Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 30. Oktober 2014

Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft

 

Argon GmbH

München

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Wiesbaden

ISIN DE0006913403
Wertpapier-Kenn-Nummer 691 340

                             

Die ordentliche Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft (nachfolgend „P&I Personal & Informatik AG“), Wiesbaden, vom 2. September 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Argon GmbH, München, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
                             
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Oktober 2014 in das Handelsregister der P&I Personal & Informatik AG beim Amtsgericht Wiesbaden (HRB 9110) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG in das Eigentum der Argon GmbH übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verbriefen bis zu ihrer Übertragung an den Hauptaktionär nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG eine von der Argon GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 70,90 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der P&I Personal & Informatik AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Frankfurt a.M. ausgewählten und durch Beschluss vom 6. Mai 2014 bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der P&I Personal & Informatik AG unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch die
                             

UniCredit Bank AG, München,


über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche Aktien in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der P&I Personal & Informatik AG gewährt werden.

München, im Oktober 2014
Argon GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2014
 

Keine Kommentare: