von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg die Sache am 12. September 2019 verhandelt und dabei die sachverständigen Prüfer angehört. Anschließend hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und mit Beschluss vom 15. November 2019 Herrn WP/StB Dr. Heiko Buck, 20355 Hamburg, zum Gutachter bestellt.
Mit diesem Gutachten konnte zunächst nicht begonnen werden, da kein ausreichender Kostenvorschuss eingezahlt war. Der Antragsgegnerin war von der Justizkasse eine Stundung und anschließend Ratenzahlung bewilligt worden. Der Sachverständige sollte daher Anfang 2022 mit seiner Arbeit beginnen. Da ihm aber noch nicht alle von ihm angeforderten Unterlagen/Informationen vorliegen, hat sich das Gutachten weiter verzögert. Das Gerichte hatte im letzten Jahr mitgeteilt, dass die nötigen Schritte in die Wege geleitet würden, damit der Sachverständige mit seiner Arbeit beginnen könne.
Mit diesem Gutachten konnte zunächst nicht begonnen werden, da kein ausreichender Kostenvorschuss eingezahlt war. Der Antragsgegnerin war von der Justizkasse eine Stundung und anschließend Ratenzahlung bewilligt worden. Der Sachverständige sollte daher Anfang 2022 mit seiner Arbeit beginnen. Da ihm aber noch nicht alle von ihm angeforderten Unterlagen/Informationen vorliegen, hat sich das Gutachten weiter verzögert. Das Gerichte hatte im letzten Jahr mitgeteilt, dass die nötigen Schritte in die Wege geleitet würden, damit der Sachverständige mit seiner Arbeit beginnen könne.
Die gerichtliche Bitte blieb "im Ergebnis erfolglos", wie das Landgericht nunmehr auf Sachstandsanfragen mitteilte. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 hat das Gericht daher der Antragsgegnerin aufgegeben, die von dem Sachverständigen angeforderten Angaben und Unterlagen bis zum 31. Juli 2024 zu den Akten zu reichen. Auch sollten Personen benannte werden, die die Richtigkeit des Vortrags bestätigen könnten. Ggf. komme eine anschließende Vernehmung von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft in Betracht.
Das Gericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2019 durchgreifende Zweifel an der bislang vorgenommenen Bewertung geäußert. Dies gelte insbesondere für die von EUR 28 Mio. auf lediglich EUR 2,8 Mio. wertberichtigte Darlehensforderung der Gesellschaft gegen die Antragsgegnerin. Der Sachverständige soll daher insbesondere feststellen, ob die Wertberichtigung aufgrund eines Verzichtsvertrags oder ohne einen solchen Vertrag erfolgte (Beschluss vom 15. November 2019, S. 7).
LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg
Auftragsgutachter: Ulrich Sommer
sachverständiger Prüfer: Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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