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Montag, 3. Juni 2024

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der New Work SE

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes („BörsG“)

Bieterin:
Burda Digital SE
Arabellastraße 23
81925 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 240850

Zielgesellschaft:
New Work SE
Am Strandkai 1
20457 Hamburg
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148078
ISIN DE000NWRK013
WKN NWRK01

Angaben der Bieterin:

Die Burda Digital SE mit Sitz in München, Deutschland (die „Bieterin“), hat heute entschieden, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG in Form eines Barangebots an die Aktionäre der New Work SE mit Sitz in Hamburg, Deutschland (die „NWSE“), zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der Bieterin gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien der NWSE jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der NWSE in Höhe von EUR 1,00 (ISIN DE000NWRK013) (die „NWSE-Aktien“) abzugeben (das „Delisting-Angebot“).

Für jede angediente NWSE-Aktie wird die Bieterin – vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung des Mindestpreises und der in der Angebotsunterlage enthaltenen, endgültigen Bestimmungen – eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 66,25 anbieten.

Das Delisting-Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) genehmigt werden muss, festgelegten Bestimmungen erfolgen. Die Angebotsunterlage und weitere Informationen zum Delisting-Angebot werden im Internet unter https://www.burda-digital-offer.com veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Die Bieterin hat heute mit der NWSE eine Vereinbarung geschlossen, in der sich die NWSE verpflichtet hat, ein Delisting der NWSE zu unterstützen. Gemäß dieser Vereinbarung beabsichtigt die NWSE, vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der NWSE-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG zu stellen.

Die Bieterin hält derzeit unmittelbar rund 74 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der NWSE.

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung dient Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Andienung von NWSE-Aktien dar. Die vollständigen Bestimmungen des Delisting-Angebots sowie weitere Regelungen hinsichtlich des Delisting-Angebots werden nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen des Delisting-Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Investoren und Aktionären der NWSE wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Außerdem wird ihnen dringend empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Delisting-Angebots zu erhalten.

Das Delisting-Angebot bezieht sich auf Aktien einer Europäischen Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und wird nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung eines solchen Angebots durchgeführt. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Delisting-Angebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG können vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots NWSE-Aktien in anderer Weise als im Rahmen des Delisting-Angebots über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften erfolgen. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden, (i) wenn sie vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage abgeschlossen oder vollzogen werden, in der Angebotsunterlage und (ii) wenn sie nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage abgeschlossen oder vollzogen werden, unter anderem auf der Internetseite der Bieterin unter https://www.burda-digital-offer.com veröffentlicht, soweit dies nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich ist.

München, den 3. Juni 2024

Burda Digital SE

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