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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 9. Juli 2014

Zuzahlung bei Broadnet

In dem Spruchverfahren zur 2007 beschlossenen Verschmelzung der Broadnet AG auf die QSC AG wurde eine nachträgliche Nachbesserung in Höhe von EUR 0,96 je Broadnet-Aktie festgelegt, wie die Aktionärsvereinigung SdK meldet.

Quelle: AnlegerPlus 06/2014, S. 50 f.

eValue Ventures AG führt Delisting durch

Corporate News

Der Vorstand der eValue Ventures AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein so genanntes Delisting durchzuführen und zu beantragen, dass die Einbeziehung der Aktien der eValue Ventures AG in den Handel am Freiverkehr der Börse München und der Börse Stuttgart beendet wird. Nach positiver Entscheidung der Börse München, die Einbeziehung in den Freiverkehr zu beenden, wird das Delisting voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten, spätestens jedoch am 31. März 2015 wirksam werden. Nachdem die Einbeziehung in das Handelssegment m:access der Börse München bereits beendet wurde, werden die Aktien der eValue Ventures AG nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht mehr an einer Börse handelbar sein.

Der Vorstand hat sich zu diesem Schritt entschlossen, da das Interesse von Investoren und Aktionären an der Gesellschaft in den vergangenen zwei Jahren signifikant gesunken ist. Dies zeigt sich nicht nur an den Entwicklungen des Aktienkurses in den letzten Monaten und dem geringen Handelsvolumen in der Aktie der Gesellschaft sondern auch daran, dass externe institutionelle oder auch strategische Investoren kein Interesse an einer Investition in die Gesellschaft mehr haben. Die geringe Liquidität im Handel der Aktie birgt zudem die Gefahr von - durch den tatsächlichen Geschäftsverlauf nicht
begründeten - Kursschwankungen selbst bei nur kleineren Kauf- oder Verkaufsaufträgen sowie Kursmanipulationen, die der eValue Ventures AG schaden können.

Düsseldorf, im Juli 2014

eValue Ventures AG
Der Vorstand

Dienstag, 8. Juli 2014

IMPREGLON SE: Aalberts Industries N.V. bietet für Impreglon

Öffentliches Angebot für EUR 14,00 per Aktie

Aalberts Industries N.V. hat heute früh eine Pressemitteilung veröffentlicht, mit der sie die Abgabe eines öffentlichen Angebotes für die Übernahme der Aktienmehrheit an der Impreglon SE ankündigen. Aalberts ist mit einem Gesamtumsatz von ca. 2,1 Milliarden Euro auch im Oberflächenbereich tätig. Sowohl Umsätze und Anzahl der Standorte sind hier mit Impreglon vergleichbar. Die angebotenen Beschichtungsprozesse und Kundenstrukturen ergänzen sich sehr gut mit der Impreglon-Palette.

In einem öffentlichen Angebot, das in Kürze publiziert werden soll, will Aalberts EUR 14,00 für die Impreglon-Aktie bieten, was einem Aufpreis von ca. 21 % entspricht. Der Angebotspreis für die Wandelanleihe soll EUR 132,33 plus Stückzinsen betragen.

Mit dem Übernahmeangebot will Aalberts mindestens 75 % der Impreglon-Aktien erwerben. Das Angebot ist aus Sicht der beiden Hauptaktionäre, Gründer und CEO Henning J. Claassen sowie der J. F. Müller & Sohn AG, mehr als fair und wird von ihnen unterstützt. Beide werden im Falle der Angebotsannahme ihre Aktienmehrheit von ca. 55 % an Aalberts übertragen.

In Anbetracht der großen Wachstumsmöglichkeiten in der Oberflächentechnik, die ohne einen kapitalkräftigen Mehrheitsgesellschafter für Impreglon nicht zu realisieren sind, bietet Aalberts der Impreglon-Gruppe eine solide Zukunftsperspektive. Mit Hilfe von Impreglon will Aalberts den Oberflächenbereich weiter ausbauen. Beide Unternehmen führen ihre Tochtergesellschaften dezentral und pflegen eine identische Unternehmenskultur, so dass die Kontinuität in der Führung des Unternehmens gewahrt bleibt.

Mit 35 Werken in 15 Ländern auf 4 Kontinenten ist Impreglon eines der weltweit führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Oberflächentechnik.

IMPREGLON SE
Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, Deutschland
Telefon: +49 (0)4131 - 2260091, Fax: +49 (0)4131 - 2260069
E-Mail: info@impreglon.de  
Internet: www.impreglon.de  
ISIN: DE000A0BLCV5
WKN: A0BLCV 

Montag, 7. Juli 2014

BMJV: Um­fra­ge zu Er­fah­run­gen mit Spruch­ver­fah­ren

Wirtschaftsprüferkammer: Ihre Erfahrungen mit dem Spruchverfahrensgesetz sind gefragt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) möchte mit einer Umfrage Erkenntnisse darüber gewinnen, inwieweit sich die an die im Jahr 2003 vollzogene Reform des Spruchverfahrensgesetzes geknüpften Erwartungen aus Sicht derjenigen erfüllt haben, die in der Praxis mit Spruchverfahren befasst sind. Berufsangehörige, die Erfahrungen mit Spruchverfahren haben (z.B. als Gutachter) und die folgenden Fragen beantworten können, bittet die WPK um Antworten möglichst bis zum 18. 6. 2014 (per Post, per E-Mail an kontakt@wpk.de oder per Fax an 030 / 72 61 61-212). Das BMJV stellt sieben Fragen:
- Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes?
- Sollte die Regelung der Zuständigkeit verändert werden?
- Sollten die Fristen für die Antragstellung und die Antragserwiderung verkürzt werden?
- Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens Anwendung finden?
- In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige verbessert werden?
- Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften geändert werden?
- Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens können in Betracht gezogen werden?

Für den Berufsstand sollte vor allem die Frage Nr. 5 von Interesse sein, weil WP und vBP ggf. als Gutachter in Spruchverfahren tätig sind. Die erhaltenen Antworten wird die WPK gesammelt an das BMJV weiterreichen, wobei von einer Verarbeitung der erhaltenen Antworten zu einer Stellungnahme der WPK im derzeitigen Verfahrensstadium abgesehen wird. Zum Hintergrund der Konsultation erläutert das BMJV, dass der Gesetzgeber das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Ausgleichszahlungen und Abfindungsleistungen, die bei Umstrukturierungsmaßnahmen von Unternehmen an Minderheitsgesellschafter zu gewähren sind, im Jahr 2003 umfassend novelliert hat. Im Vordergrund stand dabei das Bestreben, die Verfahrensdauer zu verkürzen. Seither seien viele Spruchverfahren auf der Grundlage der neuen Vorschriften durchgeführt worden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Sonntag, 6. Juli 2014

ARISTON Real Estate AG: Delisting Börsensegment m:access

München, den 04.07.2014 - Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2014 hat entsprechend der Einladung zur Hauptversammlung mit 99 % der abgegebenen Stimmen beschlossen, die Notierung der derzeit im nicht regulierten Börsensegment m:access notierten Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr zum 31.12.2014 zu beenden.

Die weiteren Beschlüsse (Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates) wurden gleichfalls mit einer Mehrheit von ca. 98 % der abgegebenen Stimmen gefasst.

Unternehmensprofil:
Die ARISTON Real Estate AG ist eine im Freiverkehr der Börse München notierte Gewerbe-Immobilienholding und betreibt im Kerngeschäft Bestandshaltung mit einer Buy-, Hold- und Sell-Strategie. Der Fokus liegt im Bereich Büro, Einzelhandel und Logistik; vorzugsweise im süddeutschen Raum.

Samstag, 5. Juli 2014

WirtschaftsWoche berichtet kritisch zu Delisting-Fällen

Unter der Überschrift "Abgang von der Börse: Wie Aktionäre durch Delisting faktisch enteignet werden" berichtet die WirtschaftsWoche in einem umfangreichen Beitrag zu der Rechtsprechungsänderung in Delisting-Fällen (Wegfall der Überprüfungsmöglichkeit in einem Spruchverfahren) und deren Folgen. Erwähnt werden als aktuelle Delisting-Fälle u.a. die Fälle Schuler, Strabag AG, Funkwerk, Magix, Biolitec und Swarco. Als besonders problematisch wird das geplante Delisting der Aktien der Marseille Klinken dargestellt, das zu erheblichen Kursverlusten nach der Ankündigung geführt hat.

http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/abgang-von-der-boerse-wie-aktionaere-durch-delisting-faktisch-enteignet-werden-seite-all/10113304-all.html

Freitag, 4. Juli 2014

Börse Online kritisiert Erwerbsangebot für Funkwerk-Aktien

Unter der Überschrift (und dem Fazit) "Funkwerk: Angebot weit unter Wert" kritisiert Börse Online das Erwerbsangebot der Hörmann-Gruppe (http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/funkwerk-ag-ubernahmeangebot-der.html) als ungenügend, siehe http://www.boerse-online.de/nachrichten/Funkwerk-Angebot-weit-unter-Wert-1000190766. Die freien Aktionäre sollten damit zum Aufgeben genötigt werden. Bereits Teile von Funkwerk sei mehr wert als nach dem  nunmehrigen Angebot: "Gemessen am Gebot von 2,55 Euro wird das Unternehmen mit 21 Millionen Euro bewertet. Die Hörmanns brauchen also noch sieben Millionen Euro, um ihren Anteil auf über 90 Prozent auszubauen. Einzelne Geschäftsbereiche von Funkwerk sind deutlich mehr wert."

Übernahmeangebot für Aktien der R. STAHL AG gescheitert

Wie die Weidmüller Beteiligungsgesellschaft mbH mitteilte, ist das Übernahmeangebot gescheitert, siehe http://weidmueller-angebot.de/weidmueller/pdf/ergebnismitteilung_de.pdf.

Es wurden etwas mehr als 16 % der R. STAHL-Aktien angedient. Somit wurde die Mindestannahmeschwelle verfehlt. Die eingereichten Aktien sollen voraussichtlich bis zum 9. Juli 2014 zurück gebucht werden.

Die Bieterin hatte zunächst EUR 47,50 je R. STAHL-Aktie geboten und dieses Angebot dann auf EUR 50,00 aufgebessert.

Röder Zeltsysteme und Service AG: Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Beschluss der Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service AG vom 7. Mai 2014 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service AG auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH mit Sitz in München, Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG, wurde gestern, am 03.07.2014, in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH übergegangen. Die Modalitäten der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von EUR 74,83 je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden in Kürze gesondert bekannt gegeben.

Die Börsennotierung der Aktien der Röder Zeltsysteme und Service AG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien bzw. die effektiven Aktienurkunden der Röder Zeltsysteme und Service AG lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.

Büdingen, den 04. Juli 2014

Röder Zeltsysteme und Service AG
Der Vorstand

Donnerstag, 3. Juli 2014

Plaut Aktiengesellschaft: Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand ein Delisting durchzuführen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Wien, am 3.7.2014 - Die Hauptversammlung der Plaut Aktiengesellschaft ("Plaut AG") hat heute - auf Basis eines entsprechenden Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat - den Vorstand ermächtigt, bei der Deutsche Börse AG einen Antrag gemäß § 39 Abs. 2 des deutschen Börsengesetzes i.V.m. § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Plaut AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen ("Delisting").

Der Vorstand wird das Delisting zeitnah beantragen. Nach positiver Prüfung des Antrags durch die Frankfurter Wertpapierbörse wird das Delisting maximal 6 Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung wirksam. Die Aktien der Plaut AG können dann nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Freiverkehr einer anderer Börsen gehandelt werden

Über Plaut:
Plaut verbindet betriebswirtschaftliche Beratung mit lösungsorientierter IT-Implementierung. In der Verbindung aus Themen- und Branchenkompetenz werden gemeinsam mit den Kunden Lösungen erarbeitet und umgesetzt. Aufgabenstellungen an Plaut sind komplex und unternehmenskritisch. Dennoch gelingt es Plaut durch Kompetenz und Erfahrung und durch den versierten Einsatz von state-of-the-art Technologien maßgeschneiderte Ansätze zu entwickeln und zu implementieren. Plaut entwickelt intelligente Konzepte für verlässliche Ergebnisse.
Die Unternehmensberatung Plaut wurde 1946 in Hannover von Hans-Georg Plaut gegründet. Auf Grundlage seiner Methode der Grenzplankosten- und Deckungsbeitragsrechnung setzt die Beratungsgruppe Plaut seit mehr als 65 Jahren Standards für die moderne Führung von Unternehmen. Mit über 1.000 realisierten Projekten ist Plaut seit über 25 Jahren einer der erfolgreichsten und umsetzungsstärksten SAP Partner. Die Plaut Beratungsgruppe ist in Deutschland, der Schweiz sowie in Österreich und den CEE- sowie CIS-Ländern Rumänien, Tschechische Republik, Polen und Russland mit über 250 Mitarbeitern vertreten. Seit September 2011 ist Plaut Teil der msg-Unternehmensgruppe. Die Plaut Aktiengesellschaft (Wien) notiert im General Standard des Geregelten Marktes (PUT2; WKN A0LCDP; ISIN AT0000A02Z18) der Frankfurter Wertpapierbörse.

Pulsion Medical Systems SE: MAQUET Medical Systems AG und Pulsion Medical Systems SE werden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Verwaltungsrat der Pulsion Medical Systems SE hat heute dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gemäß §§ 291 ff. AktG zwischen der Pulsion Medical Systems SE als abhängigem Unternehmen und der MAQUET Medical Systems AG (einer indirekten Beteiligung der schwedischen Getinge AB) als herrschendem Unternehmen zugestimmt. Die MAQUET Medical Systems AG hält aktuell 78,26 Prozent der Aktien an der Pulsion Medical Systems SE (einschließlich der eigenen Aktien, die 0,06 Prozent am Grundkapital ausmachen).

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung der Pulsion Medical Systems SE, die für den 14. August 2014 in München geplant ist, und der MAQUET Medical Systems AG.

In dem Vertrag bietet die MAQUET Medical Systems AG an, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Pulsion Medical Systems SE gegen eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 17,03 Euro je Aktie zu erwerben. Die Barabfindung entspricht dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelten volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Pulsion Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum bis einschließlich 17. Februar  2014. An diesem Tag hat die MAQUET Medical Systems AG bekanntgegeben, dass die Mindestannahmequote erreicht wurde und die Absicht geäußert, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pulsion Medical Systems SE abzuschließen. Dieser für die Barabfindung maßgebliche Börsenkurs liegt über dem im Rahmen einer unabhängigen Bewertung der Pulsion Medical Systems SE nach IDW S 1 durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Wert pro Aktie der Pulsion Medical Systems SE und leicht über dem im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebotes von der MAQUET Medical Systems AG angebotenen Preis.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht zudem eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE gemäß § 304 AktG in Höhe von 1,02 Euro brutto (bei derzeitiger Besteuerung 0,86 Euro netto) je Aktie vor.

In dem Gutachten der KPMG AG finden sich auch aktuelle Erwartungen für das laufende Geschäftsjahr 2014, das am 31. Dezember 2014 endet. Die in dem Gutachten veröffentlichten aktuellen Erwartungen für das laufende Jahr liegen im Rahmen des im Quartalsbericht zum 31. März 2014 veröffentlichten Ausblicks für Umsatz und bereinigte EBIT-Marge.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie der gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der Pulsion Medical Systems SE und des Vorstands der MAQUET Medical Systems AG zu dem Vertrag einschließlich des Gutachtens der KPMG AG sowie das Gutachten des unabhängigen, gerichtlich bestellten Prüfers WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der PULSION Medical Systems SE in den nächsten Tagen im Internet unter www.pulsion.com veröffentlicht.

P&I Personal & Informatik AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Argon GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main hat der P&I Personal & Informatik AG (ISIN DE0006913403) heute mitgeteilt, dass sie gemäß § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Höhe der an die Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung auf EUR 70,66 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat. Die Argon GmbH hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 5. Mai 2014 bestätigt und konkretisiert.

Die Argon GmbH ist mit mehr als 95 % am Grundkapital der P&I Personal & Informatik AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 2. September 2014 in Wiesbaden stattfinden.

I-ADVISE Studie zur impliziten Marktrisikoprämie

Da die in der Praxis bisher verbreitete vergangenheitsorientierte Ableitung der Marktrisikoprämie zahlreiche Fragen offen lässt und heftiger Kritik ausgesetzt ist, hat die I-ADVISE AG in einer empirischen Studie einen alternativen, zukunftsorientierten Ansatz umgesetzt und implizite Marktrisikoprämien vor und nach persönlichen Steuern für ausgewählte europäische Märkte und die USA ermittelt.

Die impliziten Marktrisikoprämien werden mit einem Ertragswertmodell für jede Aktie und zu jedem Quartalsende aus den Börsenkapitalisierungen der Unternehmen, den Ergebnisprognosen von Analysten, den aktuellen Basiszinssätzen und den das individuelle Risiko abbildendenden Betafaktoren rückgerechnet. Diese werden zu einer Marktrisikoprämie für den Gesamtmarkt verdichtet. Erstmals hat I-ADVISE für Unternehmensbewertungen nach dem Standard IDW S 1 auch implizite Marktrisikoprämien nach persönlichen Steuern ermittelt.

Die bei Anlage in DAX-Unternehmen von den Anlegern erwartete implizite Marktrisikoprämie (vor persönlichen Steuern) sank seit Mitte 2012 bis März 2014 nahezu kontinuierlich und beträgt zum Ende des zweiten Quartals 2014 durchschnittlich 5,9 %. Sie liegt damit 0,7 Prozentpunkte unter dem gewichteten Durchschnitt in der Zeit von März 2008 bis Juni 2014 in Höhe von 6,6 %.

Die Entwicklung der I-ADVISE-Marktrisikoprämien in den betrachteten Märkten lief weitgehend parallel. Die Mittelwerte der impliziten Marktrisikoprämien schwankten aber erheblich – im DAX 30 zwischen 3,9 und 9,4 Prozentpunkten (vor persönlichen Steuern).

Zurzeit liegt die implizite Marktrisikoprämie im EuroStoxx rund einen Prozentpunkt unter dem Durchschnitt im Zeitraum von März 2008 bis Juni 2014, stieg zuletzt aber wieder an. Marktrisikoprämien für nur einen Zeitpunkt sollten nicht überinterpretiert werden, weil Verzerrungen durch verzögerte Anpassungen von Ergebnisschätzungen und Sondereffekte auftreten können. Bei Unternehmenserwerben mit dem Ziel einer langfristigen Investition ist die langfristig im Durchschnitt erwartete Marktrisikoprämie relevant.

Die Studie können Sie hier herunterladen.

Quelle: I-ADVISE AG

Euro am Sonntag zum Delisting

Unter der Überschrift "HIER STIMMT WAS NICHT! - Delistings: Aus dem Staub gemacht" kommentiert Jörg Lang unter Hinweis auf die beiden aktuellen Delisting-Fälle Marseille Kliniken und Funkwerk die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs:
 
"Der Bundesgerichtshof hat dem Schutz von Klein- und Minderheits-Aktionären einen Bärendienst erwiesen - es droht eine massive Enteignung von Aktionären im großen Stil."

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Hier-stimmt-was-nicht-Delistings-Aus-dem-Staub-gemacht-3681691

Montag, 30. Juni 2014

Bekanntmachung des Squeeze-out bei der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT

GoodMills Group GmbH

Wien, Österreich

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT
Hamburg

ISIN DE0007629008 / WKN 762900


Die ordentliche Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT, Hamburg, vom 19. März 2014 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die GoodMills Group GmbH, Wien, Österreich, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Juni 2014 in das Handelsregister der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 45659 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT in das Eigentum der GoodMills Group GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Abfindung.

Der Übertragungsbeschluss sah vor, dass die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT eine von der GoodMills Group GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 54,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhalten. Die Höhe dieser Barabfindung ist durch die GoodMills Group GmbH mit Unterstützung der VALNES Corporate Finance GmbH, Frankfurt, festgelegt worden. Ihre Angemessenheit wurde durch die vom Landgericht Hamburg bestellte sachverständige Prüferin, die MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die GoodMills Group GmbH hat sich in einem am 20. Juni 2014 geschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung einer gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage verpflichtet, die Barabfindung um EUR 3,00 je Aktie auf EUR 57,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT zu erhöhen. Diese Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die

 

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erfolgt ab sofort gegen Ausbuchung der Aktien der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT gewährt werden.

Wien, Österreich, im Juni 2014
 
GoodMills Group GmbH
  
Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juni 2014
 

Sonntag, 29. Juni 2014

VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister

Der von der ordentlichen Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 19. März 2014 gemäß §§ 327a ff. AktG gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH mit Sitz in Wien, Österreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung wurde am 27. Juni 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Zuvor hatte die GoodMills Group GmbH die Barabfindung im Rahmen eines Vergleiches von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht. Mit der Eintragung im Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT auf die GoodMills Group GmbH übergegangen.

Die Einstellung der Börsennotierung der Aktien der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT wird in Kürze erwartet. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die GoodMills Group GmbH gesondert im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Hamburg, den 27. Juni 2014

Der Vorstand

VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT
Haulander Hauptdeich 2
21107 Hamburg

ESSANELLE HAIR GROUP AG: Hauptversammlung stimmt Squeeze-out zu

- Barabfindung in Höhe von 11,27 Euro
- Dividende in Höhe von 0,50 Euro für 2013


Düsseldorf, 27.06.2014 - Die Hauptversammlung der Essanelle Hair Group AG hat heute in Düsseldorf der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HairGroup AG im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs zugestimmt. Den Minderheitsaktionären des Unternehmens wird eine Barabfindung in Höhe von 11,27 Euro pro Aktie gezahlt. Nach Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HairGroup AG über und die Minderheitsaktionäre erhalten die festgesetzte Barabfindung.

Außerdem beschloss die Hauptversammlung die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2013. Darüber hinaus folgte die Versammlung dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat und beschloss für das Geschäftsjahr 2013 die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,50 Euro je Aktie.

Achim Mansen, Vorstandsvorsitzender der Essanelle Hair Group AG: "Wir freuen uns, dass wir aufgrund unserer guten Ertragsentwicklung auch für das Geschäftsjahr 2013 wieder eine Dividende in Höhe von 50 Cent an die Aktionäre ausschütten können. Unser Fokus wird auch zukünftig unter neuem Namen auf einer guten operativen Entwicklung unseres Unternehmens liegen."

Kontakt: Michael Müller, Instinctif Partners, 02156-492 8266,
michael.mueller@instinctif.com

Samstag, 28. Juni 2014

Squeeze-out bei der Celanese AG: Spruchverfahren geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gab es erstinstanzlich keine Erhöhung, wie berichtet http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_13.html. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Wie bereits bei dem Spruchverfahren zum Gewinnabführungsvertrag, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/gewinnabfuhrungsvertrag-mit-der.html,wird das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Beschwerden entscheiden.

Freitag, 27. Juni 2014

Squeeze-out bei VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT eingetragen

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT wurde heute (27. Juni 2014) im Handelsregister (Amtsgericht Hamburg) eingetragen und im Gemeinsamen Registerportal bekannt gemacht.

Die Hauptaktionärin, die GoodMills Group GmbH, Wien, hatte die Barabfindung im Rahmen eines Vergleiches mit drei Anfechtungsklägern von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht, wie bereits berichtet http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/vk-muhlen-aktiengesellschaft.html.

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG: Übernahmeangebot/Delisting

Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Am 11. Juni 2014 hat die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG (DSCB AG) ihre Entscheidung bekannt gegeben, ein so genanntes Delisting-Verfahren durchzuführen und den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien vom Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse, auf XETRA und im regulierten Markt der Börse Berlin zu beantragen. Mit gleichem Datum hat die Steinzeug Invest GmbH, eine neu gegründete Zweckgesellschaft, deren Alleingesellschafter der Vorsitzende des Vorstands der DSCB AG, Herrn Dieter Schäfer, ist, ihre Entscheidung veröffentlicht, vor dem Wirksamwerden des Delistings ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an die Aktionäre der DSCB AG abzugeben. Zweck dieses Angebots ist es, den Streubesitzaktionären der DSCB AG angesichts des bevorstehenden Delistings die Möglichkeit zu erhalten, ihre Aktien an der DSCB AG zu veräußern.

In diesem Zusammenhang hat die Steinzeug Invest GmbH der DSCB AG zur Kenntnis gebracht, dass das freiwillige Erwerbsangebot als Barangebot zu einem Preis von EUR 0,32 je Aktie abgegeben werden soll.

Dem Vorstand der DSCB AG liegt zudem ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vor, nach dem der Ertragswert der Aktien der DSCB AG bei EUR 0,157 je Aktie und damit deutlich unter dem Preis des Erwerbsangebots der Steinzeug Invest GmbH liegt. 

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DSCB AG werden zu dem Angebot der Steinzeug Invest GmbH nach dessen Veröffentlichung entsprechend den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stellung nehmen.

Alfter-Witterschlick, den 26. Juni 2014

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
Vorstand

Mittwoch, 25. Juni 2014

Übernahmeangebot für First Sensor-Aktien

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)


Bieter:
FS Technology Holding S.à r.l.
19, rue de Bitbourg
1273 Luxemburg
Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter B 186360

Zielgesellschaft:
First Sensor AG
Peter-Behrens-Straße 15
12459 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 69326
ISIN: DE0007201907
WKN: 720190

Die FS Technology Holding S.à r.l. ('FS Technology Holding S.à r.l.'), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Parcom Deutschland I GmbH & Co. KG, einem von der Deutschen Private Equity GmbH verwalteten Private Equity Fonds, hat heute entschieden, den Aktionären der First Sensor AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes ('Übernahmeangebot')anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der First Sensor AG (ISIN DE0007201907, die 'First Sensor Aktien') zu erwerben. FS Technology Holding S.à r.l. beabsichtigt, eine bare Gegenleistung in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit §§ 3 bis 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') je First Sensor Aktie anzubieten. Die FS Technology Holding S.à r.l. geht davon aus, dass sie den Vollzug des Übernahmeangebots von den Bedingungen der Erteilung bestimmter aufsichtsrechtlicher Genehmigungen und des Nichteintritts wesentlicher Verschlechterungen des Marktumfeldes, abhängig machen wird. Im Übrigen wird das Übernahmeangebot gemäß den in der Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen und Regelungen durchgeführt.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot mit den genauen Bestimmungen des Übernahmeangebots und weiteren, das Übernahmeangebot betreffende Informationen erfolgt in deutscher Sprache im Internet unter http://www.angebotfirstsensor.com.

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Wichtige Hinweise
Die Regelungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die BaFin in der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot veröffentlicht. Investoren und den Inhabern von First Sensor Aktien wird dringend empfohlen, die maßgeblichen, das Übernahmeangebot betreffende Dokumente nach ihrer Veröffentlichung durch die FS Technology Holding S.à r.l. zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Investoren und Aktionäre der First Sensor AG können diese Dokumente, sobald sie veröffentlicht worden sind, auf der Internetseite http://www.angebotfirstsensor.com erhalten. Nach ihrer Veröffentlichung wird die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot außerdem kostenfrei an einem noch zu bestimmenden Ort zur Verfügung gestellt und Investoren sowie Aktionären der First Sensor AG auf Wunsch kostenlos zugesandt.

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von First Sensor Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot zum Kauf von First Sensor Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe von Zusicherungen noch die Eingehung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen durch FS Technology Holding S.à r.l..

Ein Angebot zum Erwerb der First Sensor Aktien erfolgt nur durch die Bekanntmachung der Angebotsunterlage, die die FS Technology Holding S.à r.l. rechtzeitig veröffentlichen wird, und wird sich ausschließlich nach deren Regelungen richten. Die Regelungen in der Angebotsunterlage können von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, abweichen.

Den Aktionären der First Sensor AG wird dringend empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots zu erhalten.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung unterbreitet werden. Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland wird nicht erfolgen. Folglich werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt werden. Die Aktionäre der First Sensor AG werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Die FS Technology Holding S.à r.l. hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder die FS Technology Holding S.à r.l. noch die mit dieser gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland.

Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung in Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen informieren und diese befolgen.

Luxemburg, 24. Juni 2014

FS Technology Holding S.à r.l.
Die Geschäftsführung

Dienstag, 24. Juni 2014

Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 erschienen (Frosta-Urteil und Folgen)


Delisting Cybio AG: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta-Entscheidung weiterhin zulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht Gera hat in dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Delisting der Aktien der Cybio AG im Interesse der Analytik Jena AG die Spruchanträge von Minderheitsaktionären, die einen Aktienbesitz vor der Delisting-Ankündigung nachgewiesen hatten, für zulässig erklärt (Beschluss vom 10. Juni 2014, Az. 1 HK O 108/12). Die Anträge der anderen Antragsteller wurden dagegen zurückgewiesen, auch soweit das Gericht diese bereits mit Beschluss vom 28. August 2013 für zulässig erklärt hatte. Insoweit sieht das LG Gera in der erst danach ergangenen Frosta-Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (Az. 2 ZB 26/12, siehe hierzu http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html) "eine wesentliche nachträgliche Änderung der zu Grunde liegenden Rechtslage".

Das LG Gera verweist darauf, dass der Gesetzgeber den Schutz der Anleger kapitalmarktrechtlich ausdrücklich in § 39 BörsenG bestimmt habe (S. 16). Maßgeblich sei hier die Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsenO FWB). Es komme nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BörsenO FWB darauf an, ob den Anlegern nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ausreichend Zeit verblieben sei, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. Diesen Schutz sieht das Landgericht durch den langen Zeitraum von mehr als sieben Monaten zwischen dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings (durch ein entsprechende Ad-hoc-Mitteilung) und der Wirksamwerden des Widerrufs gewahrt (S. 17).

Jedoch sieht das Landgericht auch § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz zu Gunsten der Anleger. Nach dieser Vorschrift kann die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs von regulär sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein Kaufangebot vorliegt, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüfbar sein soll. Hier habe sich die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Verkürzung der Frist auf eine Überprüfung der Höhe ihres Kaufangebots eingelassen.

Die Auslegung des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz hat nach Ansicht des LG Gera unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 BörsenG zu erfolgen. Nur Anleger, die bereits vor der Ad-hoc-Mitteilung zum Delisting Inhaber von Cybio-Aktien waren, fielen daher unter dem Schutzbereich des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB (S. 18).

RM Rheiner Management AG: Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard)

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard); Widerrufsbescheid der Frankfurter Wertpapierbörse

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der RM Rheiner Management AG heute mitgeteilt, dass entsprechend dem Antrag der Gesellschaft die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der RM Rheiner Management AG, ISIN DE0007018707, widerrufen wird.

Der Widerruf wird mit einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung desselben wirksam. Die Veröffentlichung erfolgte am 23. Juni 2014, so dass der Widerruf mit Ablauf des 23. Dezember 2014 wirksam wird.

Da die Aktien der Gesellschaft unabhängig von einer Zulassung im regulierten Markt in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf einbezogen sind, bleibt die Handelbarkeit der Aktie auch nach Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung an der Frankfurter Wertpapierbörse erhalten.

Köln, 23. Juni 2014

Der Vorstand

VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die GoodMills Group GmbH, Wien, hat die Barabfindung für die von der Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 19. März 2014 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH als Hauptaktionärin von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht. Die Erhöhung erfolgte im Rahmen eines Vergleiches, den die VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 20. Juni 2014 mit drei Aktionären der Gesellschaft unter Beteiligung der Hauptaktionärin geschlossen hat.

Hamburg, den 23. Juni 2014

Der Vorstand