WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main, Deutschland
Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahrenzur Bestimmung des angemessenen Ausgleichsund der angemessenen Barabfindung gem. §§ 304, 305 AktG in Bezug auf den Beherrschungsvertrag zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und der TLG Immobilien AG, Berlin, vom 6. Oktober 2017
Am 6. Oktober 2017 schlossen die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und die TLG Immobilien AG, Berlin, einen Beherrschungsvertrag gemäß § 291 AktG. Nach Fassung der Zustimmungsbeschlüsse durch die Hauptversammlungen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der TLG Immobilien AG wurde der Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 in das Handelsregister der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft eingetragen und am selben Tag auf der Website der TLG Immobilien AG bekannt gemacht.
Nach Bekanntmachung der Eintragung des Beherrschungsvertrages leiteten verschiedene Antragsteller ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt ein und beantragten die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sowie einer angemessenen Ausgleichszahlung. Das Landgericht Frankfurt wies sämtliche Anträge mit Beschluss vom 20. August 2019 (Az. 3-05 O 25/18) zurück. Gegen diesen Beschluss legten 38 der Antragssteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Mit Beschluss vom 26. April 2021 (Az. 21 W 139/19) wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerden zurück. Gegen diesen Beschluss legten drei Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Über die Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2023 (Az. II ZB 12/21) entschieden und sämtliche Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Der Vorstand der TLG Immobilien AG gibt gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 20. August 2019, den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2021 sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2023 bekannt:
1. Beschluss Landgericht Frankfurt
In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der im Beherrschungsvertrag vom 6.10.2017 zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und der TLG Immobilien AG, Berlin, vereinbarten Abfindung und des Ausgleichs, an dem hier beteiligt sind:
1) A. C.
[…]
83) H. L.
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwälte H.
- alle Antragssteller -
84) Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz, Ulmenstraße 22, 60325 Frankfurt am Main,
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
gegen
TLG Immobilien AG vertreten durch den Vorstand Peter Finkbeiner, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. York Schnorbus, Sullivan & Cromwell LLP, Neue Mainzer Straße 52, 60311 Frankfurt am Main,
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Arnold und Kubitzki nach mündlicher Verhandlung vom 20. August 2019 am beschlossen:
Die Anträge, eine höhere Abfindung festzusetzen als 4 Aktien der TLG Immobilien AG, Berlin für 23 Aktien der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft (im Wege der Zuzahlung) und einen höheren Ausgleich als netto EUR 0,11 (brutto EUR 0,13) festzusetzen, werden zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000 festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.
Die Beschwerde wird betreffend Erhöhung des Ausgleichs nach § 304 AktG zugelassen, auch wenn die Beschwer EUR 600 nicht übersteigt; im Übrigen wird die Beschwerde nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600 nicht übersteigt.
2. Beschluss Oberlandgericht Frankfurt
In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der im Beherrschungsvertrag zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main und der TLG Immobilien AG, Berlin, vereinbarten Abfindung und des Ausgleichs, an dem hier beteiligt sind:
1) A. C.
[…]
83) H. L.
- Antragsteller -
und zu den 9) bis 11), zu 13) bis 19), zu 24), zu 30), zu 32), zu 40) und 41), zu 42) bis 44), zu 45) und 46), zu 56) bis 58), zu 60) bis 64), zu 70), bis 72), zu 73) bis 79)
- auch Beschwerdeführer -
84) Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz, Bockenheimer Landstraße 77, 60325 Frankfurt am Main,
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
Verfahrensbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwalt N.H.
gegen
TLG Immobilien AG vertreten durch den Vorstand Peter Finkbeiner, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. York Schnorbus, Sullivan & Cromwell LLP, Neue Mainzer Straße 52, 60311 Frankfurt am Main,
hat der 21. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Beuth und die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2021 beschlossen:
Die Beschwerden der Antragsteller zu 60) bis 64) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2019 in der berichtigten Fassung vom 24. Oktober 2019 werden verworfen. Die Beschwerden der übrigen Antragsteller, nämlich der Antragsteller zu 9) bis 11), zu 13) bis 19), zu 24), zu 30) und 32), zu 40) bis 46) zu 56) bis 58), zu 70) bis 72) und zu 73) bis 79) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 200.000 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller zu 9) bis 11), zu 13) bis 19), zu 24), zu 30) und 32), zu 40) bis 46) zu 56) bis 58), zu 70) bis 72) und zu 73) bis 79) zugelassen.
3. Beschluss Bundesgerichtshof
Beschluss vom 21. Februar 2023 in dem Spruchverfahren
41) M. R.,
[…]
43) M. N.
[…]
70) M. Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch Geschäftsführer K-W F.
- Antragsteller zu 41, 43 und 70 und Rechtsbeschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. von Plehwe
gegen
TLG Immobilien AG vertreten durch den Vorstand Peter Finkbeiner, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin,
- Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hall
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 41), 43) und 70) gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf EUR 200.000.
Frankfurt am Main, im März 2023
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 4. April 2023