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Mittwoch, 29. Oktober 2014

Curanum AG: Konkretisierung des Squeeze-Out Verlangens, Festlegung der Barabfindung und Verschmelzung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Korian Deutschland AG, München, hat dem Vorstand der Curanum AG heute mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 15. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert. Korian Deutschland AG hat die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG (als Hauptaktionärin) nach dem Verfahren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) auf EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Curanum AG festgelegt.

Die Vertreter der Curanum AG und der Korian Deutschland AG haben den Entwurf des Verschmelzungsvertrags, durch den die Curanum AG mit dieser Übertragung auf die Korian Deutschland AG verschmolzen werden soll, abgestimmt. Es ist beabsichtigt, dass der Verschmelzungsvertrag nach der finalen Zustimmung des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats am 5. November 2014 beurkundet wird. Der Übertragungsbeschluss soll in einer für den 19. Dezember 2014 geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der Curanum AG gefasst werden.

München, den 29. Oktober 2014

Curanum AG
Der Vorstand

2 Kommentare:

strama hat gesagt…

Welche Möglichkeiten bieten sich den Minderheitsaktionären gegen diesen Squeeze-out vorzugehen - insbesondere gegen den festgelegten Kurs von € 3,03 im Vergleich zu den jüngst erzielten Höchstkursen über € 4,20?

RA Martin Arendts hat gesagt…

Die von dem Hauptaktionär angebotene Barabfindung kann in einem gerichtlichen Verfahren (sog. Spruchverfahren) überprüft werden. Dabei spielen Börsenkurse (nach der derzeitigen Rechtsprechung allerdings in einem 3-Monats-Zeitraum vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme) eine wichtige Rolle, da der durchschnittliche Börsenkurs die Untergrenze für eine angemessene Barabfindung ist.