Wirtschaftsprüferkammer: Ihre Erfahrungen mit dem Spruchverfahrensgesetz sind gefragt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) möchte mit einer Umfrage Erkenntnisse darüber gewinnen, inwieweit sich die an die im Jahr 2003 vollzogene Reform des Spruchverfahrensgesetzes geknüpften Erwartungen aus Sicht derjenigen erfüllt haben, die in der Praxis mit Spruchverfahren befasst sind. Berufsangehörige, die Erfahrungen mit Spruchverfahren haben (z.B. als Gutachter) und die folgenden Fragen beantworten können, bittet die WPK um Antworten möglichst bis zum 18. 6. 2014 (per Post, per E-Mail an kontakt@wpk.de oder per Fax an 030 / 72 61 61-212). Das BMJV stellt sieben Fragen:
- Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes?
- Sollte die Regelung der Zuständigkeit verändert werden?
- Sollten die Fristen für die Antragstellung und die Antragserwiderung verkürzt werden?
- Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens Anwendung finden?
- In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige verbessert werden?
- Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften geändert werden?
- Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens können in Betracht gezogen werden?
Für den Berufsstand sollte vor allem die Frage Nr. 5 von Interesse sein, weil WP und vBP ggf. als Gutachter in Spruchverfahren tätig sind. Die erhaltenen Antworten wird die WPK gesammelt an das BMJV weiterreichen, wobei von einer Verarbeitung der erhaltenen Antworten zu einer Stellungnahme der WPK im derzeitigen Verfahrensstadium abgesehen wird. Zum Hintergrund der Konsultation erläutert das BMJV, dass der Gesetzgeber das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Ausgleichszahlungen und Abfindungsleistungen, die bei Umstrukturierungsmaßnahmen von Unternehmen an Minderheitsgesellschafter zu gewähren sind, im Jahr 2003 umfassend novelliert hat. Im Vordergrund stand dabei das Bestreben, die Verfahrensdauer zu verkürzen. Seither seien viele Spruchverfahren auf der Grundlage der neuen Vorschriften durchgeführt worden.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer
- Sollte die Regelung der Zuständigkeit verändert werden?
- Sollten die Fristen für die Antragstellung und die Antragserwiderung verkürzt werden?
- Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens Anwendung finden?
- In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige verbessert werden?
- Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften geändert werden?
- Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens können in Betracht gezogen werden?
Für den Berufsstand sollte vor allem die Frage Nr. 5 von Interesse sein, weil WP und vBP ggf. als Gutachter in Spruchverfahren tätig sind. Die erhaltenen Antworten wird die WPK gesammelt an das BMJV weiterreichen, wobei von einer Verarbeitung der erhaltenen Antworten zu einer Stellungnahme der WPK im derzeitigen Verfahrensstadium abgesehen wird. Zum Hintergrund der Konsultation erläutert das BMJV, dass der Gesetzgeber das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Ausgleichszahlungen und Abfindungsleistungen, die bei Umstrukturierungsmaßnahmen von Unternehmen an Minderheitsgesellschafter zu gewähren sind, im Jahr 2003 umfassend novelliert hat. Im Vordergrund stand dabei das Bestreben, die Verfahrensdauer zu verkürzen. Seither seien viele Spruchverfahren auf der Grundlage der neuen Vorschriften durchgeführt worden.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer
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