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Dienstag, 22. Juni 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Sachverständigengutachten als Basis für eine vergleichsweise Beilegung?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der früher im Börsenindex ATX enthaltenen BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") nach einer Verschiebung angesichts strengerer COVID-Regelungen am 21. Juni 2021 einen (gut besuchten) zweiten Verhandlungstermin mit den Parteien abgehalten.

Bei diesem Termin präsentierte der vom Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger (von der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) die Eckpunkte seines Gutachtens. Wie berichtet, hatte der Sachverständige  in seinem Gutachten vom 31. Januar 2021 den von Vonovia angebotenen Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html . Er kommt auf einen Wert von EUR 32,13 je Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B), d.h. + 10,6 % bzw. + 18,83 % (zuzüglich Zinsen auf den Nachbesserungsbetrag). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt.

Hinsichtlich der im Gutachten vorgenommenen (und von Antragstellerseite kritisierten) Schwärzungen wurde die Antragsgegnerin vom Gremium gebeten, näher auszuführen, inwiefern tatsächlich Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Zwar seien die Schwärzungen für das Verständnis des Gutachtens wohl grundsätzlich nicht relevant, eine Vorlage des ungeschwärzten Textes aber nach Art. 6 EMRK geboten. 

Die Antragsgegnerin hatte in einem kurz vor dem Termin eingereichten Schriftsatz vorgetragen, dass nach der neueren deutschen Rechtsprechung maßgeblich auf den "Börsekurs" abzustellen sei (so dass es überhaupt keine Nachbesserung geben müsse). Dem widersprach das Gremium. Die Börsenkurse könnten keine Wertobergrenze darstellen. 

Das Gremium verwies hinsichtlich einer möglichen vergleichsweisen Einigung auf die "sehr ausgewogene Betrachtung" in dem Gutachten. Die vom Sachverständigen aufgeführten zwei Szenarien bildeten zumindest eine Bandbreite, wo man sich einigen könnte. Die Antragsgegnervertreterin konnte sich eine vergleichsweise Lösung allenfalls in der Bandbreite zwischen den gezahlten EUR 29,05 je BUWOG-Aktie und dem Szenario A (d.h. EUR 32,13) vorstellen.   

Der Antragsgegnerin wurde vom Gremium aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen zur Erforderlichkeit der Schärzungen in dem Gutachten vorzutragen. Fragen an den Sachverständigen können innerhalb von vier Wochen eingereicht werden (zu denen der Sachverständige dann schriftlich Stellung nehmen kann). Ende September 2021 könnte es einen weiteren Termin mit den Parteien geben.

Für Nachbesserungsrechte aus diesem Überprüfungsverfahren gab es zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,58 und EUR 3,-. Zuletzt wurden EUR 1,68 geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/04/erhohung-des-kaufangebots-fur-buwog.html

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. VONOVIA SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

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