von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Eintragung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin E.ON Verwaltungs SE) war zunächst durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen blockiert worden, wie die Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgab: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/innogy-se-anfechtungsklagen-gegen-den.html
Um dennoch eine Eintragung zu erreichen, waren nach Auskunft des E.ON-Chefs Johannes Teyssen Freigabeverfahren eingeleitet worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html. Mit einem entsprechenden Freigabeverfahren nach § 246a AktG kann auch ein mangelhafter Hauptversammlungsbeschluss eingetragen werden.
Die Klage- und Freigabeverfahren konnten zwischenzeitlich - wie sich u.a. aus einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergibt - mit den Klägern vergleichsweise beigelegt werden. Die Verschmelzung ist daraufhin umgehend am 2. Juni 2020 im Handelsregister der innogy SE und am gleichen Tag auch im Handelsregister der übernehmenden E.ON Verwaltungs SE, Essen, eingetragen worden, sodass der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wirksam geworden ist. Die E.ON Verwaltungs SE wurde gleichzeitig in innogy SE umfirmiert.
Die Aktien der früheren innogy SE dürften in den nächsten Tagen von den Depotbanken ausgebucht und die Barabfindung gutgeschrieben werden.
Die Angemessenheit der den innogy-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 42,82 je Aktie wird in einem Spruchverfahren vom Landgericht Dortmund gerichtlich überprüft werden. Eine entsprechende Überprüfung ist bereits beantragt worden.
Die Eintragung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin E.ON Verwaltungs SE) war zunächst durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen blockiert worden, wie die Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgab: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/innogy-se-anfechtungsklagen-gegen-den.html
Um dennoch eine Eintragung zu erreichen, waren nach Auskunft des E.ON-Chefs Johannes Teyssen Freigabeverfahren eingeleitet worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html. Mit einem entsprechenden Freigabeverfahren nach § 246a AktG kann auch ein mangelhafter Hauptversammlungsbeschluss eingetragen werden.
Die Klage- und Freigabeverfahren konnten zwischenzeitlich - wie sich u.a. aus einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergibt - mit den Klägern vergleichsweise beigelegt werden. Die Verschmelzung ist daraufhin umgehend am 2. Juni 2020 im Handelsregister der innogy SE und am gleichen Tag auch im Handelsregister der übernehmenden E.ON Verwaltungs SE, Essen, eingetragen worden, sodass der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wirksam geworden ist. Die E.ON Verwaltungs SE wurde gleichzeitig in innogy SE umfirmiert.
Die Aktien der früheren innogy SE dürften in den nächsten Tagen von den Depotbanken ausgebucht und die Barabfindung gutgeschrieben werden.
Die Angemessenheit der den innogy-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 42,82 je Aktie wird in einem Spruchverfahren vom Landgericht Dortmund gerichtlich überprüft werden. Eine entsprechende Überprüfung ist bereits beantragt worden.
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