021 mit der Deutsche Wohnen auf die Übernahme geeinigt. Der Konzern bietet den Aktionären der Deutsche Wohnen pro Aktie EUR 52,- in bar.

Deutsche Wohnen SE: Mitteilung an die Gläubiger der Deutsche Wohnen SE Wandelschuldverschreibung über 800 Mio. EUR, fällig am 26. Juli 2024 (ISIN DE000A2BPB84)

Corporate News

Berlin, 23. Juni 2021. Soweit in dieser Mitteilung nicht anderweitig festgelegt, entsprechen die definierten Begriffe den Definitionen in den Bedingungen der Schuldverschreibungen (die "Anleihebedingungen")

Die Anleiheschuldnerin macht hiermit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen bekannt, dass sie durch Veröffentlichung einer Angebotsunterlage gemäß Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz am heutigen 23. Juni 2021 Kenntnis von einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Vonovia SE zum Erwerb sämtlicher Aktien der Anleiheschuldnerin erhalten hat. Der voraussichtliche Annahmestichtag ist der 21. Juli 2021.

Jeder Gläubiger hat gemäß § 10 Abs. 3 (i) der Anleihebedingungen das Recht, durch Abgabe einer auf den Eintritt eines Annahmeereignisses (wie in den Anleihebedingungen definiert) bedingten Wandlungserklärung während der Bedingten Wandlungserklärungsfrist (wie in den Anleihebedingungen definiert) seine Schuldverschreibungen zum nach der in § 10 Abs. 3 (iii) der Anleihebedingungen beschriebenen Formel angepassten Wandlungspreis, welcher erst mit dem Annahmeereignis feststeht, zu wandeln. Bedingte Wandlungserklärungen sind unwiderruflich.

Deutsche Wohnen SE: Mitteilung an die Gläubiger der Deutsche Wohnen SE Wandelschuldverschreibung über 800 Mio. EUR, fällig am 5. Januar 2026 (ISIN DE000A2GS377)

Corporate News 

Berlin, 23. Juni 2021. Soweit in dieser Mitteilung nicht anderweitig festgelegt, entsprechen die definierten Begriffe den Definitionen in den Bedingungen der Schuldverschreibungen (die "Anleihebedingungen")

Die Anleiheschuldnerin macht hiermit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen bekannt, dass sie durch Veröffentlichung einer Angebotsunterlage gemäß Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz am heutigen 23. Juni 2021 Kenntnis von einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Vonovia SE zum Erwerb sämtlicher Aktien der Anleiheschuldnerin erhalten hat. Der voraussichtliche Annahmestichtag ist der 21. Juli 2021.

Jeder Gläubiger hat gemäß § 10 Abs. 3 (i) der Anleihebedingungen das Recht, durch Abgabe einer auf den Eintritt eines Annahmeereignisses (wie in den Anleihebedingungen definiert) bedingten Wandlungserklärung während der Bedingten Wandlungserklärungsfrist (wie in den Anleihebedingungen definiert) seine Schuldverschreibungen zum nach der in § 10 Abs. 3 (iii) der Anleihebedingungen beschriebenen Formel angepassten Wandlungspreis, welcher erst mit dem Annahmeereignis feststeht, zu wandeln. Bedingte Wandlungserklärungen sind unwiderruflich.

Abwicklungshinweise zur vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Sanacorp Pharmaholding AG

Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung
Planegg

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 21. Juni 2021 veröffentlichten Bekanntmachung über den Vergleich im Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft, Planegg, ISIN DE000A2BPP70, WKN A2BPP7, gemäß §§ 327a ff. AktG

Im aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die angemessene Barabfindung hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 12. Mai 2021 (Az.: 5 HK 0 11417/19) festgestellt, dass die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben. Die Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung AG machte den Vergleich am 21. Juni 2021 im Bundesanzeiger bekannt.

Demnach wird die von der Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung an die ehemaligen Aktionäre der Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft zu leistende Barabfindung von EUR 30,57 je Aktie um EUR 3,18 auf EUR 33,75 je Vorzugsaktie erhöht. Dieser Betrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 2. Juli 2019, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Technische Umsetzung der Nachbesserung

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der Abfindungserhöhung bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die

DZ Bank AG Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main

als Zentralabwicklungsstelle. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger nachbesserungsberechtigter Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft-Aktionäre umgehend zu ermitteln.

Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung des Squeeze-outs abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erstmalig voraussichtlich am oder um den 25. Juni 2021. Sollte innerhalb von zehn Wochen nach Bekanntmachung des Vergleichs keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft-Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde.

Die berechtigten ehemaligen Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft-Aktionäre erhalten die Abfindungserhöhung zuzüglich Zinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Sonstiges

Die Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft kosten-, provisions- und spesenfrei.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. 

Planegg, im Juni 2021

Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 21. Juni 2021

Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Sanacorp Pharmaholding AG

Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung
Planegg

ISIN DE000A2BPP70 / WKN A2BPP7

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Sanacorp Pharmaholding AG, Planegg

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 11417/19, betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Sanacorp Pharmaholding AG gemäß §§ 327a ff. AktG haben alle Antragsteller, die Antragsgegnerin Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung und der gemeinsame Vertreter einen gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens geschlossen. Der Inhalt des mit Beschluss vom 12.5.2021 gerichtlich festgestellten Vergleichs wird wie folgt bekanntgemacht:

Präambel:

Die Hauptversammlung der Sanacorp Pharmaholding AG fasste am 2.7.2019 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von € 30,57 auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Beschluss wurde am 13.8.2019 in das Handelsregister eingetragen.Insgesamt 75 Aktionäre – unter anderem (...) Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., (...), SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., (...) – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die Bewertung der beiden Tochtergesellschaften nach der sum-of-the parts-Methode vernachlässige Synergien aus dem Konzernverbund. Die Planung sei bei der Sanacorp GmbH wie auch bei der CERP Rouen zu pessimistisch. Der Einbruch in der Ewigen Rente könne nicht nachvollzogen werden. Der Kapitalisierungszinssatz müsse in all seinen Komponenten zugunsten der Minderheitsaktionäre angepasst werden.

Die Antragsgegnerin hält dagegen den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Das geplante Umsatzwachstum basiere auf der demografischen Entwicklung und müsse vor allem bei der Sanacorp GmbH als ambitioniert bezeichnet werden. Ebenso seien die Aufwendungen plausibel angesetzt, selbst wenn der Personalaufwand bei CERP Rouen etwas stärker steige als der Umsatz. Der Kapitalisierungszinssatz sei ordnungsgemäß ermittelt und nicht zu hoch angesetzt worden.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden

Vergleich:

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von € 30,57 wird um einen Betrag von € 3,18 auf € 33,75 je Vorzugsaktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 2.7.2019 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

2. Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind soweit möglich unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der Sanacorp Pharmaholding AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

4. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die ehemaligen Aktionäre der Sanacorp Pharmaholding AG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie an die im Aktienregister eingetragenen Antragsteller entsprechend der zur Bekanntgabe der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung erfolgten Vorgehensweise über die Erhöhung der Barabfindung zu informieren; in dieser Veröffentlichung bzw. diesen Anschreiben werden die Einzelheiten der technischen Abwicklung zur Auszahlung der erhöhten Barabfindung bekannt gegeben.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Sanacorp Pharmaholding AG, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze out-Beschlusses in das Handelsregister Aktionäre der Sanacorp Pharmaholding AG waren. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

[...]

V.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaiger Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

4. Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig, soweit gesetzlich zulässig.“

__________________

Hinweise zur technischen Abwicklung des gerichtlichen Vergleichs

Nachfolgend werden die Einzelheiten zur Abwicklung der sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Vergleich vom 12.5.2021 ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Sanacorp Pharmaholding AG („ehemalige Minderheitsaktionäre“) bekannt gegeben:

Im Rahmen des Vergleichs wurde die von der Hauptversammlung der Sanacorp Pharmaholding AG am 2.7.2019 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung von EUR 30,57 („Ursprüngliche Barabfindung“) je Aktie um EUR 3,18 auf EUR 33,75 je Aktie („Erhöhte Barabfindung“) erhöht.

Die Auszahlung der Erhöhten Barabfindung zuzüglich Zinsen hierauf seit dem 2.7.2019 (§ 327b Abs. 2 AktG) und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen (gemeinsam der „Erhöhungsbetrag“) erfolgt durch die

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, D-60265 Frankfurt am Main

über die jeweils zuständige Depotbank. Die ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihre Vorzugsaktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und nach wie vor ein Konto bei dem Kreditinstitut unterhalten, über welche die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrags nichts zu veranlassen. Die Zahlung erfolgt auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich am 25.6.2021.

Ehemalige Minderheitsaktionäre, die ihre Vorzugsaktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen, aber zwischenzeitlich ihre Bankverbindung beendet haben, sollten sich möglichst umgehend mit ihrer ehemaligen Bank, über die seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, in Verbindung setzen, um dort ihre Ansprüche hinsichtlich der Erhöhten Barabfindung geltend zu machen.

Inhaber, die ihre für kraftlos erklärten effektiven Aktienurkunden zum Zweck des Erhalts der Barabfindung direkt an die Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft zugesandt hatten, werden gebeten, sich erneut an die Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft, Semmelweisstraße 4, 82152 Planegg, zu wenden und ihre Bankverbindung anzugeben. Sie erhalten den Erhöhungsbetrag in diesem Fall zeitnah ausbezahlt.

Die Entgegennahme des Erhöhungsbetrags erfolgt für die ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

Bei eventuellen Rückfragen werden die ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. 

Planegg, im Juni 2021

Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 21. Juni 2021

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der OSRAM Licht AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der ams-Tochtergesellschaft ams Offer GmbH mit der OSRAM Licht AG, München, als beherrschter Gesellschaft zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 4509/21 verbunden.

Im Rahmen des BuG wird eine Barabfindung in Höhe von EUR 45,45 je OSRAM-Aktie geboten: 
SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der 

Bei dem kurz danach veröffentlichten Delisting-Erwerbsangebot gab es EUR 52,30 je OSRAM-Aktie:

Squeeze-out bei der Deutschen Binnenrederei AG

Auf der anstehenden Hauptversammlung der Deutschen Binnenrederei AG, Berlin, am 7. Juli 2021 soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre zugunsten der Rhenus PartnerShip GmbH & Co. KG beschlossen werden. Die Rhenus-Gruppe hatte im letzten Jahr von OT Logistics und dem Unternehmen Carl Robert Eckelmann 97,2 % an der Reederei übernommen (Kaufvertrag vom 15. Juli 2020).

Die Deutsche Binnenreederei AG mit Büros in Berlin und Hamburg ist vor allem auf den ostdeutschen Wasserstraßen sowie in Polen aktiv. Schwerpunkte liegen im Containerverkehr und im Transport von trockenem Massengut und Schwergut. Das 1949 gegründete Unternehmen disponiert über 700 Schiffseinheiten mit einer Gesamttragfähigkeit von rund 400.000 Tonnen (DWT).

Mittwoch, 23. Juni 2021

Adler Modemärkte AG: ADLER erwartet unwiderufliches Angebot zum Abschluss einer Investorenvereinbarung - vollständiger Kapitalschnitt auf Null vorgesehen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Haibach bei Aschaffenburg, 21. Juni 2021: Der Vorstand der Adler Modemärkte AG (ISIN DE000A1H8MU) (die „Gesellschaft") hat Spekulationen zur Kenntnis genommen, dass die Gesellschaft mit dem Logistikunternehmen Zeitfracht einen neuen Investor gefunden hat.

Die Gesellschaft bestätigt, dass sie sich in fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Zeitfracht Logistik Holding GmbH, Berlin („Zeitfracht" oder die „Investorin") befindet und zuversichtlich ist, zeitnah ein unwiderrufliches Angebot zum Abschluss einer Investorenvereinbarung von Zeitfracht zu erhalten. Dieser Schritt wird ein wichtiger Meilenstein für die Sanierung des Unternehmens sein, an der die Gesellschaft seit dem 12. Januar 2021 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung intensiv arbeitet. Die Annahme eines Angebots von Zeitfracht durch die Gesellschaft setzt allerdings noch voraus, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Investorenvereinbarung unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die für den 1. Juli 2021 erwartet wird, auch von ihrer Seite unterzeichnet werden kann. Die Durchführung und Umsetzung der Investorenvereinbarung wird dann noch unter hierfür üblichen Vorbehalten stehen. Ziel ist es, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juli 2021 einen Insolvenzplan bei Gericht einzureichen. Der Insolvenzplan soll nach derzeitiger Planung Ende Juli 2021 der Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Der Insolvenzplan wird voraussichtlich unter anderem einen Kapitalschnitt in Form einer Herabsetzung des Grundkapitals der Adler Modemärkte AG auf Null sowie eine anschließende Zuführung neuen Eigenkapitals im Zuge einer Kapitalerhöhung durch die Investorin vorsehen, die damit alleinige Aktionärin von Adler werden wird. Die bestehenden Aktien der Gesellschaft werden somit aller Voraussicht nach vollständig wertlos. Mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf Null wird zugleich ein Delisting der Aktien der Gesellschaft erfolgen. Idealerweise kann das Unternehmen das Insolvenzverfahren bereits Ende August 2021 beenden.

Dienstag, 22. Juni 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Sachverständigengutachten als Basis für eine vergleichsweise Beilegung?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der früher im Börsenindex ATX enthaltenen BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") nach einer Verschiebung angesichts strengerer COVID-Regelungen am 21. Juni 2021 einen (gut besuchten) zweiten Verhandlungstermin mit den Parteien abgehalten.

Bei diesem Termin präsentierte der vom Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger (von der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) die Eckpunkte seines Gutachtens. Wie berichtet, hatte der Sachverständige  in seinem Gutachten vom 31. Januar 2021 den von Vonovia angebotenen Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html . Er kommt auf einen Wert von EUR 32,13 je Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B), d.h. + 10,6 % bzw. + 18,83 % (zuzüglich Zinsen auf den Nachbesserungsbetrag). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt.

Hinsichtlich der im Gutachten vorgenommenen (und von Antragstellerseite kritisierten) Schwärzungen wurde die Antragsgegnerin vom Gremium gebeten, näher auszuführen, inwiefern tatsächlich Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Zwar seien die Schwärzungen für das Verständnis des Gutachtens wohl grundsätzlich nicht relevant, eine Vorlage des ungeschwärzten Textes aber nach Art. 6 EMRK geboten. 

Die Antragsgegnerin hatte in einem kurz vor dem Termin eingereichten Schriftsatz vorgetragen, dass nach der neueren deutschen Rechtsprechung maßgeblich auf den "Börsekurs" abzustellen sei (so dass es überhaupt keine Nachbesserung geben müsse). Dem widersprach das Gremium. Die Börsenkurse könnten keine Wertobergrenze darstellen. 

Das Gremium verwies hinsichtlich einer möglichen vergleichsweisen Einigung auf die "sehr ausgewogene Betrachtung" in dem Gutachten. Die vom Sachverständigen aufgeführten zwei Szenarien bildeten zumindest eine Bandbreite, wo man sich einigen könnte. Die Antragsgegnervertreterin konnte sich eine vergleichsweise Lösung allenfalls in der Bandbreite zwischen den gezahlten EUR 29,05 je BUWOG-Aktie und dem Szenario A (d.h. EUR 32,13) vorstellen.   

Der Antragsgegnerin wurde vom Gremium aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen zur Erforderlichkeit der Schärzungen in dem Gutachten vorzutragen. Fragen an den Sachverständigen können innerhalb von vier Wochen eingereicht werden (zu denen der Sachverständige dann schriftlich Stellung nehmen kann). Ende September 2021 könnte es einen weiteren Termin mit den Parteien geben.

Für Nachbesserungsrechte aus diesem Überprüfungsverfahren gab es zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,58 und EUR 3,-. Zuletzt wurden EUR 1,68 geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/04/erhohung-des-kaufangebots-fur-buwog.html

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. VONOVIA SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG): Bemühungen zu einer vergleichweisen Beilegung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen und eingetragen werden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).

Vor dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG hat nunmehr nach dem Termin am 17. Mai 2021 ein dritter Termin mit den Parteien am 21. Juni 2021 stattgefunden. Ein Vergleich konnte jedoch nicht geschlossen werden. So hat es die Antragsgegnerin bislang verabsäumt, einen ausgearbeiteten akzeptablen Vergleichsvorschlag vorzulegen. Auch scheint die Antragsgegnerin die gemeinsame Vertreterin (die dem Vergleich für die nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter zustimmen muss) vergessen zu haben.

Ein bei dem Termin nicht anwesender Antragsteller war mit dem Insolvenzabschlag bei der Bewertung im Vorverfahren zum Rechtsformwechsel nicht einverstanden. Teilweise wurde vorgetragen, dass man die Entscheidung des OGH in dem Vorverfahren abwarten solle. Das Gremium will die Sache aber nunmehr möglichst bald vom Tisch haben.

In dem aufgrund der Einlegung eines außerordentlichen Revisionsrekurses noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren zu dem Rechtsformwechsel hatte das OLG Wien eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 5,18 festgestellt und die Zuzahlung für die ehemaligen update-Aktionäre um EUR 1,81 je Aktie angehoben (+ 53,71 %): https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum.html

Bei der Aurea Software GmbH wurde bis zuletzt ein Großteil der ehemaligen update-Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt (mit mehr als 1 Million Stückaktien). Bei mehreren früheren update-Aktionären hatte die Depotbank darüber hinaus deren Aktien im Rahmen des Rechtsformwechsels als angeblich "wertlos" ausgebucht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Diese sollten daher dringend ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung (und eine nunmehr ggf. erfolgende Nachbesserung) entgegennehmen zu können. Eine automatische Zahlung erfolgt nicht.

Gremium, Gr. 1/17
Handelsgericht Wien, FN 113 675w, Az. 71 Fr 17564/16 
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH u.a. ./. Aurea Software FZ-LLC
14 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Aurea Software FZ-LLC:
Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, A-1010 Wien

Sonntag, 20. Juni 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: Verhandlung vor dem OLG Jena am 13. Oktober 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hat das OLG Jena einen Verhandlungstermin auf den 13. Oktober 2021, 13:00 Uhr, bestimmt. Zu diesem Termin soll der Wirtschaftsprüfer Gerhard Weicker als Zeuge geladen werden, um zu klären, welche Unternehmensplanung am 4. November 2011 existierte.

In dem Verfahren ergab sich kürzlich durch einen Schriftsatz der Antragsgegnerseite, dass die bisherige Antragsgegnerin, die (als bloße Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht der Registerpublizität unterliegende) LHA Holding A. und R. Krause GbR, schon im Januar 2012 aufgelöst worden ist. Diesbezüglich hat das OLG mitgeteilt, dass sich das Verfahren gegen die beiden Gesellschafter der ehemaligen GbR, Herrn Axel Krause und Herrn Rainer Krause, richte. Die Antragsgegnervertreterin solle mitteilen, ob sie beide Antragsgegner vertrete.

Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), Az. 2 W 135/19
Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 31. Januar 2019, Az 1 HK O 2/12 
Vogel u.a. ./. Axel Krause und Rainer Krause (bisher: LHA Holding A. und R. Krause GbR)
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gnauck, 99084 Erfurt

Freitag, 18. Juni 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel AG: Verhandlung am 21. Oktober 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft zugunsten der Hauptaktionärin Nidda Healthcare GmbH hat das Landgericht Frankfurt am Main Termin zur Verhandlung auf den 21. Oktober 2021, 11:00 Uhr, angesetzt.

Nidda hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie zzgl. eines in einem Vergleich vereinbarten Zusatzbetrags von EUR 0,10 gezahlt. 

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 92/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtige der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Schuler Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht Stuttgart hat die zulässigen Spruchanträge zu dem Squeeze-out bei der Schuler Aktiengesellschaft, Göppingen, mit Beschluss vom 18. März 2021 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 40 O 64/20 KfHSpruchG verbunden. Gleichzeitig hat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Maser zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden (ehemaligen) Aktionäre bestellt.

Die zum Andritz-Konzern gehörende Antragsgegnerin Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,30 je Schuler-Aktie angeboten. Sie kann bis zum 31. Juli 2021 auf die Spruchanträge erwidern.

LG Stuttgart, Az. 40 O 64/20 KfHSpruchG
Rolle u.a. ./. Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH 
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München