von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. November 2014 die Barabfindung auf EUR 32,72 je ANZAG-Aktie festgelegt (Erhöhung um ca. 12,74 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2014/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-anzag.html.
Gegen diesen Beschluss hatten mehrere Antragsteller, der gemeinsame Vertreter (RA Dr. Schüppen) und die Antragsgegnerin, die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, Beschwerden eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG Frankfurt am Main die sachverständige Prüferin, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
In der nunmehr vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2020 kommt die Prüferin bei Zugrundelegung eines Betafaktors von 0,6 auf einen Wert von EUR 32,91 je ANZAG-Aktie (d.h. geringfügig höher als der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag). Die Prüferin hält allerdings einen Betafaktor von 0,65 "weiterhin" für angemessen. Der eigene Betafaktor der ANZAG betrug gegenüber einem lokalen Index 0,06 bei 2 Jahren wöchentlich bzw. 0,14 bei 5 Jahren wöchentlich und bei gegenüber einem internationalen Index 0,10 (2 Jahre) bzw. 0,18 (5 Jahre). Da die Aktie im Fünfjahreszeitraum jedoch nur an 978 von 1.275 möglichen Handeltagen (76,7 %) gehandelt worden sei und angesichts des Bid-Ask-Speads von 2,43 % für den Fünfjahreszeitraums hält die Prüferin den eigenen Betafaktor jedoch für nicht geeignet (S. 10). Bei den Peer Group-Unternehmen kommt die Prüferin auf einen Betafaktor von 0,57 auf 2-Jahresbasis bzw. 0,55 auf 5-Jahresbasis, regressierend gegen einen lokalen Index, und auf 0,60 bzw. 0,62 gegenüber einem internationalen Index.
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 38/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. November 2014, Az. 3-05 O 43/13
Zürn u.a. ./. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
96 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA WP Dr. Matthias Schüppen,
Graf Kanitz, Schüppen & Partner, 70173 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 60306 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. November 2014 die Barabfindung auf EUR 32,72 je ANZAG-Aktie festgelegt (Erhöhung um ca. 12,74 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2014/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-anzag.html.
Gegen diesen Beschluss hatten mehrere Antragsteller, der gemeinsame Vertreter (RA Dr. Schüppen) und die Antragsgegnerin, die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, Beschwerden eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG Frankfurt am Main die sachverständige Prüferin, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
In der nunmehr vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2020 kommt die Prüferin bei Zugrundelegung eines Betafaktors von 0,6 auf einen Wert von EUR 32,91 je ANZAG-Aktie (d.h. geringfügig höher als der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag). Die Prüferin hält allerdings einen Betafaktor von 0,65 "weiterhin" für angemessen. Der eigene Betafaktor der ANZAG betrug gegenüber einem lokalen Index 0,06 bei 2 Jahren wöchentlich bzw. 0,14 bei 5 Jahren wöchentlich und bei gegenüber einem internationalen Index 0,10 (2 Jahre) bzw. 0,18 (5 Jahre). Da die Aktie im Fünfjahreszeitraum jedoch nur an 978 von 1.275 möglichen Handeltagen (76,7 %) gehandelt worden sei und angesichts des Bid-Ask-Speads von 2,43 % für den Fünfjahreszeitraums hält die Prüferin den eigenen Betafaktor jedoch für nicht geeignet (S. 10). Bei den Peer Group-Unternehmen kommt die Prüferin auf einen Betafaktor von 0,57 auf 2-Jahresbasis bzw. 0,55 auf 5-Jahresbasis, regressierend gegen einen lokalen Index, und auf 0,60 bzw. 0,62 gegenüber einem internationalen Index.
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 38/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. November 2014, Az. 3-05 O 43/13
Zürn u.a. ./. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
96 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA WP Dr. Matthias Schüppen,
Graf Kanitz, Schüppen & Partner, 70173 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 60306 Frankfurt am Main
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