von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Im dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Bremen die Spruchanträge mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen. Die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nunmehr mit Beschluss vom 15. Mai 2020 zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung von Ausgleich und/oder Abfindung abgeschlossen.
Das OLG führt aus, dass eine mündliche Verhandlung nicht veanlasst sei, da eine solche bereits erstinstanzlich stattgefunden habe. Das Landgericht habe die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung zutreffend als angemessen angesehen. Aus Ex-ante-Sicht habe man von rückläufigen Umsatzerlösen mit dem Kunden Horologic Inc. ausgehen können (während es tatsächlich eine weitere intensive Zusammenarbeit gegeben habe). Auch die spätere Kursentwicklung habe wegen des Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden müssen.
OLG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020, Az. 2 W 47/19
LG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2018, Az. 11 O 231/15
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. VMS Deutschlang Holdings GmbH
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschlang Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Im dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Bremen die Spruchanträge mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen. Die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nunmehr mit Beschluss vom 15. Mai 2020 zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung von Ausgleich und/oder Abfindung abgeschlossen.
Das OLG führt aus, dass eine mündliche Verhandlung nicht veanlasst sei, da eine solche bereits erstinstanzlich stattgefunden habe. Das Landgericht habe die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung zutreffend als angemessen angesehen. Aus Ex-ante-Sicht habe man von rückläufigen Umsatzerlösen mit dem Kunden Horologic Inc. ausgehen können (während es tatsächlich eine weitere intensive Zusammenarbeit gegeben habe). Auch die spätere Kursentwicklung habe wegen des Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden müssen.
OLG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020, Az. 2 W 47/19
LG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2018, Az. 11 O 231/15
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. VMS Deutschlang Holdings GmbH
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschlang Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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