von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG, 56564 Neuwied, hat das Landgericht Koblenz Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Februar 2015 anberaumt. Das Gericht will die sachverständigen Prüfer, Herrn Prof. Dr. Martin Jonas und/oder Frau Dr. Heike Wieland-Blöse, jeweils Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf, anhören. Die Prüfer sollen den Prüfbericht vom 8. Februar 2010 erläutern und zu den Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen.
Die Antragsgegnerin, die Körber AG, hatte den von ihr ursprünglich angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 15,55 aufgrund einer "zwischenzeitlichen Veränderung des für die Bewertung maßgeblichen Basiszinssatzes" auf EUR 16,23 EUR je Stückaktie der Winkler+Dünnebier AG erhöht. Einer von dem gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martini, angeregten vergleichsweisen Anhebung auf EUR 17,88 hatte sich die Antragsgegnerin vehement mit dem Argument widersetzt, dass eine Anhebung um lediglich 7,76 % ja unwesentlich sei.
In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG, 56564 Neuwied, hat das Landgericht Koblenz Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Februar 2015 anberaumt. Das Gericht will die sachverständigen Prüfer, Herrn Prof. Dr. Martin Jonas und/oder Frau Dr. Heike Wieland-Blöse, jeweils Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf, anhören. Die Prüfer sollen den Prüfbericht vom 8. Februar 2010 erläutern und zu den Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen.
Die Antragsgegnerin, die Körber AG, hatte den von ihr ursprünglich angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 15,55 aufgrund einer "zwischenzeitlichen Veränderung des für die Bewertung maßgeblichen Basiszinssatzes" auf EUR 16,23 EUR je Stückaktie der Winkler+Dünnebier AG erhöht. Einer von dem gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martini, angeregten vergleichsweisen Anhebung auf EUR 17,88 hatte sich die Antragsgegnerin vehement mit dem Argument widersetzt, dass eine Anhebung um lediglich 7,76 % ja unwesentlich sei.
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