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Samstag, 22. November 2014

Zurmont Madison: RAG-Stiftung übernimmt RÖDER Zeltsysteme und Service AG von Zurmont Madison Private Equity

Zürich/Essen/Büdingen - 21. November 2014: Die sich mehrheitlich im Besitz von Zurmont Madison Private Equity ("Zurmont Madison") befindende RÖDER Zeltsysteme und Service AG ("RÖDER") mit Sitz im hessischen Büdingen wird zum Jahresende 2014 zu 100% durch die RAG-Stiftung übernommen. Über den Kaufpreis wurde unter den Parteien Stillschweigen vereinbart.

Zurmont Madison erwarb 2007 eine Mehrheitsbeteiligung an RÖDER und ermöglichte seither die Finanzierung von verschiedenen Wachstumsschritten. Mit einer gezielten Strategie gelang es in den vergangenen Jahren, überdurchschnittlich zu wachsen und RÖDER als führenden Anbieter zu positionieren. Die RÖDER Zeltsysteme und Service AG zählt heute zu den weltweit grössten Anbietern von mobilen Raumlösungen und erwirtschaftete 2013 mit über 500 Mitarbeitern einen Umsatz von rund 80 Millionen Euro. Mit dem Verkauf der RÖDER -Beteiligung an die RAG-Stiftung legt Zurmont Madison die Basis für eine solide Weiterentwicklung des deutschen Mittelständlers.

Das bestehende Management der RÖDER Gruppe wird das Unternehmen weiterhin führen und die RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft wird dem Unternehmen als Mentor und Berater zur Seite stehen. Mit dem Erwerb der RÖDER Gruppe treibt die RAG-Stiftung die Diversifizierung ihres Anlage-Portfolios weiter voran.

Kurt Hitz, Partner bei Zurmont Madison, sagte: "RÖDER ist nach den Wachstumsschritten der letzten Jahre hervorragend positioniert und als führender Anbieter von mobilen Zeltsystemen anerkannt. Wir freuen uns, mit der RAG-Stiftung einen neuen, langfristig agierenden Eigentümer für die RÖDER-Gruppe gefunden zu haben, der eine stabile Weiterentwicklung des Unternehmens fördert."

Rüdiger Blasius, Vorstandsvorsitzender der RÖDER Zeltsysteme und Service AG: "Vor dem Hintergrund unserer ehrgeizigen Wachstumsziele freuen wir uns, einen langfristig engagierten Partner wie die RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft an unserer Seite zu wissen."

Über Zurmont Madison
Die von Zurmont Madison (www.zurmontmadison.ch) beratenen Fonds haben bislang rund CHF 500 Millionen Eigenkapital im Rahmen der Finanzierung von Unternehmensnachfolgen, MBOs und Spin-Offs von Konzerngesellschaften in der Schweiz, Deutschland und Österreich investiert. Zusätzlich bietet Zurmont Madison Investoren in exklusiven Situationen auch die Möglichkeit, sich direkt als Co-Investoren an einzelnen Unternehmen zu beteiligen.

Über die RAG-Stiftung
Die privatrechtliche RAG-Stiftung wurde 2007 gegründet. Aufgabe der RAG-Stiftung ist es, ab 2019 die sogenannten Ewigkeitslasten des deutschen Steinkohlenbergbaus an Ruhr und Saar dauerhaft zu finanzieren. Weitere Informationen zur RAG-Stiftung finden Sie unter www.rag-stiftung.de.

Über RÖDER Zeltsysteme und Service AG
Die RÖDER Gruppe ist ein international erfolgreicher Spezialist für mobile und modulare Raumlösungen. Mit weltweit über 500 Mitarbeitern überzeugt das Unternehmen durch Qualität, Know-how und Service bei temporären und stationären Bauten. Angefangen bei der Entwicklung, Konstruktion über die Produktion und Logistik bis hin zur Vermarktung versteht sich die RÖDER Gruppe als Premium-Hersteller. Als globaler Marktführer in der Produktion, der Vermietung und dem Verkauf von Zeltsystemen, die überwiegend in der Veranstaltungsindustrie genutzt werden, unterhält die RÖDER Gruppe ein Distributionsnetz in über 40 Länder mit sieben Tochterunternehmen. Produktionsstätten befinden sich neben Deutschland auch in China und der Türkei. Die Unternehmensstärke liegt in der Individualität und in den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der flexiblen Zelt- und Hallensysteme.
Weitere Informationen zur RÖDER Gruppe finden Sie unter www.r-zs.com

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Medienstelle Zurmont Madison
c/o Dynamics Group AG
Edwin van der Geest/Philippe Blangey
Tel. +41 43 268 32 32

Mittwoch, 19. November 2014

WMF AG: Barabfindung im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out

Ad-hoc-Mitteilung: Finedining Capital AG teilt Absicht mit, Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsaktie festzusetzen.

Geislingen an der Steige, 19. November 2014 - Die Finedining Capital AG (vormals Finedining Capital GmbH) mit Sitz in München, die insgesamt rund 92,0 % des Grundkapitals der WMF AG (abzüglich von der WMF AG gehaltener eigener Aktien) hält, hat am 18. Juni 2014 ihre Absicht bekundet, im Rahmen einer Verschmelzung der WMF AG auf die Finedining Capital AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptversammlung der WMF AG beschließen zu lassen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gem. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG). Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der WMF AG und der Finedining Capital AG sind für den 26. November 2014 geplant.

Die Finedining Capital AG hat dem Vorstand der WMF AG heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die angemessene Barabfindung auf einen Betrag von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsaktie der WMF AG festzusetzen. Die finale Festlegung der Barabfindung soll nach Abschluss der Bewertungs- und Prüfungsarbeiten im Wege eines aktualisierten Squeeze-out Verlangens erfolgen.

WMF AG
Der Vorstand

CCP AG: Vorstand und Aufsichtsrat der CCP AG beschließen Delisting der CCP AG Aktien im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse

Kleinostheim - Der Aufsichtsrat und der Vorstand der CCP AG haben beschlossen, das Vertragsverhältnis mit der Deutsche Börse AG zur Einbeziehung der CCP AG Aktien in den Entry Standard bei der Frankfurter Wertpapierbörse mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen.

Die Folge der Kündigung ist, daß der Handel der CCP AG Aktien im Entry Standard nach Ablauf der Sechs-Wochen Frist eingestellt wird (sog. Delisting).

Durch den Rückzug der CCP AG vom Freiverkehr ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.

Die Anleger im Streubesitz haben während der Sechs-Wochen Frist die Möglichkeit, ihre Aktien im Rahmen der bis Ablauf der Frist noch fortbestehenden Freiverkehrsnotierung zu handeln.

Corporate News

Dienstag, 18. November 2014

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vattenfall Europe AG

In dem Spruchverfahren zu dem 2008 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Vattenfall Europe AG hat der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dr. Jörn Schulte, IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angekündigt, sein Gutachten im ersten Quartal 2015 auszuliefern.

LG Berlin, Az. 102 O 86/08 AktG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag 

Pfandfinanz Holding AG: Bekanntmachung der erwarteten Handelseinstellung im Freiverkehr der Börse Berlin

Ismaning, 17.11.2014 - Die Börse Berlin hat bekanntgegeben, dass mit Ablauf des 30. Dezember 2014 die Handelseinstellung der Aktien der Pfandfinanz Holding AG im Freiverkehr der Börse Berlin erfolgen soll.

Bis heute hat die Gesellschaft versucht, das Listing im Berliner Freiverkehr aufrecht zu erhalten, allerdings war dies unter den erwarteten Prämissen leider nicht mehr möglich. Eine Analyse hat ergeben, dass ein künftiger Freiverkehrshandel mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Zudem ist der Freefloat der Aktien nur gering. Der Nutzen der Börsennotierung steht damit, auch unter Berücksichtigung der weiteren, zukünftigen Regulierungen, nicht mehr im Verhältnis zum Aufwand.

Erwirtschaftete Erträge wollen Vorstand und Aufsichtsrat ihren Aktionären lieber in Form von Ausschüttungen zukommen lassen.

Der Vorstand

Augusta Technologie AG: Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 30,49 je Aktie festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die TKH Technologie Deutschland AG, Nettetal, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 11. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert sowie der AUGUSTA Technologie AG, München (ISIN DE000A0D6612), mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUGUSTA Technologie AG auf die TKH Technologie Deutschland AG im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 30,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat.

Die Vorstände der AUGUSTA Technologie AG und der TKH Technologie Deutschland AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zwischen der AUGUSTA Technologie AG als übertragender Gesellschaft und der TKH Technologie Deutschland AG als übernehmender Gesellschaft, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlich ist, abgestimmt. Der Aufsichtsrat der TKH Technologie Deutschland AG hat dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags bereits zugestimmt. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Zustimmung des Aufsichtsrats der AUGUSTA Technologie AG voraussichtlich am 1. Dezember 2014 beurkundet werden. Der Übertragungsbeschluss soll auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der AUGUSTA Technologie AG gefasst werden, die für den 19. Januar 2015 geplant ist.

München, den 17. November 2014

Der Vorstand

Freitag, 14. November 2014

VARTA-Entscheidung des Landgerichts Stuttgart: Laufende Delisting-Spruchverfahren weiter zulässig (SpruchZ 2014, 18)




Kofler Energies AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Kofler Energies AG beschließen Delisting der Kofler Energies AG-Aktie im Freiverkehr (Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Berlin, 13. November 2014 - Der Aufsichtsrat der Kofler Energies AG hat heute dem Beschluss des Vorstands zugestimmt, das Vertragsverhältnis mit der Deutsche Börse AG zur Einbeziehung der Kofler Energies AG Aktien in den Entry Standard bei der Frankfurter Wertpapierbörse mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Die Folge der in Kürze auszusprechenden Kündigung ist, dass der Handel der Kofler Energies AG Aktien im Entry Standard nach Ablauf der Sechs-Wochen Frist eingestellt wird (sog. Delisting).

Durch den angestrebten Rückzug der Kofler Energies AG vom Freiverkehr ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft mehr; insbesondere ist die Gesellschaft aufgrund der Finanzierung durch ihren nicht börsennotierten Großaktionär nicht auf die Möglichkeit der Kapitalaufnahme an der Börse angewiesen.

Die Anleger im Streubesitz haben während der Sechs-Wochen Frist die Möglichkeit, ihre Aktien im Rahmen der bis Ablauf der Frist noch fortbestehenden Freiverkehrsnotierung zu handeln.

Mittwoch, 12. November 2014

PULSION Medical Systems SE: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und Downgrading

Zwischenbericht für das dritte Quartal 2014

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, sehr geehrte Damen und Herren,

das dritte Quartal schloss mit einem Umsatz von TEUR 9.210 und damit einem Wachstum von 8,1 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Dadurch konnte das schwache erste Halbjahr 2014 teilweise kompensiert werden, der Umsatz in den ersten drei Quartalen liegt bei TEUR 27.326 und mit 1 % leicht über dem Vorjahreszeitraum.

Eine stabile Rohmarge im Zielkorridor von 70 % sowie die fortgeführte Kostendisziplin im Bereich der operativen Kosten führten zu einem operativen Ergebnis (EBIT) von TEUR 2.453 bzw. einer EBIT-Marge von 26,6 % im dritten Quartal (Vorjahr: TEUR 2.199, 25,8 %). In den ersten drei Quartalen wurde ein EBIT von TEUR 7.048 (Vorjahr: TEUR 7.006) bzw. eine EBIT-Marge von 25,8 % (Vorjahr 25,9 %) erreicht.

Der Free Cash Flow betrug im dritten Quartal TEUR 1.831 (Vorjahr: TEUR -241) und in den ersten drei Quartalen 2014 TEUR 5.351 (Vorjahr: TEUR 1.189). Die EBIT / Free Cashflow Conversion Rate lag im dritten Quartal 2014 bei 75 % (Vorjahr -11 %) und in den ersten drei Quartalen 2014 bei 77 % (Vorjahr 17 %).

Die Anzahl der Mitarbeiter lag zum 30. September 2014 bei 128 (Vorjahr 133).

Besondere Ereignisse: - Am 14. August 2014 fand eine Außerordentliche Hauptversammlung statt, welche als einzigen Tagesordnungspunkt die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 3. Juli 2014 zwischen MAQUET Medical Systems AG als herrschendem Unternehmen und PULSION Medical Systems SE als beherrschtem Unternehmen hatte. Die Außerordentliche Hauptversammlung beschloss mit der erforderlichen Mehrheit die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; der Vertrag wurde mit seiner Eintragung in das Handelsregister vom 2. Oktober 2014 wirksam. Neben Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen für Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE sieht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab dem Geschäftsjahr 2015 für die PULSION Medical Systems SE vor, den Gewinn vollständig an die MAQUET Medical Systems AG abzuführen.

- Des Weiteren beschloss der Verwaltungsrat der PULSION Medical Systems SE, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zu Teilbereichen des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu beantragen ('downlisting'). Dies wurde mit Wirkung zum 30. September 2014 von der Frankfurter Wertpapierbörse genehmigt.

- Der ebenfalls auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsrats beantragte Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) wurde von der Frankfurter Wertpapierbörse zum 30. Dezember 2014 genehmigt. Danach können die Aktien der PULSION Medical Systems SE nur noch im Freiverkehr gehandelt werden.

Feldkirchen, 11. November 2014

PULSION Medical Systems SE

Dienstag, 11. November 2014

Squeeze-out bei der Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Leben Holding AG

Heidelberg

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung AG, Heidelberg

Auf den Namen lautende Vorzugsstückaktien, ISIN DE0008428632


Die außerordentliche Hauptversammlung der Heidelberger Lebensversicherung AG, Heidelberg („Heidelberger Lebensversicherung“), hat am 24. September 2014 die Übertragung der auf den Namen lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Heidelberger Lebensversicherung („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Heidelberger Leben Holding AG („Heidelberger Leben Holding“), gegen Gewährung einer von der Heidelberger Leben Holding zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. November 2014 in das Handelsregister der Heidelberger Lebensversicherung beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 334289 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung auf die Heidelberger Leben Holding übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung eine von der Heidelberger Leben Holding zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 28,26 je auf den Namen lautende Stückaktie der Heidelberger Lebensversicherung mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 4,60.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die MOORE STEPHENS Düsseldorf AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Heidelberger Lebensversicherung unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die
                             

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Heidelberger Lebensversicherung gewährt werden.

Heidelberg, im November 2014
 
Heidelberger Leben Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. November 2014
 

Mittwoch, 5. November 2014

Creaton AG: Entscheidung im Spruchverfahren wegen Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CREATON AG und der Etex Holding GmbH

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Wertingen, 5. November 2014

Im Spruchverfahren vor dem Landgericht München I zwischen verschiedenen Antragstellern und der Etex Holding GmbH als Antragsgegnerin wegen Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BGAV) zwischen der CREATON AG und der Etex Holding GmbH, datierend vom 15. Mai 2006 und beschlossen in der Hauptversammlung der CREATON AG am 13. Juli 2006, wurde vom Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung ein Beschluss gefasst.

Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer den Betrag von Euro 28,17 übersteigenden, höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.

Der Ausgleich gemäß § 4 Ziffer 1 im BGAV wird durch den Beschluss des Gerichtes auf Euro 1,83 abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.

Damit würde unter Berücksichtigung der aktuellen Körperschaftsteuer und des aktuellen Solidaritätszuschlags die Nettobardividende Euro 1,54 betragen. Unter Berücksichtigung der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags ergäbe sich ein Auszahlungsbetrag von Euro 1,13.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss des Landgerichts München I bislang nicht rechtskräftigt ist. Eine Beschlussbegründung ist der Etex Holding GmbH bislang nicht zugegangen.
Die Möglichkeiten von Rechtsmitteln werden durch die Etex Holding GmbH nach Zugang von der Beschlussbegründung geprüft. Eine Entscheidung der Etex Holding GmbH ist deshalb aktuell nicht absehbar.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

CREATON AG
Dillingerstraße 60
D-86637 Wertingen
Investor Relations Tel.: 08272 86-484 Fax: 08272 86-511
E-Mail: investor.relations@creaton.de

CREATON AG - Der Vorstand

Dienstag, 4. November 2014

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Winkler+Dünnebier AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG, 56564 Neuwied, hat das Landgericht Koblenz Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Februar 2015 anberaumt. Das Gericht will die sachverständigen Prüfer, Herrn Prof. Dr. Martin Jonas und/oder Frau Dr. Heike Wieland-Blöse, jeweils Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf, anhören. Die Prüfer sollen den Prüfbericht vom 8. Februar 2010 erläutern und zu den Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen. 

Die Antragsgegnerin, die Körber AG, hatte den von ihr ursprünglich angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 15,55 aufgrund einer "zwischenzeitlichen Veränderung des für die Bewertung maßgeblichen Basiszinssatzes" auf EUR 16,23 EUR je Stückaktie der Winkler+Dünnebier AG erhöht. Einer von dem gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martini, angeregten vergleichsweisen Anhebung auf EUR 17,88 hatte sich die Antragsgegnerin vehement mit dem Argument widersetzt, dass eine Anhebung um lediglich 7,76 % ja unwesentlich sei.

Delisting der Studio Babelsberg-Aktien

Nach einem Bericht der Berliner Zeitung verabschiedet sich das Filmstudio Babelsberg von der Börse. Der Börsenhandel mit Aktien der Studio Babelsberg AG soll Ende Juni 2016 eingestellt werden. „Der Vorstand hält das Unternehmen grundsätzlich nicht mehr für börsenfähig“, heißt es in dem Schreiben an die Aktionäre.

http://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/studio-babelsberg-bei-berlin-filmstudios-babelsberg-verabschieden-sich-von-der-boerse,10808230,28938196.html

Roth & Rau AG: Delisting der Roth & Rau Aktie von der Frankfurter Wertpapierbörse

Hohenstein - Ernstthal - 03. November 2014

Der Vorstand der Roth & Rau AG hat heute den Beschluss gefasst, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr (Entry Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse durch Kündigung zu beenden. Hintergründe der Entscheidung sind insbesondere der geringe Freefloat der Aktien und Kosten-/Nutzenerwägungen.

Die Aktien der Roth & Rau AG sind gegenwärtig im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Frankfurter Wertpapierbörse kann den Handel der Aktien im Entry Standard 6 Wochen nach Zugang der Kündigung einstellen.

Montag, 3. November 2014

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kempinski AG abgeschlossen

Wie die Aktionärsvereinigung SdK mitteilt, ist das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Kempinski AG inzwischen abgeschlossen. Die ursprünglich angebotene Abfindung in Höhe von EUR 363,70 wurde gerichtlich um 15,33 % auf EUR 419,44 angehoben.

Quelle: AnlegerPlus 10/2014, S. 51

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Landesbank Berlin Holding AG: Überprüfung der Barabfindung durch Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Oktober 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Gericht hält insbesondere die Planungsdaten für nicht hinreichend plausibel. Hierbei will das Landgericht die Risikovorsorge und die Eigenkapitalerfordernisse überprüft haben. Auch soll der noch zu bestellende Sachverständige den Betafaktor analysieren.

Die Beteiligten können innerhalb von drei Wochen Anregungen hinsichtlich der Bestellung des Sachverständigen unterbreiten.

LG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2014, Az. 102 O 100/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG

Spruchverfahren Squeeze-out eteleon: Gutachter kommt zu deutlich höherem Abfindungsbetrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum 2011 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der eteleon e-solutions AG, München, hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (Az. 5 HK O 18888/11) Herrn Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, zum Sachverständigen bestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/sachverstandigenbestellung-im.html. Der Sachverständige kommt in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 15. Oktober 2014 zu einem Wert von EUR 3,52 je eteleon-Aktie. Im Bezug zu dem von der Hauptaktionärin, der Drillisch AG, angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,65 würde dies eine Anhebung um fast 33 % bedeuten.

Landgericht München I, Az. 5 HK O 18888/11
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München

Donnerstag, 30. Oktober 2014

Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft

 

Argon GmbH

München

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Wiesbaden

ISIN DE0006913403
Wertpapier-Kenn-Nummer 691 340

                             

Die ordentliche Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft (nachfolgend „P&I Personal & Informatik AG“), Wiesbaden, vom 2. September 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Argon GmbH, München, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
                             
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Oktober 2014 in das Handelsregister der P&I Personal & Informatik AG beim Amtsgericht Wiesbaden (HRB 9110) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG in das Eigentum der Argon GmbH übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verbriefen bis zu ihrer Übertragung an den Hauptaktionär nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG eine von der Argon GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 70,90 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der P&I Personal & Informatik AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Frankfurt a.M. ausgewählten und durch Beschluss vom 6. Mai 2014 bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der P&I Personal & Informatik AG unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch die
                             

UniCredit Bank AG, München,


über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche Aktien in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der P&I Personal & Informatik AG gewährt werden.

München, im Oktober 2014
Argon GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2014
 

Mittwoch, 29. Oktober 2014

Curanum AG: Konkretisierung des Squeeze-Out Verlangens, Festlegung der Barabfindung und Verschmelzung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Korian Deutschland AG, München, hat dem Vorstand der Curanum AG heute mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 15. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert. Korian Deutschland AG hat die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG (als Hauptaktionärin) nach dem Verfahren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) auf EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Curanum AG festgelegt.

Die Vertreter der Curanum AG und der Korian Deutschland AG haben den Entwurf des Verschmelzungsvertrags, durch den die Curanum AG mit dieser Übertragung auf die Korian Deutschland AG verschmolzen werden soll, abgestimmt. Es ist beabsichtigt, dass der Verschmelzungsvertrag nach der finalen Zustimmung des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats am 5. November 2014 beurkundet wird. Der Übertragungsbeschluss soll in einer für den 19. Dezember 2014 geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der Curanum AG gefasst werden.

München, den 29. Oktober 2014

Curanum AG
Der Vorstand

Elliott verklagt Kabel Deutschland AG wegen Nichtherausgabe des Sonderprüfungsberichts zur Übernahme durch Vodafone

Pressemitteilung von Elliot

- Sonderprüfungsbericht untersucht Handlungen von Kabel Deutschland und Vodafone vor und während der Übernahme in 2013

- Weigerung von Kabel Deutschland zur Herausgabe des Berichts folgt einem Verhaltensmuster, Forderungen von Aktionären nach Transparenz in Bezug auf die Übernahme zu behindern


München (28. Oktober 2014) - Elliott Associates, L.P., Elliott International, L.P. sowie assoziierte Unternehmen ("Elliott"), haben heute bekanntgegeben, dass sie beim Landgericht München eine Klage gegen die Kabel Deutschland Holding AG ("KDG") eingereicht haben, um Zugang zu dem Bericht des Sonderprüfers zur öffentlichen Übernahme durch Vodafone zu erlangen. Unter anderem hat der Sonderprüfer die Handlungen von KDG hinsichtlich der Übernahme sowie die Bewertung der KDG-Aktien im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot von Vodafone untersucht.

In Zusammenhang mit der Einreichung der Klage und der Weigerung von KDG, den Prüfungsbericht zugänglich zu machen, hat Elliott das folgende Statement veröffentlicht:

"Zuerst hat Vodafone versucht, den Sonderprüfer abzuberufen. Als nächstes hat der Vorstand von Kabel Deutschland auf der jüngst stattgefundenen Hauptversammlung den Versuch unternommen, den Sonderprüfer und seinen Bericht zu diskreditieren. Und jetzt weigert sich der Vorstand, den Aktionären Zugang zum Sonderprüfungsbericht zu gewähren. Dieses Verhaltensmuster, Forderungen von Aktionären nach Transparenz in Bezug auf die Übernahme durch Vodafone zu behindern, ist inakzeptabel und entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist es absurd, dass das Unternehmen den Sonderprüfungsbericht kritisiert, ohne ihn den Aktionären zugänglich zu machen. Was steht in dem Sonderprüfungsbericht, das die Aktionäre nicht sehen sollen? Die Aktionäre haben das im Gesetz verankerte Recht, den Bericht einzusehen - vollständig und ungeschwärzt - und die darin gezogenen Schlüsse selbst zu bewerten."

Der in Rede stehende Sonderprüfungsbericht wurde nach Aussage des KDG-Vorstands auf der Hauptversammlung vom 9. Oktober bereits am 29. September 2014 vom Sonderprüfer an KDG übermittelt. Nach § 145 Abs. 6 Satz 4 Aktiengesetz hat jeder Aktionär Anspruch auf eine Abschrift des Berichts. Die Anwälte von Elliott haben den KDG-Vorstand auf der Hauptversammlung aufgefordert, den Sonderprüfungsbericht unverzüglich zur Verfügung zu stellen und auf rechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Forderung hingewiesen. Vom KDG-Vorstand wurde daraufhin uneingeschränkt zugesagt, dass Aktionäre, die sich in eine Liste eintragen, in den nächsten Tagen eine Abschrift des Berichts erhalten.

Bis zum heutigen Tage und trotz einer zwischenzeitlichen Mahnung durch Elliott hält KDG den Bericht ohne Rechtsgrundlage weiterhin zurück.

Als Antwort auf die Mahnung hat KDG am 22. Oktober ein Fax an die Rechtsberater von Elliott gesendet, in dem das Unternehmen ausführte, dass der Bericht immer noch geprüft werde und in "angemessener Zeit" zur Verfügung gestellt würde. Damit widerspricht KDG den Aussagen des eigenen Vorstands auf der Hauptversammlung. Darüber hinaus deuteten Formulierungen in dem Fax darauf hin, dass KDG erwägt, Kürzungen oder Schwärzungen in dem Bericht vorzunehmen.

Nach deutschem Aktienrecht steht dem Vorstand von KDG kein Ermessensspielraum zu, den Bericht zurückzuhalten oder zu kürzen. Schwärzungen können nach dem Aktiengesetz in einem besonderen Verfahren nach § 145 Abs. 4 AktG vom Vorstand nur beantragt werden, wenn der Sonderprüfer von einem Gericht bestellt wurde, nicht aber, wenn - wie hier - der Sonderprüfer von der Hauptversammlung (vom Oktober 2013) gewählt wurde.

Weitere Verzögerungen oder gar Änderungen des Berichts sind aus Sicht von Elliott weder rechtskonform noch akzeptabel. Diese Einschätzung wurde auch KDG mitgeteilt zusammen mit einer Frist, den Bericht bis spätestens Freitag, 24. Oktober 2014, bereitzustellen. Diese Frist wurde von KDG nicht eingehalten, weshalb Elliott jetzt beim Landgericht München Klage eingereicht hat.

Über Elliott
Elliott Management verwaltet zwei Multi-Strategy Hedge Fonds, die gemeinsam über ein Fondsvolumen von mehr als 24 Milliarden US-Dollar verfügen. Der Flagship-Fonds Elliott Associates, L.P. wurde im Jahr 1977 gegründet und ist damit einer der ältesten Hedgefonds, die nach wie vor vom selben Management geführt werden. Zu den Fondsinvestoren von Elliott gehören Pensionsfonds, Staatsfonds, Stiftungen, Fund-of-Funds-Investoren, vermögende Privatpersonen und Familien sowie Mitarbeiter von Elliott.

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Dienstag, 28. Oktober 2014

Landgericht Stuttgart: Laufende Spruchverfahren zu Delisting-Fällen weiter zulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zu dem Delisting der VARTA-Aktien (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-delisting-varta-ag.html) hat das Landgericht Stuttgart das Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) für zulässig erklärt. Das Verfahren sei durch die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2013, mit dem dieser seine sog. Macroton-Rechtsprechung aufgegeben habe, nicht unzulässig geworden. Das BGH-Urteil habe keine rückwirkende Kraft. Der BGH habe "keine ausdrückliche Aussage zum Problem des Wirkungszeitpunkts dieser geänderten Rechtsprechung" auf laufende Verfahren getroffen (S. 9). Auch lag dieser Entscheidung ein Fall des sog. Downgradings zugrunde, bei dem die Obergerichte schon bislang keine Erfordernis eines Barangebots gesehen hätten, nicht wie im Fall VARTA ein reguläres Delisting.

Bei der Macrotron-Rechtsprechung handele es sich um richterliche Rechtsfortbildung, nicht eine bloße Gesetzesauslegung (S. 10). Überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre sprächen dafür, dass eine Rückwirkung nicht in Betracht komme (S. 12). Die Minderheitsaktionäre hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2002 en Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens hätten die VARTA AG und die Antragsgegnerin kein Vertrauen darauf gehabt, dass die Macrotron-Rechtsprechung von vorübergehender Erscheinung sei (S. 14). Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 ergebe sich kein schutzwürdiges vertrauen der Antragsgegnerin in die Aufhebung der Macrotron-Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht habe dort zwar entschieden, dass die Verkehrsfähigkeit der Aktie nicht zu dem geschützten Kernbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht) gehöre, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aber nicht überschritten seien (S. 14).

Gegen diese Zwischenentscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde zum OLG Stuttgart einlegen.