von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre des führenden Robotikunternehmens KUKA Aktiengesellschaft hatte das LG München I im Vorfeld der Verhandlung am 5. und 6. Juni 2024 die Prüferin Baker Tilly um eine Alternativberechnung mit dem originären Betafaktor gebeten. Die Prüferin kam in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 zu einem Unternehmenswert in Höhe von EUR 3.657,4 Mio. bzw. einem Wert je Aktie in Höhe von EUR 91,95 (bei einer von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je KUKA-Stückaktie mit einem "zusammengebastelten" Betafaktor von 1,1).Bei bzw. nach der Verhandlung bat das Gericht noch um Alternativberechnungen mit unterschiedlichen Beta-Faktoren und unter Berücksichtigung des angewandten Forecasts. In den nunmehr vorgelegten Alternativberechnungen von Baker Tilly ergibt sich bei einem Beta unverschuldet von 0,91 ein Unternehmenswert je Aktie in Höhe von EUR 97,25, bei einem Beta von 0,95 in Höhe von EUR 91,95. Bei noch höheren Beta-Faktoren ergeben sich bei 1,025 EUR 82,32 bzw. bei 1,055 EUR 80,25 je KUKA-Aktie (was zeigt, dass kleine Unterschiede beim Beta deutliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert haben).
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Montag, den 25. November 2024.
LG München I, Az. 5 HK O 13305/22 e
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Guangdong Midea Electric Co., Ltd.
104 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40231 Düsseldorf
104 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40231 Düsseldorf
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