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Montag, 8. Juni 2020

Nidda Healthcare GmbH beabsichtigt Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der STADA Arzneimittel AG

Pressemitteilung

Bad Vilbel, 8. Juni 2020
– Die Nidda Healthcare GmbH hat dem Vorstand der STADA Arzneimittel AG am 5. Juni 2020 mitgeteilt, dass sie insgesamt 60.886.128 Aktien und damit rund 97,7 Prozent an der STADA Arzneimittel AG hält.

In Übereinstimmung mit der gängigen Praxis in vergleichbaren Situationen hat die Nidda Healthcare GmbH den Vorstand über ihre Absicht informiert, durch die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung die Aktien von den verbleibenden Aktionären des Unternehmens auf die Nidda Healthcare GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen (Squeeze-Out nach § 327a des Aktiengesetzes).

Die Übertragung der Aktien der verbleibenden Aktionäre muss durch eine außerordentliche Hauptversammlung beschlossen werden. Diese wird, eine entsprechende Einberufung vorausgesetzt, voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 stattfinden. Die Höhe der Barabfindung wird von der Nidda Healthcare GmbH festgelegt und von einem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer bestätigt.

Sonntag, 7. Juni 2020

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der innogy SE

innogy SE
Essen
(bis 02. Juni 2020 firmierend als: E.ON Verwaltungs SE)

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der innogy SE, Essen
- ISIN DE000A2AADD2 -

Die außerordentliche Hauptversammlung der innogy SE (die 'Gesellschaft') vom 04. März 2020 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin, innogy SE (bisher firmierend als: E.ON Verwaltungs SE), Essen (nachfolgend die 'Hauptaktionärin'), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m § 62 Absatz 5 UmwG und §§ 327a ff. AktG beschlossen (der 'Übertragungsbeschluss').

Der Hauptaktionärin gehörten zu dieser Zeit bereits Aktien in Höhe von mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der Gesellschaft; sie war damit Hauptaktionärin der Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii), 10 SE-VO i.V.m. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Der Übertragungsbeschluss ist am 02. Juni 2020 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Essen (HRB 27091) eingetragen worden. Mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses am selben Tag sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Aktien eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 42,82 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,00.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft ist am 02. Juni 2020 erfolgt. Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, zentralisiert. Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen hinsichtlich der Gutschrift der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre Zug-um-Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 05. Juni 2020.

Sollte für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.

Essen, im Juni 2020

innogy SE (bisher firmierend als: E.ON Verwaltungs SE)
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Juni 2020

Die Angemessenheit der angebotenen Barbfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft.

Samstag, 6. Juni 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: Verhandlung vor dem OLG Frankfurt am Main nun am 21. August 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben (+ 11,11 % gegenüber den angebotenen EUR 47,17), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt.

Das Oberlandesgericht hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Herrn WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz zum Sachverständigen bestimmt. In dem Gutachten vom 19. Dezember 2018 kommen WP Dr. Matthias Popp und Dr. Stephan Eberl auf einen Wert von EUR 53,14 bei einer Ertragswertermittlung ohne Besteuerung von inflationsbedingten Wertsteigerungen. Bei einer nach Ansicht der Sachverständigen sachgerechten Berücksichtigung der Besteuerung der inflationsbedingten Wertsteigerung ergibt sich ein Wert von EUR 52,08 je Dyckerhoff-Aktie. 

Nach Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen (in der sie die Besteuerung der inflationsbedingten Wertsteigerung verteidigen) hatte das OLG zunächst einen Verhandlungstermin auf den 27. März 2020 angesetzt, der angesichts der COVID-19-Krise verschoben wurde. Die mündliche Verhandlung soll nunmehr am 21. August 2020, 10:00 Uhr, stattfinden. Bei diesem Termin soll der Sachverständige Dr. Popp sein Gutachten erläutern.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young GmbH, Stuttgart
Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Hamburg

Freitag, 5. Juni 2020

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Dr. Scheller Cosmetics AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 9,- (+ 13,78 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dr. Scheller Cosmetics AG konnte in der Beschwerdeinstanz vergleichweise beigelegt werden. Der Vergleich wurde vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 26. Mai 2020 festgestellt. Die ehemaligen Minderheitsaktionäre erhalten demnach statt der angebotenen und ausgezahlten EUR 7,91 nunmehr EUR 9,- je Aktie. Zu dem Erhöhungsbetrag von EUR 1,09 werden pauschal EUR 0,25 für die Zinsen gezahlt.

Der in der Hauptversammlung am 22. Dezember 2009 beschlossene Squeeze-out war von der Hauptaktionärin Kalina International S.A., damals eine Tochtergesellschaft der russischen OJSC Concern Kalina, Ekaterinburg, betrieben worden, nachdem die Produktion 2009 an die Weckerle Cosmetics GmbH veräußert worden war und bereits 2007 ein Delisting stattgefunden hatte.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht Stuttgart die insgesamt 76 Spruchanträge mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurückgewiesen. Dagegen hatten mehrere Antragsteller Beschwerde zum OLG Stuttgart eingelegt.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2020, Az. 20 W 1/16
LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2015, Az. 31 O 29/10 KfH AktG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Kalina International S.A.
76 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg

Donnerstag, 4. Juni 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Eintragung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin E.ON Verwaltungs SE) war zunächst durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen blockiert worden, wie die Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgab: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/innogy-se-anfechtungsklagen-gegen-den.html

Um dennoch eine Eintragung zu erreichen, waren nach Auskunft des E.ON-Chefs Johannes Teyssen Freigabeverfahren eingeleitet worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html. Mit einem entsprechenden Freigabeverfahren nach § 246a AktG kann auch ein mangelhafter Hauptversammlungsbeschluss eingetragen werden.

Die Klage- und Freigabeverfahren konnten zwischenzeitlich - wie sich u.a. aus einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergibt - mit den Klägern vergleichsweise beigelegt werden. Die Verschmelzung ist daraufhin umgehend am 2. Juni 2020 im Handelsregister der innogy SE und am gleichen Tag auch im Handelsregister der übernehmenden E.ON Verwaltungs SE, Essen, eingetragen worden, sodass der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wirksam geworden ist. Die E.ON Verwaltungs SE wurde gleichzeitig in innogy SE umfirmiert.

Die Aktien der früheren innogy SE dürften in den nächsten Tagen von den Depotbanken ausgebucht und die Barabfindung gutgeschrieben werden.

Die Angemessenheit der den innogy-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 42,82 je Aktie wird in einem Spruchverfahren vom Landgericht Dortmund gerichtlich überprüft werden. Eine entsprechende Überprüfung ist bereits beantragt worden.

Mittwoch, 3. Juni 2020

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der innogy SE eingetragen

Amtsgericht Essen Aktenzeichen: HRB 27091       Bekannt gemacht am: 02.06.2020 20:00 Uhr

Veränderungen

02.06.2020

HRB 27091: innogy SE, Essen, Opernplatz 1, 45128 Essen. Die außerordentliche Hauptversammlung der innogy SE vom 04.03.2020 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE (Hauptaktionärin) mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 30592), gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wird gleichzeitig mit Eintragung der Verschmelzung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.01.2020 mit der E.ON Verwaltungs SE mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 30592) gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff UmwG verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers.

_____

Anmerkung der Redaktion:

Die Verschmelzung ist am gleichen Tag, den 2. Juni 2020, im Handelsregister der übernehmenden E.ON Verwaltungs SE, Essen, eingetragen worden, sodass der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wirksam geworden ist. Die E.ON Verwaltungs SE wurde gleichzeitig in innogy SE umfirmiert.

Die Angemessenheit der den innogy-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Dienstag, 2. Juni 2020

Lechwerke AG will den Bereich Netzanlagen ausgliedern

Auf der kommenden Hauptversammlung der Lechwerke AG am 23. Juni 2020 soll unter TOP 8 eine entsprechende Ausgliederung beschlossen werden:

"8. Zustimmung zum Vertrag über die Ausgliederung des Bereichs Netzanlagen der Lechwerke AG auf die LEW Verteilnetz GmbH 

Die Lechwerke AG beabsichtigt, den Bereich Netzanlagen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz („UmwG“) auf die LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz in Augsburg zu übertragen. Bei der LEW Verteilnetz GmbH handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Lechwerke AG.

Die LEW Verteilnetz GmbH ist ein Stromnetzbetreiber und unterliegt der Anreizregulierung durch die Bundesnetzagentur. Die für den Netzbetrieb erforderlichen Netzanlagen sind bisher nur vereinzelt im Eigentum der LEW Verteilnetz GmbH. Im Übrigen stehen diese im Eigentum der Lechwerke AG, welche diese an die LEW Verteilnetz GmbH verpachtet. Um eine bestmögliche Ausgangsbasis für die kommende Regulierungsperiode zu schaffen, sollen die Netzanlagen von der Lechwerke AG auf die LEW Verteilnetz GmbH übertragen werden.

Zur Umsetzung dieses Ziels soll zwischen der Lechwerke AG als übertragendem Rechtsträger und der LEW Verteilnetz GmbH als übernehmendem Rechtsträger ein Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen werden. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wurde vom Vorstand der Lechwerke AG und der Geschäftsführung der LEW Verteilnetz GmbH zu notarieller Urkunde des Notars Tobias Feist mit dem Amtssitz in Augsburg (UR-Nr. 1626 F/2020 und 1627 F/2020) am 29. April 2020 abgeschlossen. Die Übertragung erfolgt mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag 1. Januar 2020, 0:00 Uhr.

Die Ausgliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der Lechwerke AG und die Gesellschafterversammlung der LEW Verteilnetz GmbH dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zustimmen und die Ausgliederung im Handelsregister der Lechwerke AG und der LEW Verteilnetz GmbH eingetragen wird. Die Lechwerke AG wird in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der LEW Verteilnetz GmbH dem Ausgliederungs- und Über - nahmevertrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Hauptversammlung der Lechwerke AG zustimmen.

Die Ausgliederung ist im gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der Lechwerke AG und der Geschäftsführung der LEW Verteilnetz GmbH vom 29. April 2020 gemäß § 127 UmwG ausführlich rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Gemäß § 125 Satz 2 UmwG ist die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vorgesehene Ausgliederung nicht von einem gerichtlich zu bestellenden sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister eingereicht.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Lechwerke AG als übertragendem Rechtsträger und der LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz Augsburg als übernehmendem Rechtsträger vom 29. April 2020 wird zugestimmt.

Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag hat den nachfolgenden Wortlaut. Die Anlagen zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag werden, soweit sie nachfolgend nicht vollständig wiedergegeben sind, am Ende des nachfolgenden Vertragstextes in ihrem wesentlichen Inhalt beschrieben."    (...)

Übernahmeangebot für Aktien der wallstreet:online capital AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der WALLSTREET:ONLINE CAPITAL macht die futurum Bank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: WALLSTREET:ONLINE CAPITAL
WKN: A0HL76
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: futurum Bank AG
Abfindungspreis: 25,00 EUR je Aktie

Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben: So gilt dieses Angebot nicht in den vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada und Japan. Auch in anderen Ländern kann es nationale Restriktionen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Der Anbieter bietet an, bis zu 10.000 Aktien zu übernehmen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen.

Der Anbieter behält sich das Recht einer Fristverlängerung vor. Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 27.05.2020 in Ihrem Online-Archiv nachlesen. (...)

Rückkaufangebot für Aktien der Covivio Office AG (bisher: Godewind Immobilien AG) zu EUR 6,40

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der COVIVIO OFFICE AG NA O.N. macht die Covivio Office AG Ihnen ein Rückkaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: COVIVIO OFFICE AG NA O.N.
WKN: A2G8XX
Art des Angebots: Rückkauf
Anbieter: Covivio Office AG
Abfindungspreis: 6,40 EUR je Aktie

Sollten Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen, kann es Beschränkungen geben. Hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot im Ausland annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Der Anbieter bietet an, bis zu 2.000.000 Aktien zurückzukaufen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien zurückkaufen.

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Internet unter www.godewind-ag.com nachlesen.  (...)

innogy SE: Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss

innogy SE
Essen

Bekanntmachung der Erhebung von Anfechtungsklagen gegen einen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung

Gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Aktionäre gegen den auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 gefassten Beschluss („Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)“) Anfechtungsklagen, hilfsweise Nichtigkeitsklagen und äußerst hilfsweise Beschlussfeststellungsklagen, vor dem Landgericht Dortmund erhoben haben, die dort unter den Aktenzeichen 18 O 16/20 und 18 O 15/20 rechtshängig sind bzw. waren.

Essen, im Mai 2020

innogy SE
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Mai 2020

Um dennoch eine Eintragung zu erreichen, ist nach Auskunft des Eon-Chefs Johannes Teyssen ein Freigabeverfahren eingeleitet worden. Laut Teyssen erwarte Eon eine Eintragung "spätestens im September". Mit einem Freigabeverfahren nach § 246a AktG kann auch ein mangelhafter Hauptversammlungsbeschluss eingetragen werden.

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Kontron S&T AG

S&T AG
Linz, Österreich

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
Kontron S&T AG, Augsburg

- ISIN DE000A2BPK83 / WKN: A2BPK8 -

Die außerordentliche Hauptversammlung der Kontron S&T AG mit Sitz in Augsburg vom 13. März 2020 hat gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Kontron S&T AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die S&T AG mit Sitz in Linz/Österreich („Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Mai 2020 in das Handelsregister der Kontron S&T AG beim Amtsgericht Augsburg (HRB 31910) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kontron S&T AG auf die Hauptaktionärin übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Kontron S&T AG eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 je auf den Namen lautende Stückaktie der Kontron S&T AG. Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgt über die Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, Göppingen, und die jeweilige Depotbank. Die Zahlung der Barabfindung (und der gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Aktionäre der Kontron S&T AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Das Verfahren ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Kontron S&T AG provisions- und spesenfrei.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als dem gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Kontron S&T AG gewährt werden.

Linz, im Mai 2020
S&T AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Mai 2020

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 29.05.2020

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 29.05.2020

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 29.05.2020 1,95 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 1,88 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 3,59 % unter dem Inventarwert vom 29.05.2020. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 29. Mai 2020 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

Audi AG, GK Software SE, MAN SE, Allerthal-Werke AG, freenet AG, Weleda AG PS, ZEAL Network SE, AG f. Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur, Lotto24 AG, Horus AG.

Die TRATON SE bekräftigte anlässlich der Berichterstattung zum ersten Quartal 2020 ihre Absicht, den angekündigten Squeeze-out bei der MAN SE wie geplant durchzuführen. In diesem Zuge hat die Scherzer & Co. AG ihre Beteiligung weiter aufgestockt.

Die freenet AG berichtete gute Zahlen für die ersten drei Monate 2020 und bestätigte ihre Guidance auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie, setzt allerdings als finanzielle Vorsichtsmaßnahme die Dividende einmalig aus.

Dank der Einbeziehung des Lotto24-Geschäfts ist der Zeal Network SE ein ausgezeichneter Start in das Geschäftsjahr 2020 gelungen.

Die belgische Agfa-Gevaert Group konnte Anfang Mai den Verkauf von Teilen ihrer Medizintechnik-Sparte im Wert von 975 Mio. EUR an die Dedalus Gruppe erfolgreich abschließen.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ANZAG: Ergänzende Stellungnahme der sachverständigen Prüferin im Beschwerdeverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. November 2014 die Barabfindung auf EUR 32,72 je ANZAG-Aktie festgelegt (Erhöhung um ca. 12,74 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2014/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-anzag.html.

Gegen diesen Beschluss hatten mehrere Antragsteller, der gemeinsame Vertreter (RA Dr. Schüppen) und die Antragsgegnerin, die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, Beschwerden eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG Frankfurt am Main die sachverständige Prüferin, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.

In der nunmehr vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2020 kommt die Prüferin bei Zugrundelegung eines Betafaktors von 0,6 auf einen Wert von EUR 32,91 je ANZAG-Aktie (d.h. geringfügig höher als der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag). Die Prüferin hält allerdings einen Betafaktor von 0,65 "weiterhin" für angemessen. Der eigene Betafaktor der ANZAG betrug gegenüber einem lokalen Index 0,06 bei 2 Jahren wöchentlich bzw. 0,14 bei 5 Jahren wöchentlich und bei gegenüber einem internationalen Index 0,10 (2 Jahre) bzw. 0,18 (5 Jahre). Da die Aktie im Fünfjahreszeitraum jedoch nur an 978 von 1.275 möglichen Handeltagen (76,7 %) gehandelt worden sei und angesichts des Bid-Ask-Speads von 2,43 % für den Fünfjahreszeitraums hält die Prüferin den eigenen Betafaktor jedoch für nicht geeignet (S. 10). Bei den Peer Group-Unternehmen kommt die Prüferin auf einen Betafaktor von 0,57 auf 2-Jahresbasis bzw. 0,55 auf 5-Jahresbasis, regressierend gegen einen lokalen Index, und auf 0,60 bzw. 0,62 gegenüber einem internationalen Index.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 38/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. November 2014, Az. 3-05 O 43/13
Zürn u.a. ./. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
96 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA WP Dr. Matthias Schüppen,
Graf Kanitz, Schüppen & Partner, 70173 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 60306 Frankfurt am Main

Samstag, 30. Mai 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf EUR 4,08 je Ehlebracht-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) hatte das Landgericht Dortmund mit Beweisbeschluss vom 31. Juli 2017 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert angeordnet und damit Herrn WP Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main, beauftragt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

In seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 16. April 2020 kommt der Sachverständige Dr. Laas auf einen Wert von EUR 4,08 je Aktie. Dies entspricht einer Anhebung um EUR 0,26 der gezahlten, auf den durchschnittlichen Börsenkurs basierenden  Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 bzw. einer Erhöhung um 6,81 %. Im Vergleich zu dem im Auftragsgutachten der TAP ermittelten Ertragswert ergibt sich eine Werterhöhung von EUR 0,77 je Aktie (23,4 %). 

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IC Immobilien Holding AG, Frankfurt am Main, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 13/20 verbunden. Gleichzeitig hat es mit Beschluss vom 26. Mai 2020 Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Dieser kann bis zum 11. August 2020 Stellung nehmen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 13/20
Tobias Rolle u.a.. ./. E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 20457 Hamburg

Freitag, 29. Mai 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf EUR 10,23 je ADC-Aktie (+ 5,25 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation AG hatte das Landgericht Frankfurt am Main nach Scheitern eines Vergleichsvorschlags Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, c/o Alvarez & Marsal, zum Sachverständigen bestellt. In seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 8. Mai 2020 kommt der Sachverständige auf einen Wert von EUR 10,23 je ADC-Aktie. Die Antragsgegnerin hatte die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre von ursprünglich vorgeschlagenen EUR 9,36 kurz vor der Hauptversammlung auf EUR 9,72 je Aktie erhöht. Im Verhältnis zu diesem erhöhten Betrag ergibt sich eine Anhebung um 5,25 %.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg

Donnerstag, 28. Mai 2020

Sixt Leasing SE: Finale Annahmequote für freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Hyundai Capital Bank Europe GmbH bei über 92 Prozent

Corporate News 

Pullach, 26. Mai 2020 - Die Hyundai Capital Bank Europe GmbH (HCBE), ein Joint Venture der Santander Consumer Bank AG und der Hyundai Capital Services Inc., hat heute das endgültige Ergebnis ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Sixt Leasing SE bekanntgegeben: Unter Berücksichtigung der Beteiligung der Sixt SE belief sich die Annahmequote zum Ende der gesetzlich vorgesehenen, weiteren Annahmefrist am 20. Mai 2020 um 24 Uhr (MESZ) auf 92,07 Prozent. Damit hat sich die Annahmequote im Vergleich zum Ende der regulären Annahmefrist (72,84 Prozent) nochmals sehr deutlich erhöht. Die Mindestannahmeschwelle lag bei 55 Prozent.

Björn Waldow, Finanzvorstand der Sixt Leasing SE: "Wir freuen uns sehr über die außerordentlich hohe Annahmequote. Die große Zustimmung schafft klare Verhältnisse in Bezug auf die Eigentümerstruktur. Damit können wir mit unserem neuen Ankeraktionär die Unternehmensstrategie fortsetzen und gemeinsam neue Wachstumschancen nutzen. Wir sind optimistisch, dass die noch ausstehenden Angebotsbedingungen in den nächsten Monaten erfüllt werden, und erwarten den Abschluss der Transaktion in der zweiten Jahreshälfte 2020."

Gemäß § 16 des Wertpapierhandels- und Übernahmegesetzes (WpÜG) konnten die Aktionäre der Sixt Leasing SE, die ihre Aktien bis zum Ende der regulären Annahmefrist am 30. April 2020 um 24 Uhr (MESZ) nicht angedient hatten, das Angebot von HCBE noch bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehen, weiteren Frist annehmen. Der Vollzug des Übernahmeangebots steht weiterhin unter dem Vorbehalt der verbleibenden, in der Angebotsunterlage genannten üblichen Vollzugsbedingungen. HCBE und Sixt Leasing gehen davon aus, dass diese Bedingungen in den nächsten Monaten erfüllt werden, und erwarten den Abschluss der Transaktion in der zweiten Jahreshälfte 2020.

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Über Sixt Leasing:

Die Sixt Leasing SE mit Sitz in Pullach bei München ist ein führender Anbieter im Online-Direktvertrieb von Neuwagen in Deutschland sowie Spezialist im Management und Full-Service-Leasing von Großflotten. Mit maßgeschneiderten Lösungen unterstützt das Unternehmen die längerfristige Mobilität seiner Privat- und Firmenkunden.

Private und gewerbliche Kunden nutzen die Online-Plattformen sixt-neuwagen.de und autohaus24.de, um günstig Neufahrzeuge zu leasen. Firmenkunden profitieren von dem kostensparenden Leasing ihrer Fahrzeugflotte und einem leistungsstarken Fuhrparkmanagement.

Die Sixt Leasing SE (WKN: A0DPRE / ISIN: DE000A0DPRE6) ist seit dem 7. Mai 2015 im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) notiert. Der Konzernumsatz belief sich im Geschäftsjahr 2019 auf 824 Mio. Euro.
www.sixt-leasing.de

Webinar: “Virtuelle Hauptversammlungen – Gefahr für die Aktionärsrechte?”

Mitteilung der aktionaersforum service GmbH:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemeinsam mit der Initiative Minderheitsaktionäre lädt Sie das Aktionärsforum herzlich zu einem LIVE-Webinar am 9. Juni 2020 um 14:30 Uhr ein. In der 90-minütigen Veranstaltung beschäftigen
wir uns mit dem aufgrund der Corona-Krise aktuell für alle Aktionäre relevanten Thema:

“Virtuelle Hauptversammlungen – Gefahr für die Aktionärsrechte?”

In einer virtuellen Panel-Diskussion werden wir die neuen Regeln in Bezug auf virtuelle Hauptversammlungen diskutieren und auf ihre Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre bewerten.

Unsere Gesprächsrunde aus erfahrenen Experten wird sich mit folgenden Themen befassen:
- Virtuelle HV jetzt versus Verschiebung in die zweite Jahreshälfte
- Akzeptanz der zeitlich begrenzten Änderungen für Aktiengesellschaften
- Wahrung der Aktionärsrechte bei virtuellen HVs
- Handhabung der Dividendenauszahlungen und Boni
- Erste Erkenntnisse aus bereits stattgefundenen virtuellen HVs

Im Anschluss an die Panel-Diskussion haben Sie die Möglichkeit unseren Experten Prof. Dr. Tim Drygala (Universität Leipzig), Prof. Dr. Heribert Hirte (Mitglied des Bundestages, CDU), Hendrik Schmidt (Corporate Governance Center der DWS) und Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre) in einer Q&A-Runde Fragen zu stellen.

Die Moderation übernimmt ntv-Börsenmoderatorin Katja Dofel.

Mittwoch, 27. Mai 2020

Kontrollerlangung bei der Vita 34 AG durch AOC Health GmbH

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Vita 34 AG gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
AOC Health GmbH
c/o Active Ownership Advisors GmbH
Erlenbacher Straße 12
60389 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter Nummer HRB 116364

Zielgesellschaft:
Vita 34 AG
Deutscher Platz 5a
04103 Leipzig
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter Nummer HRB 20339
ISIN: DE000A0BL849 (WKN: A0BL84)

Die AOC Health GmbH ("Bieterin") hat am 25. Mai 2020 durch den Erwerb von 1.132.464 auf den Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien der Vita 34 AG ("Vita 34-Aktien") die Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Vita 34 AG erlangt.

Die Bieterin hält aktuell unmittelbar 1.132.464 Stimmrechte von insgesamt 4.145.959 Stimmrechten der Vita 34 AG (dies entspricht 27,31 % der Gesamtzahl der Stimmrechte). Weiterhin werden der Bieterin 160.536 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 3,87 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Daher hält die Bieterin am 25. Mai 2020 unmittelbar 1.132.464 Stimmrechte (dies entspricht 27,31 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), mittelbar 160.536 Stimmrechte (dies entspricht 3,87 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) und insgesamt 1.293.000 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte).

Mit dem vorgenannten Erwerb von 1.132.464 Stimmrechten der Vita 34 AG durch die Bieterin haben auch die folgenden Personen am 25. Mai 2020 mittelbar die Kontrolle über die Vita 34 AG erlangt:

AOC Health HoldCo S.à r.l.

Die AOC Health HoldCo S.à r.l., Grevenmacher (Luxemburg), eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg) unter der Registernummer B241048, hält unmittelbar keine Vita 34-Aktien. Sie hält aber 100 % der Geschäftsanteile der Bieterin. Daher werden der AOC Health HoldCo S.à r.l. die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS

Die Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS, Grevenmacher (Luxemburg), eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg) unter der Registernummer B200454, hält selbst unmittelbar 100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte). Darüber hinaus hält die Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS 90,68 % der Geschäftsanteile der AOC Health HoldCo S.à r.l. Daher werden der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet. Zusammengefasst hält die Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS unmittelbar 100 Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), mittelbar 1.293.000 Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) und insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte).

Active Ownership Capital S.à r.l.

Die Active Ownership Capital S.à r.l., Grevenmacher (Luxemburg), eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg) unter der Registernummer B200367, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Sie ist aber die persönlich haftende Gesellschafterin der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS. Daher werden der Active Ownership Capital S.à r.l. die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Active Ownership Advisors GmbH


Die Active Ownership Advisors GmbH, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 99928, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Die Active Ownership Advisors GmbH und die Active Ownership Investments Limited halten aber jeweils 50 % der Geschäftsanteile der Active Ownership Capital S.à r.l. und haben vereinbart, ihre Stimmrechte an der Active Ownership Capital S.à r.l. möglichst einheitlich und koordiniert auszuüben (sog. Mehrmütterherrschaftsvereinbarung). Damit wird die Active Ownership Capital S.à r.l. sowohl von der Active Ownership Advisors GmbH als auch von der Active Ownership Investments Limited beherrscht. Daher werden der Active Ownership Advisors GmbH die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Herr Florian Schuhbauer

Herr Florian Schuhbauer, Frankfurt am Main, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Er hält aber 51 % der Geschäftsanteile der Active Ownership Advisors GmbH. Daher werden Herrn Schuhbauer die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19% der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Active Ownership Investments Limited

Die Active Ownership Investments Limited, Limassol (Zypern), eingetragen im Gesellschaftsregister der Republik Zypern (Registrar of Companies) unter der Registernummer HE 295126, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Die Active Ownership Advisors GmbH und die Active Ownership Investments Limited halten aber jeweils 50 % der Geschäftsanteile der Active Ownership Capital S.à r.l. und haben vereinbart, ihre Stimmrechte an der Active Ownership Capital S.à r.l. möglichst einheitlich und koordiniert auszuüben (sog. Mehrmütterherrschaftsvereinbarung). Damit wird die Active Ownership Capital S.à r.l. sowohl von der Active Ownership Advisors GmbH als auch von der Active Ownership Investments Limited beherrscht. Daher werden der Active Ownership Investments Limited die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Tamlino Import & Advisory LP

Die Tamlino Import & Advisory LP, Limassol (Zypern), eingetragen im Gesellschaftsregister der Republik Zypern (Registrar of Companies) unter der Registernummer Σ 12014, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Sie hält aber 100% der Geschäftsanteile der Active Ownership Investments Limited. Daher werden der Tamlino Import & Advisory LP die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19% der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Tamlino Investments Limited

Die Tamlino Investments Limited, Limassol (Zypern), eingetragen im Gesellschaftsregister der Republik Zypern (Registrar of Companies) unter der Registernummer HE 298226, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Sie ist aber die persönlich haftende Gesellschafterin der Tamlino Import & Advisory LP. Daher werden der Tamlino Investments Limited die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Herr Klaus Röhrig

Herr Klaus Röhrig, Wien (Österreich), hält selbst keine Vita 34-Aktien. Er hält aber 99% der Anteile der Tamlino Investments Limited. Daher werden Herrn Röhrig die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19% der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002% der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19% der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Die vorliegende Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher zugleich auch im Namen von AOC Health HoldCo S.à r.l., Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS, Active Ownership Capital S.à r.l., Active Ownership Advisors GmbH, Florian Schuhbauer, Active Ownership Investments Limited, Tamlino Import & Advisory LP, Tamlino Investments Limited und Klaus Röhrig (zusammen die "Weiteren Kontrollerwerber").

Die Bieterin wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der Vita 34 AG zum Erwerb sämtlicher von ihnen gehaltenen Vita 34-Aktien abgeben ("Pflichtangebot"). Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der Vita 34 AG für ihre Vita 34-Aktien eine Gegenleistung in bar in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises anzubieten.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet unter:


Die Bieterin wird mit der Veröffentlichung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Vita 34-Aktien veröffentlichen.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Vita 34-Aktien dar. Die endgültigen Bestimmungen des Pflichtangebots sowie weitere das Pflichtangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der Vita 34 AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die Bieterin oder für sie tätige Broker außerhalb des Pflichtangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Vita 34-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen.

Frankfurt a.M., den 25. Mai 2020

AOC Health GmbH

Squeeze-out bei der Kontron S&T AG eingetragen

Im Handelregister der Kontron S&T AG, Augsburg, ist die von der Hauptversammlung am 13. März 2020 beschlossene Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die S&T AG mit dem Sitz in Linz/Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Linz FN 190272 m), gegen Barabfindung am 25. Mai 2020 eingetragen und am 26. Mai 2020 im Registerportal bekannt gemacht worden.

Die Höhe der angebotenen Barabfindung wird in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

First Sensor AG: Hauptversammlung stimmt Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG und Dividende von 0,20 Euro je Aktie zu / Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt

Corporate News vom 26. Mai 2020

Die First Sensor AG, Entwickler und Hersteller von Standardprodukten und kundenspezifischen Sensorlösungen, hat heute ihre ordentliche Hauptversammlung 2020 virtuell abgehalten. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben mit 99,68 Prozent der Stimmen dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG zugestimmt. Ebenfalls stimmten die Aktionärinnen und Aktionäre mit 99,89 Prozent der Stimmen der Ausschüttung einer Dividende von 0,20 Euro je Aktie zu. Die Dividende wird am 29. Mai 2019 ausgezahlt.

Auch die weiteren Tagesordnungspunkte, die neben der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat die Wahl eines neuen Abschlussprüfers, Satzungsänderungen sowie die Bestellung neuer Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der First Sensor AG beinhalteten, wurden mit großer Mehrheit angenommen.

Der Aufsichtsrat der First Sensor AG setzt sich mit Abschluss der Hauptversammlung 2020 zusätzlich zu den Arbeitnehmervertretern Olga Wolfenberg und Tilo Vollprecht aus vier weiteren Anteilseignervertretern zusammen: John Mitchell, Senior Vice President Sensor Solutions der TE Connectivity Ltd., Peter McCarthy, Vice President und General Manager der TE Connectivity Germany, Dirk Schäfer, Senior Manager Commercial Finance der TE Connectivity Germany, und Stephan Itter, CFO der Läpple AG. John Mitchell und Peter McCarthy wurden in einer konstituierenden Sitzung im Anschluss an die Hauptversammlung zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt.

In ihrer Rede an die Aktionärinnen und Aktionäre erläuterten der Vorstandsvorsitzende, Dr. Dirk Rothweiler, sowie CFO Marcus Resch Ergebnisse der Strategie für profitables Wachstum im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie des ersten Quartals 2020 und gaben einen Ausblick auf die Folgen der COVID 19-Pandemie für das Geschäft der First Sensor AG. Dabei bestätigten sie die Erwartung, das Gesamtjahr 2020 aufgrund der weltweit weiterhin hohen COVID-19 Fallzahlen und den daraus resultierenden erheblichen Effekten auf die Weltwirtschaft mit einem Umsatz zwischen 145 und 155 Mio. Euro und einer EBIT-Marge zwischen drei und sechs Prozent abzuschließen.

Im Anschluss an die Vorstandsreden beantworteten die Mitglieder des Vorstands alle 149 zuvor eingegangenen Fragen ausführlich.

Über die First Sensor AG

Gegründet als Technologie-Startup in den frühen 1990er Jahren, ist First Sensor heute ein weltweit tätiges Sensorikunternehmen. Basierend auf dem Knowhow in Chip Design und Production sowie Microelectronic Packaging entstehen Standardsensoren und kundenspezifische Sensorlösungen in den Bereichen Photonics, Pressure und Advanced Electronics für den stetig wachsenden Bedarf in Schlüsselanwendungen für die Zielmärkte Industrial, Medical und Mobility. Die Strategie ist auf profitables Wachstum ausgerichtet und fokussiert auf Schlüsselkunden und -produkte, Vorwärtsintegration und die Stärkung der internationalen Präsenz. First Sensor ist seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert [Prime Standard Ι WKN: 720190 Ι ISIN: DE0007201907 Ι SIS]. Weitere Informationen: www.first-sensor.com.

Dienstag, 26. Mai 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft)
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020 geplant
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 26. Mai 2020
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, am 25. Mai 2020 eingetragen und am 26. Mai 2020 bekannt gemacht
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, derzeit Übernahmeangebot deADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Nach Scheitern von Vergleichsbemühungen will LG Dortmund umfassende Neubegutachtung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, sind Vergleichsbemühungen gescheitert. Das Gericht hat daher - wie schon früher mitgeteilt - eine umfassende Neubegutachtung und einen entsprechenden Beweisbeschluss angekündigt. Der Antragsgegnerin wurde vom Gericht aufgegeben, für den Sachverständigen einen Auslagenvorschuss von EUR 150.000,- beim Gericht einzuzahlen.

LG Dortmund, Az. 20 O 51/17 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. Thelen Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: Rechtsanwalt Frank Schwokowski, 53177 Bonn (zuvor: Rechtsanwalt Matthias Dröge)

Übernahmeangebot für Kontron S+T-Aktien zu lediglich EUR 4,20 (bei Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 5,68)

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der KONTRON S+T AG NA O.N. macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: KONTRON S+T AG NA O.N.
WKN: A2BPK8
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Valora Effekten Handel AG
Abfindungspreis: 4,20 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt, die Mindestmenge beträgt 200 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Valora Effekten Handel AG behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 100.000 Aktien überschreiten.

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anleiheinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 25.05.2020 unter www.bundesanzeiger.de nachlesen.

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Anmerkung der Redaktion:

Der auf der Hauptversammlung am 13. März 2020 gefasste Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 vor, siehe:

"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Kontron S&T AG mit Sitz in Augsburg werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der S&T AG mit Sitz in Linz/Österreich (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 je auf den Namen lautende Stückaktie der Kontron S&T AG auf die S&T AG übertragen.“ 

https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/squeeze-out-bei-der-kontron-s-ag.html

Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Bremen die Spruchanträge mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen. Die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nunmehr mit Beschluss vom 15. Mai 2020 zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung von Ausgleich und/oder Abfindung abgeschlossen.

Das OLG führt aus, dass eine mündliche Verhandlung nicht veanlasst sei, da eine solche bereits erstinstanzlich stattgefunden habe. Das Landgericht habe die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung zutreffend als angemessen angesehen. Aus Ex-ante-Sicht habe man von rückläufigen Umsatzerlösen mit dem Kunden Horologic Inc. ausgehen können (während es tatsächlich eine weitere intensive Zusammenarbeit gegeben habe). Auch die spätere Kursentwicklung habe wegen des Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden müssen.

OLG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020, Az. 2 W 47/19
LG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2018, Az. 11 O 231/15
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. VMS Deutschlang Holdings GmbH
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschlang Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf